Revision: Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beanstandete die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses und sexuellem Missbrauch von Kindern. Das OLG Köln gab der Revision insoweit statt und hob den Maßregelausspruch (§ 69 Abs.1 StGB) auf; die übrige Verurteilung blieb bestehen. Es fehlten konkrete Anhaltspunkte, dass der Angeklagte die Verkehrssicherheit seinen Interessen unterordne; die bloße Nutzung des Fahrzeugs als Tatmittel genügte nicht.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Maßregelausspruch der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgehoben, sonstige Verurteilung bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB ist auch bei nicht verkehrsbezogenen Straftaten möglich, setzt aber einen konkreten Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit voraus.
Allein die Verwendung eines Kraftfahrzeugs als Tatmittel begründet nicht ohne weiteres die Annahme charakterlicher Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen; es bedarf einer umfassenden Gesamtwürdigung und konkreter Anhaltspunkte.
Eine Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht gerechtfertigt, wenn aus den tatrichterlichen Feststellungen nicht hervorgeht, dass durch das fahrerische Verhalten verkehrsspezifische Gefahren entstanden oder der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Interessen zu unterordnen.
Fehlen die für eine Ungeeignetheitsprognose notwendigen ausdrücklichen Feststellungen oder ein tatbedingt bewusst riskantes Fahrverhalten, darf der Maßregelausspruch nicht allein aufgrund der Benutzung des Fahrzeugs getroffen werden.
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 23. Januar 2004 dahin abgeändert, dass der Maßregelausspruch entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, jedoch werden die Gebühr für das Revisionsverfahren um ¼ ermäßigt und ¼ der in diesem Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 18.01.2003 wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Zugleich hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Hierzu hat das Amtsgericht festgestellt:
"Am 20.07.2002 erwarb der Angeklagte in L. einen Kunstpenis. Anschließend fuhr er mit seinem Pkw VWGolf, amtliches Kennzeichen **-** *** nach C. und hatte hierbei den hautfarbenden Kunstpenis auf dem Beifahrersitz liegen. Er befuhr gegen 17:00 Uhr den D.-ring und hupte, als er die 27 bzw. die 26 Jahre alten Zeuginnen Z. und M. mit ihren 5 bzw. 6 Jahre alten Söhnen auf dem Bürgersteig sah, um deren Aufmerksamkeit zu erregen. Der Angeklagte selbst war mit T-Shirt und Shorts bekleidet. Er fuhr mit Schrittgeschwindigkeit an den Zeuginnen vorbei, wobei der den Kunstpenis in Höhe seines eigenen Penis hielt und hierbei am Kunstpenis onanierende Bewegungen ausübte. Dabei schaute er zu den Zeuginnen hin, die sich im Abstand von 1 3 Meter von Pkw befanden. Diese schauten auch zum Angeklagten hin, da sie dachten, er wolle sie nach einer Adresse fragen. Sie sahen auch, wie vom Angeklagten beabsichtigt, den Kunstpenis und die onanierenden Bewegungen des Angeklagten. Auch der Sohn der Zeugin M. sah den Kunstpenis und frage seine Mutter, ob das ein "Pipimann" wäre. Nachdem der Angeklagte an den Zeuginnen vorbei gefahren war, fuhr er bis zum Kreisverkehr in Richtung Kreishaus, fuhr dort einmal rund und kam den D.-ring wieder zurückgefahren, bog nach links in die A.-straße ein und hielt direkt nach dem Abbiegen seinen Pkw neben den Zeuginnen an, die inzwischen zu Fuss die A.-straße erreicht hatten und diese überqueren wollten. Auch hier hielt er wieder den Kunstpenis in Höhe seines eigenen Penis, schaute zu den Zeuginnen hin, die auch zu ihm hinsahen und dabei bemerkten, wie vom Angeklagten beabsichtigt, dass dieser wiederum onanierende Bewegungen am Kunstpenis ausübte und hierbei auch Stöhngeräusche von sich gab, die die Zeugin Z. durch das geöffnete Beifahrerfenster wahrnahm. Nach kurzer Zeit fuhr der Angeklagte weiter 'und die Zeuginnen überquerten hinter dem Pkw die Straße und brachten den Vorfall kurz danach bei der Polizei zur Anzeige."
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die er in der Hauptverhandlung auf das Strafmaß und die Entziehung der Fahrerlaubnis beschränkt hat. Das Landgericht hat die Beschränkung für wirksam erachtet und die Berufung durch Urteil vom 23.01.2004 mit der Maßgabe verworfen, dass die Freiheitsstrafe gem. § 183 Abs. 3, 4 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird. Hiergegen hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 23.01.2004 Revision eingelegt, die er mit der Verletzung materiellen Rechts begründet hat. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben. Insbesondere sei die von der Kammer angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis rechtsfehlerhaft.
II.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat zum Maßregelausspruch Erfolg; im übrigen ist sie entsprechend der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat keinen Bestand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, damit begründet, er habe sein Fahrzeug als Mittel zur Tatausführung benutzt; hinzu komme, dass der Angeklagte vorliegend verkehrsspezifische Gefahren herbeigeführt habe, indem er die onanierenden Handbewegungen ausführte, während er gleichzeitig den PKW steuerte. Diese Erwägung trägt die Entscheidung nicht.
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts, dass § 69 Abs. 1 StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen anwendbar ist, sofern sie im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen werden und sich daraus die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Anders als bei der Begehung einer der in § 69 Abs. 2 StGB aufgeführten rechtswidrigen Taten begründet jedoch allein der Umstand, dass der Täter ein Kraftfahrzeug zur Begehung von Straftaten benutzt hat, nicht bereits eine Regelvermutung für seine charakterliche Unzuverlässigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen; deshalb verlangt die Rechtsprechung in diesen Fällen regelmäßig eine nähere Begründung der Entscheidung aufgrund einer umfassenden Gesamtwürdigung (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ-RR 2003, 74 = StV 2003, 69; BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 5 und 8).
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 20.06.2002 (NZV 2002, 422, 424) zur – allerdings verwaltungsrechtlichen – Entziehung der Fahrerlaubnis die diese Maßnahme rechtfertigenden charakterlich-sittlichen Mängel dann als vorliegend erachtet, "wenn der Betroffene bereit ist, das Interesse der Allgemeinheit an sicherer und verkehrsgerechter Fahrweise den jeweiligen eigenen Interessen unterzuordnen und hieraus resultierende Gefährdungen oder Beeinträchtigungen des Verkehrs in Kauf zu nehmen". Hieran anschließend hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ausgeführt, die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergebe sich nur dann aus der Tat (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB), wenn aus dieser konkrete Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass der Täter bereit ist, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen (vgl. BGH StV 2003, 69 und den Anfragebeschluss NStZ 2004, 86=VRS 105, 420=DAR 2003, 563=Zfs 2003, 611). Der 2. Strafsenat ist dieser Position beigetreten (NStZ 2004, 144) der 5. Strafsenat (NStZ 2004, 148) hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung seine Zustimmung geäußert mit der Einschränkung, in Einzelfällen könne auch bei Straftaten, die nicht gegen die Sicherheit im Straßenverkehr gerichtet sind, gleichwohl der für erforderlich erachtete spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit schon nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsfeststellungen eindeutig belegt sein. Dies sei etwa denkbar bei Feststellung eines tatbedingt bewusst riskanten oder nachhaltig unaufmerksamen Fahrverhaltens. In solchen Fällen könnte das Fehlen der zur Begründung des Maßregelausspruchs regelmäßig geforderten ausdrücklichen Gesamtwürdigung revisionsrechtlich unschädlich bleiben. Dagegen hat der 1. Strafsenat im Beschluss vom 14.05.2003 (NStZ 2003, 658) daran festgehalten, für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB wegen einer Straftat aus dem Bereich der sog. allgemeinen Kriminalität müsse ein verkehrsspezifischer Gefahrzusammenhang nicht ausdrücklich festgestellt werden. Auch derjenige, der seine Fahrerlaubnis und sein Kraftfahrzeug zwar zu regelgerechter Teilnahme am Verkehr, aber bewusst zur Begehung gewichtiger rechtswidriger Taten einsetze, könne mithin zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sein. Er missbrauche die Fahrerlaubnis, wenn er sie nutze, um die Tat zu begehen, auch wenn er dabei spezifische Verkehrssicherheitsbelange nicht konkret beeinträchtige.
Ausgehend von der Rechtsauffassung des 4. Strafsenats ist der hiernach zu fordernde spezifischen Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit vorliegend nicht belegt. Denn nach den infolge wirksamer Berufungsbeschränkung bindenden Feststellungen des Amtsgerichts ist der Angeklagte im ersten Tatabschnitt lediglich in Schrittgeschwindigkeit an den Zeuginnen vorbeigefahren, während er beim zweiten Mal neben den Zeuginnen angehalten hat. Dass der Angeklagte hierdurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat, ist nicht festgestellt und auch sonst nicht ersichtlich.
Aber auch unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des 1. Strafsenats (s.o.) belegen die tatrichterlichen Feststellungen die charakterliche Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht hinreichend. Sie ergibt sich nicht schon daraus, dass er seinen PKW als Mittel zur Tatausführung benutzt hat, wie das Landgericht meint. Denn die Benutzung des Kraftfahrzeuges hatte für die Tatbegehung eher untergeordnete Bedeutung, während das Verhalten des Angeklagten in der Hauptsache auf sexuelle Befriedigung dadurch abzielte, dass er bei seinen onanierenden Handlungen mit dem Kunstpenis von Dritten (Frauen) gesehen wurde. Diese Handlung allein, die vorliegend ihr über die Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 a StGB) hinausgehendes strafrechtliches Gewicht erst dadurch erfahren hat, dass sich die so belästigten Frauen in Begleitung von Kindern befanden, stellt sich nach Auffassung des Senats nicht als so gewichtig -auch im Sinne der Rechtsprechung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs- dar, dass allein hieraus auf die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen Kraftfahrzeugen geschlossen werden könnte.
Angesichts dessen schließt der Senat aus, dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben könnten, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Dieser entfällt daher.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO.