Revision: Aufhebung der Führerscheinentziehung bei gültiger ausländischer Fahrerlaubnis (§§69,69a,69b StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Schuldspruch, Strafausspruch und Maßregeln (Entziehung der Fahrerlaubnis). Das OLG Köln verwirft die Revision hinsichtlich Schuldspruch und Strafe als offensichtlich unbegründet. Den Maßregelausspruch hebt es auf, weil bei gültiger ausländischer Fahrerlaubnis § 69b StGB die Entziehung nur bei Verkehrsverstößen zulässt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch/Strafausspruch verworfen; Maßregelausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Täter, der eine nach den Vorschriften des internationalen Kraftfahrzeugverkehrs im Inland gültige ausländische Fahrerlaubnis besitzt, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB nur zulässig, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften gerichtet ist (§ 69b StGB).
Die Verhängung von Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB ist unzulässig, soweit die Voraussetzungen des § 69b StGB vorliegen (z. B. gültige ausländische Fahrerlaubnis und keine Verkehrsstraftat).
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Aufhebung eines Urteils kann auf den Teil des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt werden, soweit nur dieser Teil rechtlich fehlerhaft ist, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden.
Tenor
Die Revision wird zum Schuldspruch und zum Strafaus-spruch als offensichtlich unbegründet verworfen. Im Maßregelausspruch - §§ 69, 69 a StGB - wird das ange-fochtene Urteil mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen gemeinschaftlich versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie tateinheitlich des Handeltreibens damit" zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt; zugleich hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, daß die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis auf 1 Jahr herabgesetzt worden ist.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts.
Die Revision führt lediglich zu einem Teilerfolg.
Soweit es den Schuldspruch und den Strafausspruch angeht, ist die Revision auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Dagegen führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, soweit es die Maßregelentscheidung nach §§ 69, 69 a StGB betrifft.
Das Landgericht hat zur Maßregelentscheidung folgendes ausgeführt:
"Nach seinen Angaben ist der Angeklagte T. Inhaber einer gültigen niederländischen Fahrerlaubnis, wodurch ihm auch in der Bundesrepublik Deutschland das Führen von Kraftfahrzeugen gestattet ist. Die am 15. Mai 1992 vom Angeklagten begangene Straftat, die er im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat, zeigt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen charakterlich ungeeignet ist (§ 69 Abs. 1 Satz 1 StGB).
Dem Angeklagten ist deshalb die Fahrerlaubnis zu entziehen. Sein Führerschein ist einzuziehen. Bereits durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 4. September 1990 ... ist gegen den Angeklagten eine Fahrerlaubnissperre angeordnet worden. Im hier anhängigen Verfahren hat die Strafkammer es bei der durch § 69 a Abs. 3 StGB vorgeschriebenen Mindestfrist von einem Jahr bewenden lassen."
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat - der Einlassung des Angeklagten folgend - festgestellt, daß der Angeklagte eine niederländische Fahrerlaubnis besitzt, die ihn berechtigt, am internationalen Kraftfahrzeugverkehr teilzunehmen. Damit gilt § 69 b StGB, wonach bei einem Täter, der nach den für den internationalen Kraftverkehr geltenden Vorschriften im Inland ein Kraftfahrzeug führt, ohne daß ihm von einer deutschen Behörde ein Führerschein erteilt worden ist, die Entziehung der Fahrerlaubnis nur zulässig ist, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstößt (BGH NStZ 1993, 340; Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 69 b Rdn. 1). Weil der Angeklagte hier gegen das Betäubungsmittelgesetz und damit nicht gegen Verkehrsvorschriften (vgl. zu letzterem: Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., § 69 b Rdn. 3; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot - Führerscheinentzug, Band I, 7. Aufl., Rdn. 207) verstoßen hat, durfte das Landgericht die nach §§ 69, 69 a getroffenen Maßregeln nicht verhängen (vgl. BGH a.a.O.).
Die Urteilsaufhebung mußte hier nicht den gesamten Rechtsfolgenausspruch erfassen, sondern konnte auf die Maßregelfrage beschränkt bleiben.
Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
Hat der Angeklagte im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keine für den inländischen Kraftfahrzeugverkehr gültige ausländische Fahrerlaubnis, kommt die Verhängung einer isolierten Sperre nach § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB in Betracht (vgl. Lackner, StGB, 20. Aufl., § 69 a Rdn. 1; Himmelreich/Hentschel a.a.O.). Die Frage der Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis für den Kraftverkehr in der Bundesrepublik Deutschland beantwortet sich aus § 4 IntVO-Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.