Revision: Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte war wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, weil sein Staffordshire-Bullterrier eine Frau gebissen hatte, nachdem ein Dritter den Hund aus einem unverschlossenen Auto geholt hatte. Das OLG Köln hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, da die Feststellungen zur Schuldbildung unvollständig sind. Es fehle insbesondere die Feststellung, ob der Halter dem Dritten Belehrungen geben musste oder dieser ausreichend erfahren war, sowie eine tragfähige Begründung des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs. Der Senat weist zudem auf die engen Anforderungen an die Berücksichtigung fehlender Unrechtseinsicht hin.
Ausgang: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln wegen unvollständiger Feststellungen zur Fahrlässigkeit und Schuldbildung.
Abstrakte Rechtssätze
Fahrlässigkeitsunrecht setzt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung und die objektive Voraussehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung sowie die Möglichkeit des Täters voraus, die Pflichtverletzung nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zu vermeiden.
Bei Erfolgsdelikten genügt es nicht, dass eine sorgfaltswidrige Handlung den tatbestandsmäßigen Erfolg verursacht hat; der Erfolg muss in einem Pflichtwidrigkeitszusammenhang gerade seinen Grund in der Sorgfaltspflichtverletzung haben.
Kommt für den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs eine Kette mehrerer sorgfaltspflichtwidriger Handlungen in Betracht, ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang nur gegeben, wenn dem Täter auch die weiteren, für den Erfolg kausal gewordenen Pflichtverletzungen zugerechnet werden können.
Ob das Überlassen eines Hundes an eine andere Person eine schuldhafte Pflichtverletzung des Halters begründet, hängt davon ab, ob der Halter nach seinem Kenntnisstand Belehrungen hätte erteilen müssen oder ob der Dritte aufgrund eigener Erfahrungen als zuverlässig im Umgang mit Hunden anzusehen ist.
Fehlende Unrechtseinsicht ist nur dann strafverschärfend zu berücksichtigen, wenn das Verhalten des Angeklagten auf besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit schließen lässt; bloße Einsichtslosigkeit genügt regelmäßig nicht.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 18,00 EUR verurteilt.
Das Amtsgericht hat zum Schuldspruch folgende Feststellungen getroffen:
"Der Angeklagte war Halter eines Staffordshire-Bullterriers. Am 21.09.1998 ließ er ihn im unverschlossenen Fahrzeug, das auf dem Gehweg des Parkgürtels abgestellt war, zurück. Der Zeuge R.H., der den Hund schon öfters ausgeführt hatte, ohne dass der Angeklagte etwas dagegen gehabt hatte, sah den Hund im Auto, informierte einen Angestellten der Videothek R. Str., nahm sich die Leine für den Hund, leinte ihn an und führte ihn aus. Verhaltensmaßregeln zum Umgang mit dem Hund hatte der Zeuge von dem Angeklagten nie erhalten.
Das Ehepaar S. stand zu diesem Zeitpunkt vor dem Aushang der Stadtsparkasse ... mit dem Rücken zum Gehweg. Frau S. hatte eine Hand auf dem Rücken. Sie verspürte plötzlich einen Schmerz, drehte sich um, sah den Zeugen H., der den Hund am Halsband gepackt hielt, wegreißend, und - wie sie - sehr erschrocken war. Der Hund hatte sie in die Hand gebissen. Sie erlitt eine Defektwunde über dem Handballen der linken Hand ... der Zeuge R.H. erklärte ihr, dass nicht er der Halter sei, sondern der Herr K. aus der Videothek. Sie begab sich mit dem Zeugen H. zur Videothek. Dort rief der Angeklagte sofort, er habe damit nichts zu tun, es gehe ihn nichts an. ... Der Hund hatte vor diesem Vorfall in der Videothek die Freundin des Zeugen J. H. gezwickt, sie hatte ein K.es Loch in der Hose."
Zur rechtlichen Würdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
"Dem Angeklagten ist der Vorwurf zu machen, dass er als Halter eines Hundes dieser Art, ihn so zurückgelassen hat, dass er nicht jederzeit einen Zugriff anderer, denen er keine Verhaltensmaßregeln mitgegeben hat, verhindern konnte. Insoweit ist es auch unbeachtlich, dass dem Angeklagten nach der Aussage des Zeugen J. H. nicht bekannt gemacht worden war, dass der Hund schon seine Freundin gezwickt hatte."
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
Die Feststellungen des Amtsgericht tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) nicht. Sie sind in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise sachlich-rechtlich unvollständig.
Das Fahrlässigkeitsunrecht setzt eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung und die objektive Voraussehbarkeit (Erkennbarkeit) der Tatbestandsverwirklichung voraus (Lackner/Kühl, StGB, 24. Aufl., § 15 Rn. 36 m. N.). Zur Begründung des Schuldvorwurfs muss der Täter darüber hinaus nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen sein, die objektive Sorgfallspflichtverletzung zu vermeiden und die Tatbestandsverwirklichung vorauszusehen (Lackner/Kühl a. a. O., § 15 Rn. 49 m. N.).
Hier belegen die Feststellungen im angefochtenen Urteil schon keine den Fahrlässigkeitsvorwurf tragende Sorgfaltspflichtverletzung des Angeklagten. Dazu reicht es nämlich nicht aus, dass der Angeklagte den Hund sorgfaltspflichtwidrig im unverschlossenen Fahrzeug zurückgelassen hat. Bei Erfolgsdelikten genügt es nicht, dass die sorgfaltswidrige Handlung den tatbestandsmäßigen Erfolg lediglich verursacht hat. Zur sachgemäßen weiteren Begrenzung der objektiven Zurechnung muss der Erfolg seinen Grund gerade in der Sorgfaltspflichtverletzung haben - sogenannter Pflichtwidrigkeitszusammenhang (Lackner/Kühl a. a. O., § 15 Rn. 41 m. N.; vgl. auch Zielinski in AK-StGB, §§ 15, 16 Rn. 109, 112). Kommen für den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs mehrere Sorgfaltspflichtverletzungen als ursächlich in Betracht, ist der Pflichtwidrigkeitszusammenhang nur gegeben, wenn neben der (zeitlich) ersten Pflichtverletzung dem Täter auch die weiteren angelastet werden können. Danach ist vorliegend nicht entscheidend, dass der Angeklagte den Hund im unverschlossenen Fahrzeug zurückgelassen und der Zeuge R.H. den Hund aus diesem Fahrzeug - sei es eigenmächtig oder im vermuteten Einverständnis des Angeklagten oder gar auf dessen Weisung - herausgeholt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Angeklagte bei pflichtgemäßem Verhalten seinen Hund dem Zeugen überhaupt zum Ausführen überlassen durfte. Ist diese Frage zu bejahen, scheidet die Annahme eines Pflichtwidrigkeitszusammenhang aus, und zwar unabhängig davon, ob sich der Hund vor dem Ausführen im unverschlossenen Fahrzeug oder z. B. in der Videothek des Angeklagten befunden hat.
Die Frage, ob der Angeklagte seinen Hund dem Zeugen R.H. zum Ausführen überlassen durfte, lässt sich aus den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen nicht beantworten. Zwar hat nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil der Zeuge R.H. von dem Angeklagten nie Verhaltensmaßregeln zum Umgang mit dem Hund erhalten. Solcher Verhaltensmaßregeln bedarf es indes nicht ausnahmslos. Sie können im Einzelfall entbehrlich sein, wenn sich der Hund nach dem Kenntnisstand des Hundehalters stets als folgsam und gutartig erwiesen hat und die Aufsichtsperson/Begleitperson über solche Erfahrungen im zuverlässigen Umgang mit Hunden verfügt (z. B. als Inhaber einer Hundeschule, langjähriger Halter eines Hundes derselben Rasse), dass eine Belehrung durch den Hundehalter völlig überflüssig ist. Rückschlüsse auf das Vorliegen von Erfahrungen lassen sich auch aus dem Geschehen gewinnen, dass der Verletzung des Dritten durch den Hund unmittelbar vorausgegangen ist.
Ob der Zeuge R.H. über solche Erfahrungen verfügte, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Fehlende Unrechtseinsicht darf nur zu Lasten eines Angeklagten berücksichtigt werden, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung ein Verhalten zeigt, das im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besonderer Rechtsfeindschaft und Gefährlichkeit schließen lässt (BGH NStZ 1987,171; ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 04.12.1998 - Ss 523/98 und vom 19.03.2002 - Ss 69/02). Geht es dem Angeklagten z. B. nur darum, sein Tun in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen oder verhält er sich sonst (bloß) einsichtslos, so kann darin in der Regel noch kein straferschwerender Starrsinn gefunden werden (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 5; Senatsentscheidungen a. a. O.; vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., § 46 Rn. 50 ff. m. w. N.).