Revision: Strafbarkeit wegen falscher Angaben bei Visumsantrag in Auslandsvertretung verneint
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde wegen Abgabe unrichtiger Angaben bei einem Visumantrag und wegen Aufenthalts ohne Genehmigung verurteilt. Das OLG Köln hob den Schuldspruch wegen der unrichtigen Angaben auf, weil die Handlung in der deutschen Botschaft in Belgrad erfolgte und Botschaften nicht zum Inland im Sinn des § 3 StGB gehören. Die Verurteilung wegen Aufenthalts ohne Erlaubnis blieb bestehen; die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch wegen unrichtiger Angaben aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Das deutsche Strafrecht gilt nach § 3 StGB nur für im Inland begangene Taten; der Begehungsort bestimmt sich nach § 9 StGB.
Tätigkeitsort ist der Ort, an dem der Täter gehandelt hat; Handlungen gegenüber einer Auslandsvertretung sind am Sitz der Vertretung im Ausland begangen, da Botschaften nicht zum Inland gehören.
Bei Tatbeständen, die keinen zum Tatbestand gehörenden Erfolg voraussetzen, ist als Anknüpfungspunkt regelmäßig der Tätigkeitsort oder der Ort des erforderlichen Handelns maßgeblich, nicht der Erfolgsort.
Für im Ausland begangene Taten ist deutsches Strafrecht nur anwendbar, wenn die Voraussetzungen der §§ 4–7 StGB erfüllt sind.
Ist deutsches Strafrecht auf eine Tat nicht anwendbar, führt dies zur Aufhebung des entsprechenden Schuldspruchs und gegebenenfalls zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den dazugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit es den Schuldspruch wegen Abgabe unrichtiger Angaben (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), die hierfür festgesetzte Einzelgeldstrafe sowie den Gesamt-geldstrafenausspruch betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Angeklagte "wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz in zwei Fällen" zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt (angewendete Vorschriften: § 92 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 AuslG, § 53 StGB). Das Landgericht hat die Berufung der Angeklagten verworfen. Es hat zum Schuldspruch festgestellt:
"Im Sommer 1997 beantragte die Angeklagte bei der deutschen Botschaft in Belgrad die Erteilung eines Visums für die Bundesrepublik Deutschland. Unter Nr. 8 des Antragsformulars kreuzte sie wahrheitswidrig die Rubrik "verheiratet" an und gab als Ehegatten einen jugoslawischen Staatsangehörigen, nämlich A.P. als ihren Ehegatten an. Sie machte diese falschen Angaben, um bei der visumserteilenden Behörde den Eindruck zu erwecken, ihre Rückkehr nach Jugoslawien sei mit Rücksicht auf den dort verbleibenden Ehegatten so gut wie sicher. Aufgrund der Falschangabe erhielt die Angeklagte ein Visum, das vom 12.08. bis 05.09.1997 gültig war. Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, nach ihren Angaben Ende August 1997, reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier hielt sich die Angeklagte zunächst in der Nähe von F. auf, bis sie Aufnahme bei der Familie G. fand, die in B. eine Bar im Rotlichtmilieu betreibt.
Unter dem 15.09.1997 wurde das Visum der Angeklagten von der Kreisverwaltung B. antragsgemäß um einen Monat bis zum 4. Oktober 1997 verlängert. Gleichwohl hielt sich die Angeklagte noch am 16.11.1997 in Deutschland auf, wo sie an diesem Tage in dem Animierbetrieb der Familie G. in B. angetroffen wurde."
Zur rechtlichen Würdigung heißt es im Berufungsurteil:
"Die Angeklagte hat sich somit gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG strafbar gemacht, indem sie unrichtige Angaben machte, um für sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Tatmehrheitlich hat sie sich auch nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG strafbar gemacht, weil sie sich nach dem 04.11.1997 ohne Aufenthaltsgenehmigung im Bundesgebiet aufgehalten hat."
Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts.
Die Revision führt zum Teilerfolg.
Soweit es den Schuldspruch wegen Aufenthalts ohne Aufenthaltsgenehmigung (§ 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) und die für diese Tat festgesetzte Einzelgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 DM angeht, ist die Revision dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Dagegen führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, soweit es den Schuldspruch wegen Abgabe unrichtiger Angaben (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG), die hierfür festgesetzte Einzelgeldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 DM sowie den Gesamtgeldstrafenausspruch betrifft.
Der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Auf die Sachrüge hin hat der Senat von Amts wegen die Verfahrensvoraussetzung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts zu prüfen (OLG Köln, 3. Strafsenat, NJW 1982, 2740 m.N.). Diese Prüfung führt hier zu dem Ergebnis, dass auf den dem Schuldspruch zugrundeliegenden Sachverhalt - Abgabe einer unrichtigen Angabe gegenüber der deutschen Botschaft in Belgrad bei der Beantragung des Visums - das deutsche Strafrecht und damit § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG nicht anwendbar ist.
Grundsätzlich gilt nach § 3 StGB das deutsche Strafrecht für Taten, die im Inland begangen werden (vgl. OLG Köln a.a.O.). Ob eine Tat im Inland begangen ist, bestimmt sich nach § 9 StGB. Nach dieser Bestimmung ist eine Tat an jedem Ort begangen, an dem der Täter gehandelt hat oder im Falle des Unterlassens hätte handeln müssen oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist oder nach der Vorstellung des Täters eintreten sollte.
Für den Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kommt als Begehungsort der Tätigkeitsort (§ 9 Abs. 1 Alternative 1 StGB) bzw. der Ort, an dem der Täter hätte handeln müssen (§ 9 Abs. 1 Alternative 2 StGB) in Betracht. Der Erfolgsort (§ 9 Abs. 1 Alternative 3 StGB) scheidet als Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts aus, weil der Tatbestand des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG keinen "zum Tatbestand gehörenden Erfolg" verlangt; dass die unrichtigen Angaben zur Ausstellung einer entsprechenden Urkunde geführt haben, ist nicht Tatbestandsmerkmal (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 1998, 378; Senge in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, § 92 Rn. 37).
Der Tätigkeitsort ist überall dort gegeben, wo der Täter gehandelt, d.h. eine auf die Tatbestandsverwirklichung gerichtete Tätigkeit entfaltet hat (Eser in Schönke/Schröder, StGB, 25. Aufl., § 9 Rn. 4 m.N.).
Hier hat das Landgericht die Angeklagte nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 (Alternative 1) AuslG verurteilt, weil sie gegenüber der deutschen Botschaft in Belgrad unrichtige Angaben gemacht habe, um für sich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beschaffen. Hinsichtlich dieser - mit der Abgabe der Angaben im Übrigen auch sogleich beendeten - Handlung der Angeklagten ist Begehungsort daher die deutsche Botschaft in Belgrad.
Die deutschen Botschaften im Ausland gehören indes nicht zum Inland im Sinne des § 3 StGB. Zum Inland gehört nur, was als Land-, Meeres- und Luftgebiet der deutschen Gebietshoheit unterworfen ist (vgl. Gribbohm in Leipziger Kommentar, StGB, 11. Aufl., vor § 3 Rn. 228). Die deutschen Botschaften im Ausland sind zwar - wie eine ausländische Botschaft in Deutschland (§§ 18 - 20 GVG) - zwar exterritorial, sie gehören aber nicht zum deutschen Hoheitsgebiet (Lutz in InfAuslR 1997, 384, 388; Senge in Erbs/Kohlhaas a.a.O., AuslG § 92 Rn. 36), sondern sind Ausland (vgl. Gribbohm in Leipziger Kommentar a.a.O., vor § 3 Rn. 292).
Für Taten, die nicht im Inland begangen sind, können die deutschen Strafnormen nur unter ganz bestimmten, in §§ 4 - 7 StGB bezeichneten Voraussetzungen angewendet werden (Tröndle, StGB, 48. Aufl., § 3 Rn. 1), die hier indes nicht vorliegen.
Von einer Verfahrenseinstellung gemäß §§ 354 Abs. 1, 206 a Abs. 1 StPO statt der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz hat der Senat abgesehen. Es ist nicht auszuschließen, dass sich die Angeklagte bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und/oder bei der Beantragung der Verlängerung des Visums nach § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG strafbar gemacht hat. Auf solche Taten erstreckt sich aber hier die Kognitionspflicht des Tatgerichts (§ 264 StPO) ebenfalls. -
Die Kostenbeschwerde ist damit gegenstandslos.