Üble Nachrede durch Strafanzeige: Reichweite des § 193 StGB bei Verdachtsanzeige
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) verurteilt, weil sie Strafanzeige wegen Bestechung/Bestechlichkeit erstattete und eine Quittungskopie beifügte. Das OLG Köln hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück, da die Feststellungen zur Strafanzeige inhaltlich unvollständig sind und die Abwägung nach § 193 StGB nicht tragfähig begründet wurde. Insbesondere fehle eine nachvollziehbare tatrichterliche Beweiswürdigung dazu, dass die Angeklagte die Unechtheit der Quittung kannte bzw. leichtfertig handelte. Der neue Tatrichter muss u.a. den Manipulationsvorwurf zur Quittungskopie aufklären.
Ausgang: Revision hatte Erfolg; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Rechtfertigungsgrundes des § 193 StGB ist eine einzelfallbezogene Güterabwägung zwischen dem Ehrschutz des Betroffenen und der durch Art. 5 GG geschützten Meinungsfreiheit vorzunehmen; bei Strafanzeigen ist zudem das Recht des Anzeigeerstatters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter Berücksichtigung des Rechtsstaatsprinzips einzustellen.
Die Erstattung einer Strafanzeige ist grundsätzlich als Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB geschützt; das öffentliche Interesse an der Aufklärung von Straftaten muss nicht das alleinige Motiv des Anzeigeerstatters sein.
Der Schutz des § 193 StGB entfällt bei bewusst unwahren oder leichtfertig aufgestellten unwahren Tatsachenbehauptungen; Leichtfertigkeit setzt voraus, dass der Täter bei gewissenhafter, möglicher und zumutbarer Prüfung die Unzulänglichkeit oder Unzuverlässigkeit seiner Tatsachengrundlage hätte erkennen müssen.
An eine Strafanzeige gerichtete ehrverletzende Äußerungen unterliegen regelmäßig nur einer eingeschränkten Prüfungspflicht des Anzeigeerstatters; erhöhte Informations- und Prüfungspflichten treffen dagegen insbesondere denjenigen, der schwere Vorwürfe an die Öffentlichkeit trägt.
Das Tatgericht muss rechtserhebliche Feststellungen, die für die Versagung des § 193 StGB maßgeblich sind, aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme nachvollziehbar herleiten; bleibt der Inhalt der ehrverletzenden Äußerung und die Tatsachengrundlage unzureichend festgestellt, trägt das Urteil eine Verurteilung nach § 186 StGB nicht.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 80,-- DM verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil zunächst im einzelnen dargelegt, daß der der Angeklagten gemachte Schuldvorwurf vor dem Hintergrund eines zwischen ihr und ihrem früheren Ehemann Paul K. geführten Sorgerechtsverfahren um das Personensorgerecht der am 24.02.1991 geborenen Tochter Tabea gesehen werden müsse. Nach Trennung der inzwischen geschiedenen Eheleute am 09.02.1992 sei Tabea auf entsprechenden Vorschlag der Sachbearbeiterin des Jugendamtes, der Zeugin S., vorläufig in der Obhut der Angeklagten verblieben. Im Laufe des Sorgerechtsstreits habe die Zeugin S. jedoch, aus im einzelnen näher dargelegten Gründen, ihre ursprünglich zugunsten der Angeklagten tendierende Auffassung geändert und sich für eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater ausgesprochen. Daraufhin sei das Sorgerecht zunächst vorläufig (durch Beschluß des Familiengerichts vom 08.12.1992) und inzwischen rechtskräftig auf den Vater übertragen worden. Der gleichzeitig angeordneten Herausgabe des Kindes habe sich die Angeklagte durch Verbergen in einer geheimgehaltenen Wohnung in der Eifel entzogen, wo das Kind schließlich am 18.11.1993 durch einen Gerichtsvollzieher abgeholt worden sei.
Zum Tatvorwurf des Verstoßes gegen § 186 StGB hat das Landgericht sodann ausgeführt:
"Während des laufenden Sorgerechtsverfahrens stellte die Angeklagte unter dem 30.06.1993 bei der Staatsanwaltschaft in Köln eine Strafanzeige gegen ihren früheren Ehemann und die Zeugin S. wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit. In dieser hat sie den Verlauf des Sorgerechtsverfahrens aus ihrer Sicht geschildert und den ihr unverständlichen Umschwung der Meinung der Zeugin S.. Diesem Schreiben war beigefügt eine Fotokopie einer Quittung über 8.000,-- DM versehen mit dem Geschäftsstempel des Zeugen K. und dem Text: "DM 8.000,-- von Paul K. für Frau S. zweites zinsloses Darlehen dankend erhalten. R., den 09.06.1993" Es folgte eine Unterschrift mit dem Namenszug S.. Die Angeklagte will diese Kopie am 28.06.1993 anonym zugeschickt erhalten haben. Gleiche Fotokopien sind auch ihrer damaligen Anwältin, Frau Dr. I. F. in K. und beim Oberlandesgericht Köln eingegangen. Die Angeklagte wußte beim Abfassen der Strafanzeige, daß sie damit ihrer eigenen Überzeugung Ausdruck gab, ihr Ehemann und die Zeugin S. hätten sich wegen Bestechung bzw. Bestechlichkeit strafbar gemacht. Wie von der Angeklagten beabsichtigt, wurde gegen beide unter dem Aktenzeichen: 83 Js 9/94 von der Staatsanwaltschaft Köln ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1994 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt...."
In seiner Beweiswürdigung hat sich das Landgericht im einzelnen damit auseinandergesetzt, daß aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme die Wahrheit der von der Angeklagten erhobenen Vorwürfe nicht habe nachgewiesen werden können. Vielmehr deuteten verschiedene Indizien darauf hin, daß diese selbst die der Strafanzeige beigefügte fotokopierte Quittung hergestellt haben könne. Weiter heißt es in dem angefochtenen Urteil:
"Letztlich können diese Überlegungen aber dahinstehen, weil die von der Angeklagten in der Strafanzeige behauptete Bestechung durch den Zeugen K. bzw. die Bestechlichkeit der Zeugin S. nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung nicht erwiesen ist."
Das Landgericht hat weiter dargelegt, daß allgemeine Rechtfertigungsgründe nicht vorlägen und zu § 193 StGB ausgeführt:
"Die Angeklagte hat auch nicht in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt. Der Kampf um das Sorgerecht für das Kind rechtfertigt oder entschuldigt es nicht, Dritte der Begehung von Straftaten zu bezichtigen.
Das Verhalten der Angeklagten ist auch nicht durch das Recht auf Erstattung einer Strafanzeige gemäß § 158 StPO gerechtfertigt; denn die Angeklagte hat der Staatsanwaltschaft mit ihrer Strafanzeige nicht nur Mitteilung von einem Sachverhalt gemacht, der nach ihrer Meinung Anlaß für eine Strafverfolgung bietet, sondern sie hat die Zeugen S. und K. der Begehung von Straftaten bezichtigt, wobei sie mindestens wußte, daß die Echtheit der von ihr vorgelegten Fotokopie einer Quittung im höchsten Maße zweifelhaft war, wenn die Kopie nicht sogar von der Angeklagten selbst hergestellt worden war."
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Angeklagte mit der Revision, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Köln (§ 354 Abs. 2 StPO).
Die Verfahrensrüge bedarf hier keiner Entscheidung, weil schon die allgemeine Sachrüge durchgreift. Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen übler Nachrede im Sinne des § 186 StGB nicht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen befürchten, daß das Gericht die Reichweite des besonderen Rechtfertigungsgrundes des § 193 StGB verkannt hat. Eine abschließende Beurteilung durch das Revisionsgericht ist auf der Grundlage der insoweit materiell-rechlich unvollständigen Feststellungen nicht möglich.
Das Landgericht hat es versäumt, den gesamten Inhalt der von der Angeklagten erstatteten Strafanzeige mitzuteilen. An die getroffenen (knappen) Feststellungen ist das Revisionsgericht gebunden; Grundlage seiner materiell-rechtlichen Prüfung ist nur die Urteilsurkunde, alle anderen Erkenntnisquellen sind ihm verschlossen (vgl. BGH St 35, 238 ff. (241)). Danach war hier davon auszugehen, daß die Angeklagte zwar den Vorwurf der Bestechung bzw. Bestechlichkeit gegenüber ihrem Ehemann bzw. der Zeugin S. erhoben hat, daß sie dabei aber keine weiteren (unwahren) Tatsachen ausdrücklich behauptet, sondern sich lediglich auf den Inhalt der ihr (angeblich) anonym zugesandten Quittungsfotokopie als Verdachtsmoment bezogen hat.
Dieses Verhalten erfüllt zwar - wie vom Landgericht zutreffend gewürdigt - die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 186 StGB. Ein solches Verhalten unterliegt aber regelmäßig dem Schutz des § 193 StGB, der Äußerungen rechtfertigt, die zur Wahrnehmung berechtigter Interessen getätigt werden.
Ob dies der Fall ist, hängt von einer einzelfallbezogenen Güterabwägung der Rechte der Betroffenen ab (vgl. OLG Frankfurt NJW 1991, 2032 ff. (2034)). Gegenüber stehen sich das Interesse des Betroffenen an der Vermeidung der konkreten Ehrverletzung und das durch § 193 StGB i.V.m. Art. 5 GG (vgl. dazu BVerfE 24, 278 ff. (283); BGH St 12, 287 ff. (293)) geschützte Recht der freien Meinungsäußerung des Handelnden. Bei einer Strafanzeige tritt auf Seiten des Anzeigeerstatters zudem noch das aus Art. 2 Abs. I GG folgende Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip hinzu (vgl. BVerfE 74, 257 ff. (261 f.)). Dementsprechend wird in Rechtsprechung (vgl. BVerfGE, a.a.O.; RGSt 66, 1 ff.; OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschluß vom 07.03.1980 - 3 Ss 748/79 -; BayObLG NJW 54, 1011 f.) und Literatur (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 24. Aufl., § 193 Rdnr. 20; Rudolphi in SK-StGB, 5. Aufl., § 193 Rdnr. 17; Herdegen in LK-StGB, 10. Aufl., § 193 Rdn. 22; Dreher-Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 193 Rdnr. 15) übereinstimmend angenommen, daß grundsätzlich jedermann zur Erstattung einer Strafanzeige berechtigt ist. Die (nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige) Strafanzeige eines Bürgers liegt im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten (vgl. BVerfGE, a.a.O., S. 262). Zur Gewährleistung einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege im Interesse der Allgemeinheit ist der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet (vgl. BVerfGE 46, 214 ff. (222)).
Das öffentliche Interesse an der Erstattung von Strafanzeigen muß auch nicht der einzige Beweggrund des Anzeigenerstatters gewesen sein. Vielmehr genießt dieser selbst dann den Schutz des § 193 StGB, wenn es ihm daneben auch um die Verfolgung nicht geschützter oder gar mißbilligter Interessen (etwa der Vergeltung) geht (vgl. RGSt 66, 3 f.; OLG Düsseldorf VRS 60, 115).
Bewußt unwahre oder auch leichtfertig aufgestellte unwahre Tatsachenbehauptungen können allerdings zum Ausschluß des § 193 StGB führen (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1954, 335, BayObLG MDR 1956, 53 f.; OLG Hamburg MDR 1980, 953, OLG Celle NJW 1988, 353 f. (354)). Leichtfertigkeit wird allgemein dann bejaht, wenn der Täter bei gewissenhafter, ihm möglicher und zumutbarer Prüfung hätte erkennen müssen, daß die Unterlagen für seine Behauptungen unzulänglich oder unzuverlässig sind, oder daß er nur auf haltlose Vermutungen hin die Ehre eines anderen gröblich antastet (vgl. im Anschluß an RGSt 74, 257: OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.). Indessen ist der Umfang der dem Täter somit obliegenden Prüfungspflicht nicht in allen Fällen gleich zu bewerten; vielmehr ist die Sorgfalt, die er in der Wahrheitsfrage zu beachten hat, situations- und konfliktabhängig (vgl. BGHSt. 3, 73 ff. (75); BGHSt. 14, 48 ff. (51); OLG Köln, a.a.O.; Herdegen, LK, § 193 Rdnr. 21). Denjenigen, der sich mit schweren Vorwürfen an die Öffentlichkeit richten will, trifft somit schon "aus der Natur der Sache" (so Herdegen, a.a.O.) eine andere und wesentlich höhere Informations- und Prüfungspflicht als denjenigen, der sich mit seiner ehrverletzenden Äußerung nur an einen eng begrenzten Personenkreis richtet. Folgt bereits aus diesen allgemeinen Erwägungen, daß demjenigen, der sich mit einer Strafanzeige an die zuständige Ermittlungsbehörde richtet, nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht obliegen kann, so ergibt sich dies erst recht im Hinblick auf die oben erwähnte Bedeutung von Strafanzeigen für die Strafrechtpflege (vgl. BVerfGE 74, 262). Dies gilt insbesondere für sog. Aufklärungsanzeigen, bei denen der Anzeigende, dem in solchen Fällen vielfach jede Möglichkeit zu einer eigenen Überprüfung der Tatsache fehlen wird, durch die Anzeige bei der zuständigen Stelle gerade erreichen will, daß die von ihm für erforderlich gehaltenn Aufklärungsmaßnahmen durchgeführt werden (vgl. RGSt. 66, 3). Dementsprechend muß der Anzeigende in solchen Fällen auch nicht von der Richtigkeit seines Tuns überzeugt sein (vgl. RG, a.a.O.; Lenckner, a.a.O.; Herdegen, a.a.O. § 193 Rn. 22). Die Annahme eines den Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB ausschließenden leichtfertigen Verhaltens bleibt daher auch bei Strafanzeigen zwar grundsätzlich möglich (vgl. BayObLGSt. 1962, 48 ff.; Lackner, StGB, 21. Auf., § 193 Rdnr. 10; Dreher/Tröndle, a.a.O., § 193 Rdnr. 15), sie wird jedoch in der Regel auf die Fälle beschränkt sein, in denen der Täter seinen zugrunde liegenden Verdacht durch bewußt unwahre Tatsachenbehauptungen zu erhärten versucht (vgl. Rudolphi, SK, § 193 Rdnr. 17), seine Strafanzeige auf haltlose Vermutungen stützt (vgl. Lenckner, a.a.O., § 193 Rdnr. 20) oder Tatsachen, an deren Richtigkeit er selbst zweifelt, fälschlicherweise als gewiß hinstellt (vgl. Herdegen, LK, § 193 Rdnr. 22).
Diese Voraussetzungen lassen sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Die im Rahmen der Prüfung des § 193 StGB nachgeschobene Feststellung, die Angeklagte habe zumindest gewußt, daß die Echtheit der von ihr vorgelegten Quittungsfotokopie zweifelhaft gewesen sei, ist insoweit unzureichend. Die hier zugrundegelegte Kenntnis der Angeklagten wird durch die Beweiswürdigung, die sich dazu an keiner Stelle verhält, nicht getragen. Der Tatrichter muß für das Revisionsgericht nachprüfbar darlegen, daß seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht; der Tatrichter verfehlt seine Beweiswürdigungsaufgabe, wenn es eine rechtserhebliche Feststellung überhaupt nicht aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu legitimieren versucht (st. Stenatsrechtspr., vgl. SenE VRS 80, 34; 82, 358; SenE v. 8.9.1995 - Ss 445/95). Die Feststellung des Landgerichts ist auch ohne weitere Darlegungen nicht mit dem von dem Berufungsgericht gezogenen Fazit, es könne dahinstehen, ob und inwiefern die Angeklagte selbst Manipulationen an der Kopie vorgenommen habe, vereinbar. Das angefochtene Urteil hätte hier im einzelnen näher ausführen müssen, warum sich aus der Fotokopie schon für die Angeklagte erkennbar Anhaltspunkte für eine offensichtliche Fälschung aufgedrängt haben sollten. Ist dies nicht der Fall und erhielt die Angeklagte - wie festgestellt - lediglich anonym diesen Quittungsbeleg, so bot dieser - gerade auch im Hinblick auf das seinerzeit noch anhängige Sorgerechtsverfahren - aus Sicht der Angeklagten ausreichend Anlaß, sich hilfesuchend mit einer Strafanzeige an die Ermittlungsbehörden zu wenden. Da der Inhalt der Strafanzeige im angefochtenen Urteil nicht näher festgestellt ist, ist auch nicht erkennbar, ob die Angeklagte darin im einzelnen bewußt unwahre Ergänzungen zu der ihren Verdacht begründenden Quittungsfotokopie vorgetragen hat.
Gemäß § 354 Abs. II StPO ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung unter Beachtung der oben ausgeführten Grundsätze an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter wird insbesondere aufzuklären haben, ob der Angeklagten der im aufgehobenen Urteil angesprochene, aber fälschicherweise bewußt offengelassene Manipulationsvorwurf betreffend die Quittungsfotokopie nachgewiesen werden kann.