Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldurteil verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil mit einer Geldbuße von 75,00 DM. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet, da weder die Fortbildung des materiellen Rechts noch eine Versagung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Zur Verjährung stellt das Gericht klar, dass der Ausdruck eines EDV-Anhörungsbogens als Anordnung zur Übersendung gilt; bei Einwirkung eines Sachbearbeiters ist jedoch das Datum der Eingriffsverfügung maßgeblich, die nur bei Unterschrift/Handzeichen verjährungsunterbrechend ist.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldurteil (75 DM) als unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen; Kosten trägt die Betroffene.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1, 2 OWiG ist nur zuzulassen, wenn dies zur Fortbildung des materiellen Rechts erforderlich ist oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben wäre.
Der Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens ist als die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens zu werten.
Greift ein Sachbearbeiter in einen vorprogrammierten Verfahrensablauf ein, ist für den Zeitpunkt der Verjährungsunterbrechung das Datum der Eingriffsverfügung und nicht das Druckdatum des EDV-Anhörungsbogens maßgeblich.
Eine Eingriffsverfügung unterbricht die Verjährung nur, wenn sie mit der Unterschrift oder dem Handzeichen des zuständigen Amtsträgers versehen ist.
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt die Betroffene.
Gründe
Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von 75,00 DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
In bezug auf die Verjährungsfrage ist anerkannt, daß der Ausdruck eines mittels EDV gefertigten Anhörungsbogens als die Anordnung der Übersendung des Anhörungsbogens anzusehen ist (Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 33 Rdn. 12, 46 m.Nachw.). Greift der Sachbearbeiter in den vorprogrammierten Verfahrensablauf ein, ist für den Unterbrechungszeitpunkt nicht das Datum des Ausdrucks des EDV-gefertigten Anhörungsbogens entscheidend, sondern das Datum der Eingriffsverfügung des Sachbearbeiters (Weller in KK-OWiG, § 33 Rdn. 32, auch zur näheren Abgrenzung der Voraussetzungen einer Eingriffsverfügung). Die Eingriffsverfügung ist nur verjährungsunterbrechend, wenn sie mit der Unterschrift oder dem Handzeichen des zuständigen Amtsträgers versehen ist (vgl. Göhler a.a.O., § 33 Rdn. 46, 45, 12).