Revision verworfen: Unerlaubte Wiedereinreise eines Asylbewerbers ohne Paß
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte führte Revision gegen seine Verurteilung wegen unerlaubter Einreise. Zentral war, ob die Wiedereinreise eines zuvor ausgereisten Asylbewerbers ohne Paß nach §58 Abs.1 Nr.2 AuslG gerechtfertigt sein kann. Das OLG Köln verwirft die Revision als unbegründet: Die Wiedereinreise diente nicht der Asylantragstellung, der Paßmangel resultierte aus fehlender Ausreisegenehmigung; zudem war die Berichtigung der Tagessatzanzahl zulässig.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aachen als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler bei Nachprüfung (§ 349 Abs. 2 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
Die Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik ist nach § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG auch dann unerlaubt, wenn es sich um einen zuvor aus dem Bundesgebiet ausgereisten Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung handelt, der keinen Paß besitzt.
Eine Ausnahme vom Verbot des § 58 AuslG besteht nur, wenn die Einreise zur Ausübung des Grundrechts auf Asyl oder wegen Schutzansprüchen aus der Genfer Konvention erfolgt und dem Ausländer vor der Einreise die Beschaffung erforderlicher Reisedokumente nicht möglich oder zumutbar war.
Das Fehlen eines Passes, das darauf beruht, dass der Ausländer eine Auslandsreise ohne die erforderliche Erlaubnis der Ausländerbehörde unternommen hat, begründet keinen rechtmäßigen Wiedereinreisegrund.
Die nachträgliche Berichtigung der Urteilsgründe durch Beschluß der Strafkammer ist zulässig, wenn die Berichtigung mit dem verkündeten Urteilstenor übereinstimmt und keine unzulässige inhaltliche Änderung darstellt.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 2. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 1. Dezember 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Rubrum
Die Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik Deutschland ist auch dann unerlaubt im Sinne von § 58 Abs. 1 Nr. 2 AuslG, wenn es sich - wie hier - um einen zuvor aus dem Bundesgebiet ausgereisten Asylbewerber handelt, der zwar eine Aufenthaltsgestatung (§ 55 AsylVfG), aber keinen Paß besitzt (vgl. VGH Kassel NVwZ-RR 1996, 114 vorletzter Absatz). Daß der Ausländer bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 Satz 2 AuslG nicht zurückgewiesen werden darf, ändert daran nichts. Die Einreise eines asylsuchenden Ausländers unter Nichtbeachtung des § 58 AuslG ist nur dann nicht illegal, wenn sie im Hinblick auf das Grundrecht auf Asyl - und gegebenenfalls auch unter Beachtung der Voraussetzungen der Genfer Konvention (vgl. zum letzterem SenE vom 19.04.1994 - Ss 119/94; zum Verhältnis Asylrecht/Genfer Konvention vgl. auch Kanein/Renner, AuslR , 6. Aufl., AsylVfG § 55 Rn. 2 , 3; BVerfG NJW 1978, 507) - erfolgt und es dem Ausländer vor der Einreise in das Bundesgebiet nicht möglich oder zumutbar war, die erforderlichen Dokumente einzuholen (vgl. OVG Münster NVwZ 1992, 599 m. N.; Senge in Erbs/Kohlhaas, Stand = Februar 1996, Strafrechtliche Nebengesetze, AuslG § 58 Rn. 2). Hier erfolgte die Wiedereinreise des Angeklagten schon nicht im Hinblick auf eine Asylantragstellung; einen Asylantrag hatte der Angeklagte schon nach seiner ersten Einreise gestellt. Im übrigen beruht der Umstand, daß der Angeklagte nicht im Besitz eines Passes war, allein darauf, daß er die Auslandsreise ohne die erforderliche Erlaubnis der Ausländerbehörde unternommen hatte (§§ 57, 58 , 65 Abs. 2 AsylVfG, vgl. Kanein/Renner a.a.0., AsylVfG § 57 Rn. 6).
Die Berichtigung der Urteilsgründe hinsichtlich der Tagessatzanzahl durch Beschluß der Strafkammer vom 21.12.1995 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, weil nach den Gesamtumständen - insbesondere der Übereinstimmung der Berichtigung mit dem verkündeten Urteilstenor - auszuschließen ist, daß sich hinter der Berichtigung eine (unzulässige) sachliche Änderung einer inhaltlich anders beschlossenen Entscheidung verbergen könnte (vgl. BGH VRS 80, 358; Hürxthal in KK-StPO, 3. Aufl., § 267 Rn. 46).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).