Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen Diebstahls und Betrugs verurteilt; die Berufung blieb erfolglos. Die Revision hatte teilweise Erfolg: Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen. Die Kompensationsentscheidung blieb unberührt. Das Gericht rügt die unzureichende Würdigung des umfassenden Geständnisses, die unklare Zuschreibung der Anregung zur Einstellung nach §153a StPO und die fehlende Auseinandersetzung mit §46a StGB.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer des LG Aachen zurückverwiesen; weitergehende Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist einem umfassenden Geständnis, verbunden mit fehlender Vorstrafe und dem Bemühen um vollständige Schadenswiedergutmachung, ein erhebliches strafmilderndes Gewicht beizumessen.
Die bloße Anregung zur Verfahrenseinstellung nach §153a StPO, vorgebracht durch den Verteidiger, begründet nicht ohne weitere Feststellungen die Schlussfolgerung auf fehlende Reue oder Einsicht des Angeklagten; eine solche Zuschreibung muss in den Urteilsgründen nachvollziehbar begründet werden.
Ergibt die Nachprüfung der Sachrüge, dass das Tatgericht das Gewicht des Geständnisses oder einschlägige Erleichterungsgründe (insbesondere §46a StGB) nicht hinreichend berücksichtigt hat, kann der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen werden.
Die Aufhebung des Strafausspruchs berührt nicht automatisch rechtsfehlerfreie Feststellungen oder Kompensationsentscheidungen, die einer Nachprüfung standhalten.
Tenor
Unter Verwerfung der weitergehenden Revision wird das angefochtene Urteil im Strafausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 71 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Betrugs in 16 Fällen und wegen gemeinschaftlichen Betrugs in 18 Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat zu einem Teil (vorläufigen) Erfolg.
1.
Soweit es sich gegen den Schuldspruch und die Kompensationsentscheidung (hier: bloße Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung; vgl. insoweit: Fischer, StGB, 58. Auflage, § 46 Rn. 132 mit Nachweisen) wendet, ist es - dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft entsprechend - gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Die Aufhebung des Berufungsurteils im Strafausspruch (dazu – nachfolgend - unter 2.) erfasst nicht auch die (rechtsfehlerfreie) Kompensationsentscheidung (vgl. BGH NJW 2010, 3734 = NStZ 2010, 531).
2.
Was den Strafausspruch anbelangt, führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Umfange und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Insoweit hält die Entscheidung der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge nicht stand.
Zur Strafzumessung hat die Strafkammer u.a. ausgeführt:
"Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne ist zugunsten des Angeklagten sein umfassendes, auch bereits in erster Instanz abgelegtes Geständnis zu berücksichtigen, durch das er eine umfangreiche Beweisaufnahme erspart hat. Eine echte Reue und Einsicht in das Unrecht der Taten vermag die Kammer trotz der erfolgten Schadenswiedergutmachung erst ansatzweise bei dem Angeklagten festzustellen und ihm nur im geringen Umfang zugutezuhalten. Dass er die Dimension seiner Taten noch nicht richtig erkannt hat, wurde auch dadurch deutlich, dass er durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung geltend machen ließ, das Unrecht der Taten könne nunmehr mit einer Einstellung nach § 153 a StPO hinreichend geahndet werden. Strafmildernd wirkt sich weiter aus, dass die Hemmschwelle sich mit der Zeit abgebaut haben wird. Ihm kommt darüber hinaus zugute, dass ein Großteil der Bilder sichergestellt wurde und an die Galerie zurückgelangt ist und der Angeklagte bezüglich der noch asservierten Bilder die Voraussetzungen für eine Rückgabe geschaffen hat und er - anders als der frühere Mitangeklagte Karl -,sich um eine weitere vollständige Schadenswiedergutmachung bemüht und den verbliebenen Schaden der Galerie und die Schäden der betrogenen Käufer, soweit die von ihnen erworbenen Bilder sichergestellt wurden, ausgeglichen hat. Nicht unberücksichtigt bleibt auch, dass er seinen jahrelang inne gehabten Arbeitsplatz verloren hat - wenn auch durch eigenes Verschulden. Ihm kommt überdies zugute, dass er nicht vorbestraft ist. Schließlich wird ebenfalls erheblich strafmildernd der Zeitablauf seit den - allerdings nicht einfach aufzuklärenden - Taten und die Verfahrensdauer berücksichtigt."
a.
Danach hat die Strafkammer dem "umfassenden" Geständnis des Angeklagten ersichtlich ein geringeres strafmilderndes Gewicht deshalb beigemessen, weil sie bei ihm "echte Reue und Einsicht" insbesondere wegen der Anregung zur Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO nur "ansatzweise" festzustellen vermochte.
Diese Bewertung wird der Bedeutung des Geständnisses des Angeklagten in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise nicht gerecht.
Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, ein umfassendes Geständnis abgelegt hat und eine vollständige Schadenswiedergutmachung anstrebt, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Taten - wie auch das Ergebnis der Strafzumessung des Landgerichts erweist - noch dem Bereich der mittleren Kriminalität zugeordnet werden können und eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist, lässt die Anregung einer Einstellung nach § 153 a StPO keine innere Einstellung erkennen, die auf fehlende Reue und Einsicht hindeutet. Sie ist erkennbar von dem - wenn auch unrealistischen - Wunsch nach günstiger Verfahrensgestaltung geprägt und überschreitet die Grenze angemessener Verteidigung nicht.
b.
Abgesehen davon sind die Erwägungen der Strafkammer zum Gewicht des Geständnisses auch materiell-rechtlich unvollständig.
Ausweislich der Urteilsgründe ist die Anregung zu einer Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO von dem Verteidiger vorgebracht worden. Worauf die Annahme der Strafkammer beruht, diese Anregung sei dem Angeklagte zurechnen (…, dass er durch seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung geltend machen ließ, …), erschließt sich aus den Urteilsausführungen nicht.
3.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
Das Tatgericht muss sich in den Urteilsgründen mit der nahe liegenden Möglichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen des § 46 a StGB auseinandersetzen; die allgemeine strafmildernde Berücksichtigung im Rahmen des § 46 StGB reicht nicht aus (BGH NStZ-RR 2006, 373).