Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Beendigung des Haftpflichtversicherungsvertrags (§ 6 PflVG)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte hatte Revision gegen Verurteilungen wegen Verstoßes gegen § 6 PflVG und Waffenrechtsverstöße eingelegt. Das OLG Köln hob das Urteil auf, weil das Tatgericht nicht hinreichend festgestellt hatte, dass der Haftpflichtversicherungsvertrag wirksam beendet war. Eine bloße Angabe der Außerbetriebsetzung nach § 25 FZV ersetzt keine tatrichterlichen Feststellungen zur Vertragsbeendigung. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafbarkeit nach § 6 PflVG setzt voraus, dass der für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherungsvertrag tatsächlich beendet wurde (z. B. durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder sonstige Auflösung).
Der bloße Verlust des Versicherungsschutzes infolge Prämienzahlungsverzugs bzw. eine vorübergehende Leistungsfreiheit des Versicherers begründet für sich genommen nicht die Strafbarkeit nach § 6 PflVG; eine wirksame Vertragskündigung nach § 38 VVG ist hierfür erforderlich.
Bei streitiger Vertragsbeendigung hat das Tatgericht konkrete Feststellungen zu den Tatsachen zu treffen, aus denen sich die Wirksamkeit der die Beendigung begründenden Willenserklärungen ergibt; die Berufung auf eine von der Zulassungsbehörde vorgenommene Außerbetriebsetzung (§ 25 FZV) ersetzt diese Feststellungen nicht.
Wird eine Verurteilung wegen eines Delikts aufgehoben, das tateinheitlich mit einem weiteren Delikt verbunden war, hebt dies auch die tateinheitlich erfolgte Verurteilung wegen des anderen Delikts mit auf.
Bei Straftatbeständen, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden können, gehört die Angabe der Schuldform in der rechtlichen Bezeichnung der Tat im Urteil (§ 260 Abs. 4 S. 1 StPO).
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Bergisch Gladbach hat den Angeklagten am 21. April 2017 wegen „unerlaubten Waffenbesitzes in Tateinheit mit Gebrauch eines Fahrzeugs auf öffentlichen Wegen und Plätzen ohne erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag“ zu der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je zehn Euro verurteilt.
Das Landgericht hat dieses Urteil auf die Berufung der Staatsanwaltschaft aufgehoben und gegen den Angeklagten ohne Änderung des Schuldspruchs unter Einbeziehung einer Vorverurteilung auf eine bedingte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der (allgemein) die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird.
II.
Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat insofern (vorläufigen) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts führt.
1.
Die Verurteilung wegen einer Straftat gemäß § 6 PflVG hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach dieser Vorschrift macht sich – soweit hier in Betracht zu ziehen - strafbar, wer vorsätzlich (Abs. 1) oder fahrlässig (Abs. 2) auf öffentlichen Wegen ein Fahrzeug gebraucht, obwohl für dieses der erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr besteht. Vorausgesetzt ist danach, dass der Versicherungsvertrag durch Kündigung, Rücktritt, Anfechtung oder in anderer Weise aufgelöst worden ist (Feyock/Jacobsen/Lemor-Feyock, Kraftfahrtversicherung, § 6 PflVG Rz. 1; Erbs/Kohlhaas-Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze, § 6 PflVG Rz. 5).
a)
Es erscheint vor diesem Hintergrund bereits zweifelhaft, ob das Tatgericht insoweit von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Es stellt zwar im Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA 12 unten, 13 oben) zutreffend auf das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsvertrages ab, im Rahmen der Feststellungen zum Tatgeschehen ist jedoch davon die Rede, dass „infolge des Zahlungsverzuges mit zwei Raten der Haftpflichtversicherungsschutz erloschen“ gewesen sei (Hervorhebungen jeweils durch den Senat). Hatte – was nicht festgestellt wird – der Versicherer dem Angeklagten eine (qualifizierte) Zahlungsfrist gesetzt, bestand nach deren Ablauf gemäß § 38 Abs. 2 VVG (inhaltsgleich Ziff. 10.3. AHB) bis zur Zahlung im Innenverhältnis kein Versicherungsschutz mehr. Dieser Umstand führt jedoch für sich genommen nicht zur Strafbarkeit (Feyock/Jacobsen/Lemor-Feyock a.a.O.), sondern nur dann, wenn der Versicherer den Prämienzahlungsverzug gemäß § 38 Abs. 3 S. 1 VVG (inhaltsgleich Ziff. 10.4 AHB) zum Anlass nimmt, das Versicherungsverhältnis unter den dort genannten Voraussetzungen zu kündigen (vgl. zu einem Fall der Gefahrerhöhung Senat VRS 106, 218 = DAR 2004, 283).
b)
Jedenfalls aber wird die Annahme der Strafkammer, ein Versicherungsvertrag habe für das von dem Angeklagten geführte Fahrzeug im Tatzeitpunkt nicht mehr bestanden – auch eingedenk des insoweit nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstabs (dazu vgl. KK-StPO-Gericke, 7. Auflage 2013, § 337 Rz. 29 m. N.) –, nicht von rechtsfehlerfreier Beweiswürdigung getragen. Anders als in den Fällen, in denen ein Versicherungsvertrag erst gar nicht abgeschlossen worden ist, muss das Urteil im Falle der Vertragsauflösung die Tatsachen feststellen, aus denen sich die Wirksamkeit der hierzu erforderlichen Willenserklärungen ergibt (KG VRS 111,115). Daran fehlt es:
Die Berufungsstrafkammer stützt ihre Annahme auf das Vorliegen einer das Fahrzeug betreffenden Betriebsuntersagung gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 FZV. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherer der zuständigen Zulassungsbehörde Anzeige erstatten, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht. Gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 FZV hat sodann die Zulassungsbehörde das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen. Der Senat verkennt nicht, dass die Anzeige gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 FZV an sich die Beendigung des Versicherungsverhältnisses voraussetzt. Das folgt aus der Wendung „zur Beendigung seiner Haftung nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes“ in § 25 Abs. 1 S. 1 FZV (s. demgegenüber aber auch Hentschel/König/Dauer-Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage 2017, § 25 FZV Rz. 1; Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler-Kirchner, Straßenverkehr, Stand Juli 2011, § 25 FZV Rz. 1 f., wo jeweils auf fehlenden Versicherungsschutz Bezug genommen wird). Denn die Haftung des Versicherers gegenüber Dritten nach § 117 Abs. 2 S. 1 VVG kann nur im Falle der Beendigung, nicht aber im Falle des bloßen Prämienzahlungsverzugs überhaupt ausgeschlossen werden. Letzterer führt lediglich zur Leistungsfreiheit und lässt die Außenhaftung des Versicherers gemäß § 117 Abs. 1 VVG ohne Beendigungsmöglichkeit unberührt (dazu vgl. Prölss/Martin-Klimke, VVG, 30. Auflage 2018, § 117 Rz. 4, 6; Lohschelders/Pohlmann-Schwartze, VVG, 3. Auflage 2016, § 117 Rz. 5).
Indessen enthebt diese Rechtslage das Tatgericht nicht von der Verpflichtung, zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses konkrete Feststellungen zu treffen: In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, dass die Zulassungsbehörde auf die (bloße) Mitteilung der Versicherung hin das Fahrzeug außer Betrieb zu setzen hat. Eine Überprüfung der versicherungsvertragsrechtlichen Verhältnisse findet - von Evidenzfällen abgesehen – gerade nicht statt. Allein den Zugang der Anzeige nimmt der Verordnungsgeber zum Anlass, der Behörde ein unverzügliches Handeln zu gebieten (BVerwGE 153, 321 – zitiert nach Juris Tz. 20 m. w. N.). Durch das Abstellen auf die Betriebsuntersagung würde daher das Erfordernis konkreter tatrichterlicher Feststellungen zur wirksamen Beendigung des Versicherungsverhältnisses umgangen.
2.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen der Straftat gemäß § 6 PflVG zieht ohne weiteres auch die die Aufhebung der tateinheitlich erfolgten Verurteilung wegen des Waffendelikts nach sich (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, § 353 Rz. 7a m. N.).
3.
Für die erneute Hauptverhandlung weist der Senat noch auf Folgendes hin:
a)
Der Besitz der Munition (§ 52 Abs. 3 Ziff. 2 lit. b) WaffG) tritt – entgegen der von der Strafkammer vertretenen Rechtsmeinung – nicht gemäß § 52 Abs. 3 Ziff. 2 lit. b) 2. Halbs. WaffG) hinter das Führen der Waffe (§ 52 Abs. 1 Ziff. 2 lit. b) WaffG) zurück, da die Subsidiaritätsklausel nur so weit reicht, wie tatbestandliche Überschneidungen gegeben sind. Das ist hinsichtlich des Besitzes an der Munition und des Führens der Waffe nicht der Fall. Insoweit liegt vielmehr Tateinheit vor (BGH StraFo 2011, 332 – bei Juris Tz. 38; MüKo-StGB-Heinrich, 3. Auflage 2018, § 52 WaffG Rz. 64).
b)
aa)
Bei Straftaten, die – wie diejenige nach § 6 PflVG – vorsätzlich und fahrlässig begangen werden können, gehört die Angabe der Schuldform zur „rechtlichen Bezeichnung der Tat“ im Sinne von § 260 Abs. 4 S. 1 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 260 Rz. 24).
bb)
Im Falle des Verstoßes gegen das Waffengesetz ist die Tat im Urteilstenor mit einer anschaulichen und verständlichen Wortbezeichnung zu kennzeichnen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O., § 260 Rz. 23). Hier dürfte sich die Wendung „wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe“ empfehlen (vgl. BGH StraFo 2011, 332).
cc)
Gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 StGB sind Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff. 8 StGB, auf die in einer einbezogenen Entscheidung erkannt war, grundsätzlich aufrecht zu erhalten. Das dürfte hier auf die im Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 28. Juli 2017 getroffene Einziehungsentscheidung zutreffen.