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Oberlandesgericht Köln·III-1 RVs 58/10·12.04.2010

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: Fehlerhafte Bewertung der Aufklärungshilfe (§31 BtMG)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen Einfuhr und Beihilfe zum Handeltreiben mit einer hohen Menge Cannabis verurteilt; die Revision beschränkte sich auf den Rechtsfolgenausspruch. Das OLG Köln hob den Rechtsfolgenausspruch auf und verwies die Sache zurück, weil das Amtsgericht die Voraussetzungen des §31 Nr.1 BtMG (Aufklärungshilfe) rechtlich falsch bewertet und nicht nachvollziehbar begründet hatte. Das Gericht wies auf die Prüfung des Aufklärungserfolgs zur Zeit der neuen Hauptverhandlung und die mögliche Bedeutung des §49 StGB hin.

Ausgang: Rechtsfolgenausspruch aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung über die Rechtsfolgen an das Amtsgericht Aachen zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für eine Strafmilderung nach §31 Nr.1 BtMG muss das Tatgericht nachvollziehbar darlegen und bewerten, inwiefern die Angaben des Täters voraussichtlich zu einem erfolgreichen Strafverfahren gegen Dritte führen können.

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Bei der Beurteilung des Aufklärungserfolgs nach §31 Nr.1 BtMG ist auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen.

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Die bloße hohe Menge des verstrickten Betäubungsmittels schließt eine Milderung nach §31 BtMG oder eine Strafrahmenmilderung nach §49 Abs.2 StGB nicht per se aus; maßgeblich ist das Gewicht des Aufklärungserfolgs.

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Ist die Revision wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkt, wird der Schuldspruch bestandskräftig; die Rechtsfolgenentscheidung bleibt jedoch der Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich.

Relevante Normen
§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG§ 52 StGB§ 27 StGB§ 49 StGB§ 31 BtMG§ 344 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Aachen zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten "wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Düren vom 19.11.2009 - 14 Cs 562/09 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt."

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Es hat zum Schuldspruch Folgendes festgestellt:

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"Am 06.11.2009 schwärzte der Angeklagte, aus Maastricht/Niederlande kommend, in dem von ihm gesteuerten Fahrzeug (…) über den Grenzübergang V. auf der Bundesautobahn 4 nach A. 4.833,4 g Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 498,9 g Tetrahydrocannabinol (THC) in das Bundesgebiet ein. Das Rauschgift war zum gewinnbringenden Weiterverkauf in H. bestimmt. Der Angeklagte war von einem niederländischen Bekannten zuvor angesprochen worden, der ihm für diese Kurierfahrt nach Ablieferung der Ware 900,00 € versprach."

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Zur Begründung des Rechtsfolgenausspruchs hat das Amtsgericht ausgeführt:

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"Das Gesetz droht für die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren an, für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe zwischen 1 und 15 Jahren; im Falle der Beihilfe ist der Strafrahmen über §§ 27, 49 StGB zu reduzieren, so dass für die Beihilfe zum Handeltreiben Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und drei Jahren und 9 Monaten angedroht ist. Gemäß § 52 StGB ist der Angeklagte allerdings hier aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG zu bestrafen, also mit Freiheitsstrafe zwischen 2 und 15 Jahren. Dies ergibt sich auch daraus, dass ein minderschwerer Fall, sowohl der Einfuhr wie auch der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, hier nicht angenommen werden kann. Zwar handelt es sich bei den bei dem Angeklagten sichergestellten Betäubungsmitteln um Cannabis und damit um eine sogenannte weiche Droge, die in ihrer Gefährlichkeit mit sogenannten harten Drogen wie Kokain oder Heroin nicht vergleichbar ist. Auch wurden die Betäubungsmittel, wie gesagt, sichergestellt. Andererseits war der Angeklagte nicht selbst betäubungsmittelabhängig und insofern tatgeneigt. Er handelte allein aus Gewinnstreben, wenn auch sein eigener durch die Tat erhoffter Profit als Kurier nur relativ gering ausgefallen wäre. Entscheidend gegen die Annahme des minderschweren Falles spricht jedoch, dass die Gesamtmenge der Drogen außergewöhnlich hoch war. Der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC wurde um mehr als das 66-fache überschritten.

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Auch eine Strafrahmenverschiebung über §§ 31 BtMG, 49 StGB ist nicht möglich. Der Angeklagte hat zwar in der Hauptverhandlung seine Hintermänner mit Namen und, sofern ihm möglich, mit ihrer Adresse benannt. Jedoch ist in keiner Weise sichergestellt, dass diese Angaben zu einer weiteren, über seine eigene Tatbeteiligung hinausgehenden Aufklärung führen werden. Allerdings ist die Aussagebereitschaft des Angeklagten innerhalb des Regelstrafrahmens zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Bei der konkreten Strafzumessung hat das Gericht neben den vorstehenden Umständen folgende berücksichtigt:

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Zugunsten des Angeklagten spricht, wie bereits ausgeführt, sein umfängliches Geständnis, das sich nicht auf den eigenen Tatbeitrag beschränkte. Zu seinen Gunsten muss auch berücksichtigt werden, dass er einschlägig noch nicht vorbestraft ist und dass er als Drogenkurier, der nach unwiderleglichen eigenen Angaben erstmals eine derartige Tat beging, nur relativ gering am beabsichtigten Taterfolg beteiligt worden wäre. In Maßen ist zu seinen Gunsten auch zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund seiner finanziell bedingten Verhältnisse zu der Tat verführen ließ. Schließlich konnte das Gericht auch die Feststellung treffen, dass der Angeklagte eher unbedarft wirkt und seine kriminelle Energie als nicht sehr hoch einzuschätzen ist.

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Zu Lasten des Angeklagten spricht im Wesentlichen die ganz erhebliche Überschreitung des Grenzwertes zur nicht geringen Menge um mehr als das 66-fache. Demgegenüber tritt der Umstand in den Hintergrund, dass der Angeklagte seit Anfang 2008 dreimal strafrechtlich in der Bundesrepublik in Erscheinung getreten ist. Die Vorverurteilungen beruhen auf nicht einschlägigen Straftaten, allerdings ist schon eine gewisse Deliktshäufung festzustellen; gegen den Angeklagten war zum Tatzeitpunkt ein offenes Verfahren, wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis und des Kennzeichenmissbrauchs am 03.09.2009, anhängig.

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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht für die hier abzuurteilende Tat eine Einzelstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Nach Einbeziehung der gesamtstrafenfähigen Verurteilung durch das Amtsgericht D. (…) und nochmaliger Abwägung aller Tatumstände gelangt das Gericht somit unter Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 6 Monaten."

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Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte (Sprung-)Revision des Angeklagten rügt Verletzung materiellen Rechts.

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II.

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Die Revision hat (vorläufigen) Erfolg.

17

1.

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Ihre Beschränkung auf die Rechtsfolgenseite ist wirksam. Die Feststellungen des Amtsgerichts zum Schuldspruch lassen den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat hinreichend erkennen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Auflage, § 344 Rn. 4, § 318 Rn. 16).

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Infolge der wirksamen Revisionsbeschränkung ist der Schuldspruch des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen.

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2.

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Die Überprüfung der Rechtsfolgenentscheidung aufgrund der Sachrüge führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in diesem Umfange und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

22

Die Ausführungen des Amtsgerichts zu § 31 Nr. 1 BtMG (sog. Aufklärungshilfe) halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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Nach dieser Vorschrift kann sich der Täter Strafmilderung verschaffen, wenn er die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus offen legt und die Offenbarung zu einem Aufklärungserfolg führt (BGH NStZ-RR 2009, 320 mit Nachweisen). Ein solcher Erfolg ist dann gegeben, wenn der Aufklärungsgehilfe durch die Mitteilung seines Wissens die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass gegen den von ihm Belasteten voraussichtlich mit Erfolg ein Strafverfahren geführt werden kann (BGH a.a.O.; BGH NStZ-RR 2009, 58; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 11; § 30 II Strafrahmenwahl 4). Maßgebend hierfür ist die aus der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung des Tatgerichts, dass zum einen die Darstellung des Angeklagten über die Beteiligung anderer an der Tat zutrifft und zum anderen dessen Angaben wesentlich zu einem voraussichtlich erfolgreichen Abschluss der Strafverfolgung beitragen (BGH NStZ-RR 2009, 320 mit Nachweisen). Der Tatrichter ist rechtlich nicht gehindert, einen Aufklärungserfolg auch dann zu bejahen, wenn es für die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten keine weiteren Beweismittel gibt (BGH NStZ 2003, 162).

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Liegen Angaben des Angeklagte vor, die – möglicherweise – Grundlage der Annahme eines Aufklärungserfolgs sein können, so ist deren Bewertung nachvollziehbar darzulegen, um dem Revisionsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob ein Aufklärungserfolg zutreffend angenommen oder abgelehnt worden ist (BGH NStZ 2003, 162).

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Danach hat das Amtsgericht die Anforderungen an das Vorliegen eines Aufklärungserfolges überspannt. Wie sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, muss nicht "sichergestellt" sein, dass die Angaben des Angeklagten dazu beitragen, die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufzuklären.

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Im Übrigen lässt sich den Ausführungen des Tatgerichts nicht nachvollziehbar entnehmen, wieso trotz der Angaben des Angeklagte zu seinen Hintermännern (Name, Anschrift) kein Aufklärungserfolg zu erwarten ist.

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Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

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Bei der Prüfung eines Aufklärungserfolges im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG ist auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen (BGH NStZ 2003, 162).

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Die Aufklärungshilfe nach § 31 Nr. 1 BtMG begründet einen vertypten Milderungsgrund, der allein oder zusammen mit anderen Milderungsgründen einen minder schweren Fall ergeben kann (BGH NStZ-RR 1996, 181 ; NJW 2002, 908; Weber, BtMG, 3. Auflage, § 31 Rn. 158, 159).

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Wird der Regelstrafrahmen totz Vorliegens der Voraussetzungen des § 31 BtMG angewendet, kann eine nach § 49 Abs. 2 StGB mögliche Milderung des an sich anzuwendenden Strafrahmens nicht allein mit der Begründung versagt werden, die Menge des verstrickten Rauschgifts sei zu hoch; maßgeblich ist auch das Gewicht des Aufklärungserfolgs (BGH NJW 2002, 908).