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Oberlandesgericht Köln·III-1 RVs 247/17·19.10.2014

Revision führt zur Aufhebung der Tagessatzhöhe und Zurückverweisung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; seine Revision rügt unter anderem die Festsetzung der Tagessatzhöhe. Das Oberlandesgericht hebt den Teil des Urteils zur Tagessatzhöhe auf und verweist die Sache zur erneuten Bemessung an die Vorinstanz zurück. Begründet wird dies mit unzureichender Berücksichtigung der rechtlichen Grenzen der Vermögensheranziehung nach § 40 StGB.

Ausgang: Revision in Bezug auf die Tagessatzhöhe teilweise erfolgreich: Urteil im Teil aufgehoben und zur neuerlichen Bemessung an die Vorinstanz zurückverwiesen; übrige Rechtsmittelverfolgung verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist in der Regel vom durchschnittlichen Nettoeinkommen des Täters pro Tag auszugehen (§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB).

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Der Vermögensstamm kann nur zurückhaltend in die Tagessatzbemessung einbezogen werden; kleinere und mittlere Vermögen (z. B. Eigenheim, kleinere Sparrücklagen) bleiben grundsätzlich unberücksichtigt.

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Die Heranziehung von Vermögen kommt nur in Betracht, wenn entweder der Lebenszuschnitt wegen erheblicher Vermögenswerte nicht zu dem geringen Nettoeinkommen passt oder vorhandenes Vermögen Umstände kompensiert, die sonst eine geringere Tagessatzhöhe rechtfertigen würden.

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Bei der Berücksichtigung von Erlösen aus dem Verkauf zuvor aus laufendem Einkommen erworbener Vermögensgegenstände wäre der sparsamen Lebensführung nicht ohne Weiteres dadurch nachteilig Rechnung zu tragen.

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Beträge, die als Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII anzusehen sind, dürfen bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nicht herangezogen werden.

Relevante Normen
§ 353, 354 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 40 Abs. 2 S. 2 StGB§ 40 Abs. 3 StGB§ 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII§ Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Tagessatzhöhe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Mit Urteil vom 5. September 2016 hat das Amtsgericht L. den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Landgericht mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

4

Die Revision des Angeklagten (allgemein) die Verletzung materiellen Rechts.

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II.

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Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Es führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Ausspruch über die Tagessatzhöhe und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz insoweit.

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1.

8

Hinsichtlich des Schuldspruchs und der erkannten Tagessatzzahl hat freilich die Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war daher das hierauf bezogene Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen, § 349 Abs. 2 StPO.

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2.

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Hingegen begegnen die tatrichterlichen Ausführungen zur Festsetzung der Tagessatzhöhe durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

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a)

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Diese lauten:

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Der Angeklagte erhält etwa 1.000,00 Euro monatlich von der Arbeitsagentur und hat sonst keine eigenen Einnahmen. Er war Eigentümer oder Miteigentümer eines ehemals selbst genutzten Hauses. Das Haus ist verkauft worden. Der Angeklagte hat daraus etwa 10.000,00 Euro erlöst, der Rest – so der Angeklagte – ist an die Bank gegangen. Der Angeklagte hat keine Kinder, (…).

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Und an späterer Stelle:

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Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte neben seinen laufenden Einkünften auch noch – wenn auch kein großes – Vermögen hat.

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b)

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Gemäß § 40 Abs. 2 S. 2 StGB geht das Gericht bei der Bestimmung der Höhe eines Tagessatzes in der Regel von dem Nettoeinkommen aus, dass der Täter durchschnittlich an einem Tag hat oder haben könnte. Aus der Regelung des § 40 Abs. 3 StGB wird freilich geschlossen, dass das Vermögen (genauer: der Vermögensstamm) bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nicht gänzlich außer Betracht bleibt (Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 40 Rz. 12; NK-StGB-Albrecht, 4. Auflage 2016, § 40 Rz. 27). Einigkeit besteht jedoch darüber, dass bei der Heranziehung des Vermögens zur Bemessung der Tagessatzhöhe Zurückhaltung zu üben ist und dass kleinere und mittlere Vermögen grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben. Das gilt beispielsweise für Eigenheime, Familienschmuck, private Sammlungen sowie Betriebsvermögen. Aber auch kleine andere Kapitalansammlungen, namentlich kleine Sparrücklagen, haben außer Betracht zu bleiben (Senat StV 2001, 347; BayObLG NJW 1987, 2029; BayObLG bei Rüth DAR 1978, 201 [207]; Fischer a.a.O.; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage 2014, § 40 Rz. 13; LK-StGB-Häger, 12. Auflage 2006, § 40 Rz. 61).

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Davon ausgehend kommt die hier vorgenommene Berücksichtigung des Vermögensstamms neben sonstigen Einkünften (anders ggf., wenn der Täter den Vermögensstamm ohnehin angreift, vgl. BayOblG NJW 1987, 2029) bei der Bemessung der Tagessatzhöhe wegen einer ansonsten gegebenen unangemessenen Bevorzugung praktisch in zwei Sachgestaltungen in Betracht: Zum einen dann, wenn sich der Lebenszuschnitt wegen des Vorhandenseins von (großem) Vermögen nicht zum (geringen) Nettoeinkommen fügt (Lackner/Kühl, StGB, 28. Auflage 2014, § 40 Rz. 12; LK-StGB-Häger a.a.O. Rz. 63; SK-StGB-Wolters, 9. Auflage 2016, § 40 Rz. 13; SSW-StGB-Mosbacher § 40 Rz. 15), zum anderen dann, wenn mit Rücksicht auf vorhandenes Vermögen Umstände kompensiert werden können, die ansonsten zu einer Verringerung der Tagessatzhöhe führen würden (BayObLGSt 1975, 73 [75]; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O.; LK-StGB-Häger a.a.O. Rz. 62).

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Die Gründe des angefochtenen Urteils weisen nicht aus, dass hier die Voraussetzungen der Berücksichtigung des Vermögens bei der Bemessung der Tagessatzhöhe gegeben sind. Das Tatgericht geht selbst davon aus, dass dieses nicht „groß“ sei. Hinzu kommt, dass sich ein Teilbetrag als Schonvermögen im Sinne von § 90 Abs. 2 Ziff. 9 SGB XII („kleinerer Barbetrag“ – gem. § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der seit 1. April 2017 geltenden Fassung [BGBl. I S. 519] nunmehr jedenfalls 5.000,-- €) darstellt, der zur Bemessung keinesfalls herangezogen werden sollte (MüKo-StGB-Radtke, 3. Auflage 2016, § 40 Rz. 113). Ein zum geringen Nettoeinkommen nicht passender Lebensstil des Angeklagten ist ebenso wenig festgestellt wie die Kompensation mindernder Faktoren durch dessen Vorhandensein.

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Im Übrigen spricht hier viel dafür, dass das Hausgrundstück aus laufendem Einkommen erworben worden ist. Mit der Berücksichtigung des hieraus erzielten Erlöses würde der Sparsame ggf. schlechter behandelt als derjenige, der kein Vermögen akkumuliert hat (vgl. Senat a.a.O., BayObLG NJW 1987, 2029; SK-StGB-Wolters a.a.O.)

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c)

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Vor diesem Hintergrund bedarf die Bemessung der Tagessatzhöhe neuer tatrichterlicher Entscheidung.