Revision verworfen: Keine Rechtsfehler festgestellt (§349 Abs.2 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 08.07.2016 ein. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Revision als unbegründet, weil die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten darlegt (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Entscheidung existiert kein weiterer Text; der Tenor bestimmt zudem die Tragung der Revisionskosten durch den Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet abgewiesen; keine Rechtsfehler festgestellt, Kosten trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nur dann begründet, wenn die Revisionsbegründung substantiierte Rügegründe darlegt, aus denen sich ein Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zu Lasten des Angeklagten ergibt; fehlt ein solcher Rügegrund, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich auf die Feststellung von Rechtsfehlern; bloße Unzufriedenheit mit der Entscheidung genügt nicht zur Begründung der Revision.
Sind keine tragfähigen Anhaltspunkte für einen Rechtsfehler vorgetragen, sind dem unterliegenden Revisionär die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 08.07.2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.