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Oberlandesgericht Köln·III-1 RBs 308/12·07.02.2013

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Zulassungsrechtsbeschwerde verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, der seine Zulassungsrechtsbeschwerde als unbegründet verworfen hatte. Streitfrage war, ob sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Der Senat verwirft die Anhörungsrüge, da kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde und die Entscheidung auf dem Rechtsbeschwerdevorbringen beruht. Die Kosten trägt der Betroffene; zudem wurde eine Berichtigung (DM→Euro) vorgenommen.

Ausgang: Anhörungsrüge mangels substantiierter Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung verworfen; der Betroffene trägt die Kosten; Berichtigung (DM→Euro).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anhörungsrüge setzt voraus, dass der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das übergangene Vorbringen geeignet ist, die Entscheidung zu beeinflussen.

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Der Senat kann seine Entscheidung auf Grundlage des Rechtsbeschwerdevorbringens treffen; §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG erlauben die Entscheidung ohne weitere Anhörung, wenn das Vorbringen erschöpfend ist.

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Von einer gesonderten Begründung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG kann abgesehen werden, wenn die Vorinstanz und das Rechtsbeschwerdevorbringen die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte hinreichend darlegen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO analog i.V.m. § 46 OWiG; bei Zurückweisung der Anhörungsrüge trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG§ 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG§ 465 Abs. 1 StPO analog i.V.m. § 46 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Euskirchen, 83 Ss-Owi 93/12

Tenor

I. Der Senatsbeschluss vom 27. November 2012 wird dahin berichtigt, dass es in den Gründen statt „DM“ richtig heißt: „Euro“.

 

II. Die Anhörungsrüge wird verworfen.Die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge trägt der Betroffene.

Gründe

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Der Senat hat durch Beschluss vom 27.11.2012 die Zulassungsrechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgericht Euskirchen vom 22.08.2012 als unbegründet verworfen.

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Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Betroffenen vom 06.12.2012.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Anhörungsrüge zurückzuweisen.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt:

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„Der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden. Der Betroffene hat seinen Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde begründet; eine weitere Anhörung ist nicht erforderlich.“

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Die Anhörungsrüge ist nicht begründet.

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Es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Entscheidung ist gemäß §§ 349 Abs. 2 StPO, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG auf der Grundlage des Rechtsbeschwerdevorbringens ergangen.

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Im Hinblick auf die Ausführlichkeit der amtsgerichtlichen Entscheidung und das Rechtsbeschwerdevorbringen hätten im Übrigen auch die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG (Absehen von einer Begründung) vorgelegen.

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Im Hinblick auf die Ausführungen in der Antragsschrift vom 06.12.2012 ist lediglich anzumerken:

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Wie in der beanstandeten Senatsentscheidung bereits ausgeführt, hat das Amtsgericht dem Betroffenen rechtliches Gehör nicht versagt.

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Den Urteilsgründen ist auch die Auffassung des Betroffenen zu entnehmen, die gegenwärtige Unterrichtspraxis sei grundgesetzwidrig (UA S. 6, 1 letzter Absatz), stimme nicht überein mit seinen eigenen Erziehungsvorstellungen (UA S. 6, letzter Absatz), nehme unerwünschten weltanschaulichen/religiösen Einfluss.

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Auch mit diesem Vorbringen hat sich das Amtsgericht ausführlich auseinandergesetzt. Mit weiteren Einzelheiten im Vorbringen des Betroffenen musste sich das Amtsgericht aus Gründen rechtlichen Gehörs nicht auseinandersetzen, weil diese erkennbar nicht geeignet waren, seine Entscheidung zu beeinflussen.

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Aus diesem Grunde hat der Senat unter Berücksichtigung des Rechtsbeschwerdevorbringens die erhobene Verfahrensrüge der Versagung rechtlichen Gehörs – ihre Zulässigkeit unterstellt (vgl. zu den Anforderungen: Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 344 Rn. 24) – als nicht durchgreifend erachtet.

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Wie in dem angegriffenen Senatsbeschluss ausgeführt, warf die materielle Rechtslage keine klärungsbedürftigen Rechtfragen auf.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO analog i.V.m. § 46 OWiG ( SenE v. 10.10.2005 - 81 Ss-OWi 41/05 - = VRS 109, 346 = NStZ 2006, 181 = wistra 2006, 75 = StraFo 2005, 484 = DAR 2006).