Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen PKH‑Zurückweisung wegen Streitwert unter 600 €
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe im familiengerichtlichen Verfahren ein. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für unzulässig, weil der Streitwert der Hauptsache den in § 61 Abs. 1 FamFG genannten Betrag von mehr als 600 € nicht erreicht. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung macht das unzulässige Rechtsmittel nicht zulässig. Wegen der Unzulässigkeit ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen (Streitwert unter 600 €).
Abstrakte Rechtssätze
In Familienstreitsachen finden die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) entsprechend Anwendung (§ 113 FamFG).
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 61 Abs. 1 FamFG (mehr als 600 €) genannten Betrag nicht übersteigt (entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Eine unzutreffende oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung macht ein nach zwingenden Verfahrensvorschriften unzulässiges Rechtsmittel nicht nachträglich zulässig.
Bei Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde kann nach § 127 Abs. 4 ZPO eine Kostenentscheidung entbehrlich sein; die Beschwerdegebühr ist gegebenenfalls festzusetzen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 402 F 138/12
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 14.06.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bonn (402 F 138/12) wird als unzulässig verworfen.
Rubrum
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig, da der Beschwerdewert in der Hauptsache den Beschwerdewert von mehr als 600,00 € nicht erreicht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO entsprechend, § 61 Abs. 1 FamFG).
Vorliegend handelt es sich um eine sonstige Familienstreitsachen, auf die gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe der §§ 114 ff. ZPO entsprechend Anwendung finden. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 HS 2 ZPO ist die sofortige Beschwerde gegen einen die Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss nicht zulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt. Für die Familienstreitsachen tritt an die Stelle des § 511 ZPO die Vorschrift des § 61 Abs. 1 FamFG, mit dem identischen Wert von mehr als 600,00 €. Dadurch wird dem auch für Familienstreitsachen gültigen Rechtsgedanken Rechnung getragen, dass das Beschwerdegericht in der Sache auch im Verfahrenkostenhilfebewilligungsverfahren nur befasst werden soll, wenn diese auch in der Hauptsache in die Beschwerde gehen kann. Vorliegend ist aber in der Hauptsache die Beschwerdesumme bei weitem nicht erreicht, beläuft sich doch der Verfahrensantrag auf lediglich 490,92 €.
An der Unzulässigkeit der Beschwerde ändert sich auch nichts dadurch, dass der angefochtene Beschluss eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält. Ein unzulässiges Rechtsmittel wird nicht durch eine falsche bzw. unvollständige Rechtsmittelbelehrung zulässig. Ist das Verfahrensrecht doch insoweit zwingend. Das hätte der anwaltlich vertretene Antragsteller unschwer erkennen können.
Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.