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Oberlandesgericht Köln·II-4 WF 89/12·29.07.2012

Verwerfung der sofortigen Beschwerde gegen PKH‑Zurückweisung wegen Streitwert unter 600 €

VerfahrensrechtKostenrechtFamilienverfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe im familiengerichtlichen Verfahren ein. Das Oberlandesgericht hält die Beschwerde für unzulässig, weil der Streitwert der Hauptsache den in § 61 Abs. 1 FamFG genannten Betrag von mehr als 600 € nicht erreicht. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung macht das unzulässige Rechtsmittel nicht zulässig. Wegen der Unzulässigkeit ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen (Streitwert unter 600 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

In Familienstreitsachen finden die Vorschriften über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff. ZPO) entsprechend Anwendung (§ 113 FamFG).

2

Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 61 Abs. 1 FamFG (mehr als 600 €) genannten Betrag nicht übersteigt (entsprechend § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

3

Eine unzutreffende oder unvollständige Rechtsmittelbelehrung macht ein nach zwingenden Verfahrensvorschriften unzulässiges Rechtsmittel nicht nachträglich zulässig.

4

Bei Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde kann nach § 127 Abs. 4 ZPO eine Kostenentscheidung entbehrlich sein; die Beschwerdegebühr ist gegebenenfalls festzusetzen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 FamFG§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 61 Abs. 1 FamFG§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG§ 114 ff. ZPO§ 511 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 402 F 138/12

Tenor

Die Be­schwer­de des Antragstellers gegen den am 14.06.2012 er­las­se­nen Be­schluss des Amts­ge­richts -Fa­mi­lien­ge­richts- Bonn (402 F 138/12) wird als un­zu­läs­sig ver­wor­fen.

Rubrum

1

Grün­de:

2

Die so­for­ti­ge Be­schwer­de des An­trag­stel­lers ist un­zu­läs­sig, da der Be­schwer­de­wert in der Haupt­sa­che den Be­schwer­de­wert von mehr als 600,00 € nicht er­reicht (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ent­spre­chend, § 61 Abs. 1 FamFG).

3

Vor­lie­gend han­delt es sich um eine sons­ti­ge Fa­mi­lien­streit­sa­chen, auf die gemäß § 113 Abs. 1 Satz  2 FamFG die Vor­schrif­ten über die Be­wil­li­gung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe der §§ 114 ff. ZPO ent­spre­chend An­wen­dung fin­den. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 HS 2 ZPO ist die so­for­ti­ge Be­schwer­de gegen einen die Pro­zess­kos­ten­hil­fe zu­rück­wei­sen­den Be­schluss nicht zu­läs­sig, wenn der Streit­wert der Haupt­sa­che den in § 511 ZPO ge­nann­ten Be­trag nicht über­steigt. Für die Fa­mi­lien­streit­sa­chen tritt an die Stel­le des § 511 ZPO die Vor­schrift des § 61 Abs. 1 FamFG, mit dem iden­ti­schen Wert von mehr als 600,00 €. Da­durch wird dem auch für Fa­mi­lien­streit­sa­chen gül­ti­gen Rechts­ge­dan­ken Rech­nung ge­tra­gen, dass das Be­schwer­de­ge­richt in der Sache auch im Ver­fahr­en­kos­ten­hil­fe­be­wil­li­gungs­ver­fah­ren nur  be­fasst wer­den soll, wenn diese auch in der Haupt­sa­che in die Be­schwer­de gehen kann. Vor­lie­gend ist aber in der Haupt­sa­che die Be­schwer­de­sum­me bei wei­tem nicht er­reicht, be­läuft sich doch der Ver­fah­rens­an­trag auf le­dig­lich 490,92 €.

4

An der Un­zu­läs­sig­keit der Be­schwer­de än­dert sich auch nichts da­durch, dass der an­ge­foch­te­ne Be­schluss eine un­zu­tref­fen­de Rechts­mit­tel­be­leh­rung ent­hält. Ein un­zu­läs­si­ges Rechts­mit­tel wird nicht durch eine fal­sche bzw. un­voll­stän­di­ge Rechts­mit­tel­be­leh­rung zu­läs­sig. Ist das Ver­fah­rens­recht doch in­so­weit zwin­gend. Das hätte der an­walt­lich ver­tre­te­ne An­trag­stel­ler un­schwer er­ken­nen kön­nen.

5

Im Hin­blick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kos­ten­ent­schei­dung ent­behr­lich.

6

Die Be­schwer­de­ge­bühr be­trägt 50,00 €.

7

Rechtsbehelfsbelehrung:

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.