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Oberlandesgericht Köln·II-4 WF 85/12·03.12.2012

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen Kostenfestsetzung im Familienverfahren

VerfahrensrechtFamilienprozessrechtKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln weist die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn zurück. Es ging um die Festsetzung der Kosten eines zuvor rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens. Der Senatsbeschluss zur Kostentragung sei rechtskräftig und vollstreckbar; im Kostenfestsetzungsverfahren werde die Kostengrundentscheidung nicht überprüft. Verfahrens- und materiell-rechtliche Einwendungen gegen das zugrundeliegende Verfahren seien daher unbeachtlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Kostenfestsetzungsverfahren findet keine Überprüfung der Kostengrundentscheidung statt, soweit diese bereits rechtskräftig ist.

2

Die Festsetzung der Kosten nach § 85 FamFG i.V.m. §§ 103, 104 ZPO erfolgt auf Grundlage des rechtskräftigen Kostengrundbeschlusses und beschränkt sich auf die Berechnung und Festsetzung der Kosten.

3

Für die Durchführung der Kostenfestsetzung ist in den Fällen der ZPO grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig (§ 104 ZPO, § 21 RPflG) und dem Beteiligten ist rechtliches Gehör zu gewähren.

4

Materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Einwendungen gegen das zugrundeliegende Verfahren sind im Kostenfestsetzungsverfahren ohne Bedeutung, wenn die zugrundeliegende Kostengrundentscheidung rechtskräftig ist.

Relevante Normen
§ 85 FamFG i. V. m. §§ 103, 104 ZPO§ 104 Abs. 1 ZPO, § 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG§ 85 FamFG§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 401 F 63/10

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 05.07.2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (401 F 63/10) wird zurückgewiesen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 383,66 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 5.7.2012 hat keinen Erfolg.

3

Die Kostenfestsetzung beruht auf § 85 FamFG  i. V. m. §§ 103, 104 ZPO.

4

Die Antragstellerin hat einen Antrag auf Festsetzung der Kosten für das rechtskräftig abgeschlossene Beschwerdeverfahren 4 UF 258/11 OLG Köln gestellt. Dem Antragsgegner wurde rechtliches Gehör gewährt. Der Rechtspfleger beim Amtsgericht ist für die Kostenfestsetzung gemäß § 104 Abs. 1 ZPO, 21 Abs. 1 Nr. 1 RPflG zuständig. In dem Beschluss des Senats vom 24.2.2012 – 4 UF 258/11 – wurden dem Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Dieser Beschluss ist rechtskräftig und zur Zwangsvollstreckung geeignet. Bedenken gegen die Berechnung der festgesetzten Kosten bestehen nicht.

5

Eine Überprüfung der Kostengrundentscheidung in dem Beschluss vom 24.2.2012 erfolgt im Kostenfestsetzungsverfahren nicht. Deshalb sind auch die vom Antragsgegner im Schriftsatz 31.8.2012 erhobenen verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das rechtskräftig abgeschlossene Umgangsverfahren 4 UF 258/11 für die Kostenfestsetzung ohne Bedeutung.

6

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.