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Oberlandesgericht Köln·II-4 WF 35/12·21.05.2012

Beschwerde gegen Ablehnung der Gebührenfestsetzung nach § 11 RVG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller legte sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung von Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG ein. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil die Antragsgegnerin nicht-gebührenrechtliche Einwendungen (z. B. Zahlungen/Erfüllung, Rechtshängigkeit) erhoben hatte. Das Gericht betonte, dass im Festsetzungsverfahren keine materielle Klärung dieser Einwände erfolgt und nur offensichtlich unbegründete Einwendungen ausgeschlossen sind. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Gebührenfestsetzung nach § 11 RVG als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 11 Abs. 5 RVG ist die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung abzulehnen, wenn nach Vortrag der Gegenpartei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann.

2

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist nicht die materielle Begründetheit nicht-gebührenrechtlicher Einwendungen zu prüfen; eine vertiefte Schlüssigkeitsprüfung des Rechtspflegers findet nicht statt.

3

Eine nähere Substantiierung eines nicht-gebührenrechtlichen Einwands kann grundsätzlich nicht verlangt werden; eine Ausnahme besteht nur, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet, substanzlos oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist.

4

Die Anrechnung von Zahlungen bzw. (Teil-)Erfüllung sowie die behauptete Rechtshängigkeit sind im Festsetzungsverfahren nicht aufzuklären.

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Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach § 11 Abs. 2 RVG i.V.m. § 97 ZPO; eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nach § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 11 RVG§ 11 Abs. 5 RVG§ 11 Abs. 2 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 97 ZPO§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 404 F 7/10

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 16.03.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (404 F 7/10) wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens werden dem Antragsteller auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.707,65 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Kostenfestsetzung nach § 11 RVG ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 16.3.2012 hat in der Sache keinen Erfolg.

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Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht Bonn eine Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung gemäß § 11 Abs. 5 RVG zurückgewiesen, weil die Antragsgegnerin Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag vom 20.6.2011 erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

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Nach § 11 Abs. 5 RVG muss der Rechtspfleger die Kostenfestsetzung ablehnen, wenn nach dem Vortrag der Partei ein nicht gebührenrechtlicher Einwand vorliegen kann. Da die Begründetheit eines solchen Einwands nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist, kann grundsätzlich weder eine nähere Substantiierung verlangt werden, noch hat der Rechtspfleger eine materiell-rechtliche Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen. Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Einwand offensichtlich unbegründet ist, d.h. wenn seine Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt, gleichsam „ins Auge springt", substanzlos ist oder erkennbar rechtsmissbräuchlich eingesetzt wird (vgl. OLG Koblenz JurBüro 2011, 596 unter Hinweis auf Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 11 Rz. 142 m.w.N.).

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Eine derartige Ausnahme liegt hinsichtlich der von der Antragsgegnerin erhobenen materiellen-rechtlichen Einwendungen gegen den Festsetzungsantrag nicht vor. Dabei mag dahinstehen, ob der erhobene Einwand einer anderweitigen Gebührenvereinbarung hinreichend substantiiert vorgetragen ist. Jedenfalls hat der Antragsteller nicht bestritten, dass die Antragsgegnerin Zahlungen an ihn geleistet hat und damit eine Erfüllung in Betracht kommt. Die Höhe der Teilzahlungen sowie deren Anrechenbarkeit auf den streitgegenständliche Gebührenanspruch ist nicht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG näher aufzuklären. Es besteht keine Pflicht des Gerichts zu ermitteln, ob und inwieweit der Einwand der (Teil) Erfüllung letztlich durchgreift. Eine rechtsmissbräuchliche Erhebung des Erfüllungseinwands lässt sich jedenfalls nicht feststellen, nachdem der Antragsteller Zahlungen der Antragsgegnerin an ihn nicht insgesamt in Abrede gestellt hat.

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Zudem ist der Vortrag des antragstellenden Rechtsanwalts zu dem von der Antragsgegnerin erhobenen Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit in dem Schriftsatz vom 8.2.2012 inhaltlich nicht nachvollziehbar. Unklar ist, was mit Gebührenansprüchen, die Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens sind, gemeint ist. Außerdem wurde ein Beschluss des Amtsgerichts vom 28.11.2011, auf den verwiesen wird, dem Schriftsatz nicht beigefügt. Es ist nicht Aufgabe des Festsetzungsverfahrens gemäß § 11 RVG, diese Unklarheiten durch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auszuräumen.

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Die Entscheidung über die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 11 Abs. 2 Satz 3 RVG in Verbindung mit § 97 ZPO. Eine Kostenerstattung kommt nach der eindeutigen Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG nicht in Betracht.