Beschwerde: Keine Terminsgebühr bei einstweiliger Anordnung zum Kindesunterhalt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner wendet sich mit sofortiger Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts im Verfahren um eine einstweilige Anordnung zum Kindesunterhalt. Die zentrale Frage war, ob eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs.1 Nr.1 RVG entstanden ist. Das OLG Köln änderte den Kostenfestsetzungsbeschluss ab, weil ohne mündliche Verhandlung keine Terminsgebühr anfiel. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 85 FamFG, 91 Abs.1, 100 Abs.4 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: Terminsgebühr bei ohne mündliche Verhandlung erlassenem Anerkenntnisbeschluss nicht zu erstatten
Abstrakte Rechtssätze
Bei einstweiligen Anordnungen zur Regelung des Unterhalts ist nach § 246 Abs.2 FamFG eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben; fällt ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, entsteht keine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs.1 Nr.1 RVG.
Eine Terminsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs.3 Alt.3 VV RVG entsteht nur, wenn nachweislich eine Besprechung im Sinne dieser Vorschrift für das Verfahren stattgefunden hat.
Bei der Kostenfestsetzung sind nicht entstandene Gebühren von den erstattungsfähigen Kosten abzusetzen.
Die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist statthaft und begründet, wenn die vom Erstgericht angenommene Gebührentatsache (z. B. Entstehung einer Terminsgebühr) fehlerhaft festgestellt wurde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 407 F 386/10
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der am 26.1.2012 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn – 407 F 386/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Anerkenntnisbeschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 19.12.2011 (407 F 386/10) sind von dem Antragsgegner 272,87 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 2.1.2012 an die Antragstellerin zu erstatten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 229,91 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO, 567 ff. ZPO statthafte und auch ansonsten verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 26.1.2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Bonn hat in der Sache Erfolg. Der beanstandete Kostenfestsetzungsbeschluss ist teilweise abzuändern, weil eine Terminsgebühr gemäß VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG nicht entstanden ist.
Das amtsgerichtliche Verfahren 407 F 386/10 betrifft den Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Kindesunterhalt. Gemäß § 246 Abs. 2 FamFG ist eine mündliche Verhandlung im einstweiligen Anordnungsverfahren zur Regelung des Unterhalts nicht vorgeschrieben, sondern in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt. Eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG fällt deshalb nicht an, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (vgl. Zöller/Lorenz , ZPO, 29. Aufl., § 246 FamFG, Rn 41).
Der Anerkenntnisbeschluss erging ohne mündliche Verhandlung. Dass eine Besprechung, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet war, im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich. Die Entscheidung des 12. Senats des BGH vom 2.11.2011 – XII ZB 458/10 – (zitiert nach juris) zu der Entstehung einer Terminsgebühr nach der Vorbem. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG aufgrund der Mitwirkung an einer Besprechung für das Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 644 ZPO a.F. ist daher vorliegend nicht einschlägig.
Die Terminsgebühr in Höhe von 193,20 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer, was einem Bruttobetrag von 229,91 € entspricht, war daher von den zu erstattenden Kosten abzusetzen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 85 FamFG, 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.