Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·II-4 WF 11/12·15.02.2012

Beschwerde: Keine Erstattung privat beauftragter Gutachterkosten in Kindschaftssachen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegner wandten sich mit einer sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brühl. Streitgegenstand war die Erstattungsfähigkeit privat beauftragter Sachverständigenkosten in einem Kindschaftsverfahren. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück: In Kindschaftssachen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, private Gutachten sind unüblich und wegen fehlender Neutralität und fehlender Verfahrensförderung regelmäßig nicht erstattungsfähig. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Antragsgegnern auferlegt.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegner gegen Kostenfestsetzung in Kindschaftssache zurückgewiesen; Kosten des Beschwerdeverfahrens den Antragsgegnern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erstattung privat beauftragter Sachverständigenkosten kommt nur in Betracht, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren; maßgeblich ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

2

In Kindschaftssachen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, sodass die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht von einem fachlich fundierten Parteivortrag abhängig ist.

3

Die Kosten eines privat beauftragten Sachverständigen sind nicht erstattungsfähig, wenn sie das Verfahren nicht gefördert haben oder die Neutralität des Gutachters infolge beauftragender Parteizugehörigkeit ersichtlich fehlt.

4

Ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter wird in Kindschaftssachen wegen der Unüblichkeit und der erwartbaren fehlenden Wirkung in der Regel von kostenintensiven privaten Gutachten absehen.

Relevante Normen
§ 85 FamFG§ 104 Abs. 3 S. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 31 F 442/09

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den am 29.12.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (31 F 442/09) wird zurückgewiesen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.729,57 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den am 2.1.2012 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Brühl hat keinen Erfolg.

3

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Antrag der Antragsgegner auf Festsetzung bzw. Ausgleichung privater Gutachterkosten zurückgewiesen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen, insbesondere die von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, rechtfertigen keine andere Entscheidung.

4

Nach den zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 153, 235; VI ZB 7/05 = NJW 2006,2415) kommt eine Erstattung von Kosten für einen privat beauftragten Sachverständigen in Betracht, wenn diese zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Beurteilung dieser Frage habe sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich habe ansehen dürfen. Dabei dürfe die Partei die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Unter diesen Blickpunkt komme eine Erstattung der Kosten eines Privatgutachtens dann in Betracht, wenn die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage sei (vgl. BGH a.a.O.).

5

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für Kindschaftsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz; d.h. das Familiengericht hat ebenso wie der Senat im Beschwerdeverfahren den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher vorab keines fachlich fundierten Sachvortrags der Beteiligten. Der Senat hätte zur Wahrung des Kindeswohls in jedem Fall ein Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eingeholt. Bei dem vom Senat an Herrn Prof. Dr. Q. in Auftrag gegebenen Gutachten handelt es sich auch nicht um ein Obergutachten. Im vorliegenden Verfahren auf Herausgabe der Kinder hat das Amtsgericht überhaupt kein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt. Das schriftliche Sachverständigengutachten von Herrn Dr. B. erfolgte in dem Umgangsverfahren 31 F 126/09 und hatte eine andere Fragestellung.

6

Die privatgutachterlichen Stellungnahmen haben das Verfahren nicht gefördert. Der Senat hätte seine Entscheidung keinesfalls allein auf die Einschätzung eines Gutachters gestützt, der privat von einer beteiligten Seite beauftragt wurde. Gerade in Kindschaftsverfahren ist die erforderliche Neutralität eines Sachverständigen bei einer privaten Beauftragung durch eine beteiligte Seite ersichtlich nicht gegeben. Dies war für die anwaltlich vertretenen Antragsgegner bereits bei Erteilung der Gutachteraufträge ohne weiteres erkennbar. Ein verständiger und wirtschaftlich vernünftiger Beteiligter hätte deshalb davon abgesehen, kostenintensive privatgutachterliche Stellungnahmen während des laufenden Verfahrens einzuholen. Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines Privatgutachtens in einer Kindschaftssache völlig unüblich ist.

7

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO.