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Oberlandesgericht Köln·II-4 WF 10/12·22.03.2012

Beschwerde gegen Wertfestsetzung im Unterhaltsverfahren zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller erhob Beschwerde gegen die vom Familiengericht festgesetzte Wertbemessung für ein Auskunftsverlangen zur Vorbereitung eines Unterhaltszahlungsanspruchs. Das OLG Köln weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Anwendung von § 51 FamGKG. Bei reinem Auskunftsanspruch ist regelmäßig nur ein Teilwert (typ. 1/10–1/4) des Hauptsachewerts anzusetzen; die Festsetzung auf 1/4 ist ermessensfehlerfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts im Unterhaltsverfahren wird zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten gegen eine Wertfestsetzung ist nach § 32 Abs. 2 RVG auch in eigenem Namen zulässig.

2

Die Wertfestsetzung in Unterhaltsverfahren richtet sich nach § 51 FamGKG; der Wert des beabsichtigten Zahlungsanspruchs bildet die Bemessungsgrundlage für den Verfahrenswert.

3

Beschränkt sich der Rechtsstreit auf ein Auskunftsverlangen zur Vorbereitung einer Zahlungsklage, ist regelmäßig nur ein schätzender Teilwert des Hauptsachewerts anzusetzen; dieser liegt typischerweise zwischen 1/10 und 1/4 des Hauptsachewerts.

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Die Berufung auf Literatur, die eine abweichende Problemlage (z.B. Unterhaltsspitze bei teilweiser freiwilliger Zahlung) behandelt, begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Abänderung der Wertfestsetzung und zeigt keinen Ermessensfehler auf.

Relevante Normen
§ 32 Abs. 2 RVG§ 51 FamGKG§ 3 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Brühl, 33 F 297/11

Tenor

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes im Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (33 F 297/11) vom 13.1.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Wertfestsetzung des Familiengerichts ist als Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigen in eigenem Namen zulässig, § 32 Abs. 2 RVG.

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Unabhängig davon, ob der Beschwerdewert erreicht wird, bleibt das Rechtsmittel in der Sache bleibt ohne Erfolg. Zu Recht und ermessensfehlerfrei hat das Amtsgericht den Wert des Auskunftsverlangens zur Vorbereitung eines Unterhaltszahlungsantrags auf ¼ des Werts des Zahlungsantrags festgesetzt.

4

Die Wertfestsetzung in Unterhaltsverfahren richtet sich nach § 51 FamGKG. Dementsprechend hat das Familiengericht den Wert für den beabsichtigten, mit dem Auskunftsverlangen vorbereiteten Zahlungsanspruch mit 7.272 € festgesetzt, wie er auch von den Antragstellern in ihrem Verfahrensantrag vom 8.9.2011 angegeben worden war. Zutreffend hat das Familiengericht davon allerdings einen Abschlag um 75 % gemacht, da nur der Auskunftsanspruch Verfahrensgegenstand geworden ist.

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Ein solcher Abschlag ist regelmäßig geboten, wenn der Rechtstreit schon auf der Auskunftsstufe sein Ende findet, wie es hier der Fall ist. Es ist nur ein zu schätzender Teilwert anzusetzen, der zwischen 1/10 bis 1/4 des Hauptsachewerts liegt (Zöller/Herget, ZPO, § 3  Rz. 16, „Auskunft“; BGH, FamRZ 2011,1929). Die Bewertung auf ¼ des Hauptsachewertes lässt keine Ermessensfehler erkennen. Ergänzend wird auf die Begründung des Familiengerichts in dem Nichtabhilfebeschluss vom 31.1.2012 Bezug genommen.

6

Der Hinweis im Schriftsatz vom 20.3.2012 auf einen Beitrag von Rechtsanwalt B. H. in FF 2003, 235 veranlasst nicht zu einer Abänderung. Die dort besprochene Problematik betrifft die Einforderung einer "Unterhaltsspitze" gegenüber einem Unterhaltsschuldner, der freiwillig bereits einen wesentlichen Teil des geschuldeten Unterhalts zahlt, und daran anschließend die Frage, welcher Streitwert der auf den (Rest-)Differenzbetrag lautenden Klageforderung zukommt. Zur Frage, welcher Wert für ein Auskunftsverlangen zur Vorbereitung der Zahlungsklage zugrunde zu legen ist, enthält der Beitrag keine Überlegungen. 

7

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.