Beschwerde gegen Zuweisung der Ehewohnung gemäß §1361b BGB zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater legte Beschwerde gegen die einstweilige Zuweisung der gemeinsamen Ehewohnung an die Kindesmutter ein. Streitgegenstand war die Wohnungszuweisung nach §1361b BGB zum Schutz des Kindeswohls wegen belastender Wechselmodellpraktiken innerhalb des Hauses. Das OLG Köln bestätigt die Entscheidung des AG; die räumliche Trennung sei zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Kindesvater auferlegt.
Ausgang: Beschwerde des Kindesvaters gegen die Zuweisung der Ehewohnung an die Kindesmutter als unbegründet zurückgewiesen; Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 1361b BGB kann die gemeinsame Ehewohnung einem Ehegatten zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden, wenn dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte und insbesondere zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist.
Die Zuweisung der Ehewohnung ist dringend erforderlich, wenn das Getrenntleben innerhalb des Hauses das Kindeswohl gefährdet und eine räumliche Trennung zur Abwendung dieser Gefährdung notwendig ist.
Bei einstweiligen Anordnungen kann von einer Befristung der Wohnungszuweisung abgesehen werden; eine Änderung bleibt vorbehalten und ist im Hauptsacheverfahren mit Übergangsfristen möglich.
Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG kann das Gericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn bereits erstinstanzlich verhandelt sowie Beteiligte und Kinder angehört wurden und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 84 FamFG dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 408 F 218/11
Tenor
Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.2.2012 – 408 F 218/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kindesvater auferlegt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 14.2.2012 hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht der Antragstellerin die gemeinsame Wohnung S. in C. zur alleinigen Nutzung während der Zeit der Trennung ab dem 1.3.2012 zugewiesen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Gemäß § 1361 b BGB ist der Antragstellerin die gemeinsame Ehewohnung zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.
Die Zuweisung der Ehewohnung an einen beteiligten Ehepartner zur alleinigen Nutzung ist dringend erforderlich. Das Getrenntleben der Beteiligten innerhalb des Hauses hat zu einer Gefährdung des Kindeswohls geführt. Wie die Anhörung der beiden älteren Kinder durch den zuständigen Familienrichter am 14.2.2012 zeigte, belastet das vorübergehend von den Eltern praktizierte Wechselmodell innerhalb des Familienheims die Kinder sehr. Den völlig unangemessenen Umgang der Kindeseltern untereinander, der sich im Laufe des Verfahrens verschärft zu haben scheint und den die Kinder mangels hinreichender räumlicher Trennung regelmäßig mitbekommen haben, empfinden die Kinder als äußerst belastend. Zur Abwendung einer drohenden Kindeswohlgefährdung bedarf es dringend einer Auflösung der verfahrenen Situation und einer Trennung der Beteiligten außerhalb des Hauses S. in C..
Mit Beschluss vom heutigen Tag hat der Senat in dem Beschwerdeverfahren 4 UF 53 /12 (= 408 F 199/11 Amtsgericht Bonn) der Kindesmutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei gemeinsamen Kinder aus Gründen der Kontinuität übertragen. Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen in dem vorgenannten Beschluss. Die Zuweisung der Ehewohnung an die Kindesmutter trägt somit dem Umstand Rechnung, dass den Kindern in der schwierigen Phase der Trennung das Familienheim erhalten bleiben soll. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die derzeit nicht berufstätige Kindesmutter deutlich größere Schwierigkeiten hätte, auf dem Wohnungsmarkt eine angemessene Wohnung zu finden als der gut verdienende Antragsgegner.
Anders als in dem Parallelverfahren zur vorläufigen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bedarf es einer Befristung der Wohnungszuweisung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht. Im Falle einer anderweitigen Regelung des Sorgerechts im Hauptsacheverfahren mag eine Änderung der einstweiligen Wohnungszuweisung beantragt werden, über die kurzfristig unter Beachtung einer etwa erforderlichen Übergangsfrist entschieden werden könnte.
Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem erstinstanzlich mündlich verhandelt wurde, die Beteiligten und ihre Kinder wiederholt angehört wurden und von einer Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte zudem zu einer Verzögerung der Entscheidung geführt, was der Eilbedürftigkeit im einstweiligen Anordnungsverfahren widerspräche.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84FamFG. Eine anderweitige Regelung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist nicht geboten. Die Beschwerde des Antragstellers hatte von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1500 € festgesetzt.