Beschwerde gegen Zurückweisung eines Sorgerechtsantrags wegen Volljährigkeit des Kindes
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Zurückweisung seines Antrags auf elterliche Sorge durch das Amtsgericht. Das OLG bestätigt die Zurückweisung, weil Anträge nach §§ 1626 ff. BGB nur für Minderjährige gestellt werden können und die Tochter bereits volljährig ist. Auf Betreuungserfordernisse wird auf §§ 1896 ff. BGB und das Betreuungsgericht verwiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung des Sorgerechtsantrags wegen Volljährigkeit des Kindes als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Anträge auf elterliche Sorge nach §§ 1626 ff. BGB sind nur für minderjährige Kinder zulässig; bei Volljährigkeit ist ein solcher Antrag unzulässig.
Für die Entscheidung über Anträge zur elterlichen Sorge ist das Familiengericht zuständig; Zuständigkeitsregelungen ergeben sich insbesondere aus § 151 Nr. 1 FamFG.
Bei Angelegenheiten für volljährige Personen sind für Maßnahmen nach dem Betreuungsrecht die §§ 1896 ff. BGB und das Betreuungsgericht maßgeblich.
Liegt die Rechtslage klar und offensichtlich vor, kann das Gericht ohne weitere Anhörung der Beteiligten entscheiden; insoweit ist § 68 Abs. 3 FamFG anwendbar.
Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus den Regelungen des FamFG; unterliegt der Beschwerdeführer, werden ihm die Kosten auferlegt (vgl. §§ 81, 84 FamFG).
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 408 F 390/11
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 18.11.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Bonn (408 F 390/11) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Eine Anordnung zur Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht, da keine weiteren Beteiligten am Beschwerdeverfahren beteiligt worden sind.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den Sorgerechtsantrag zurückgewiesen, da das Kind des Antragstellers bereits volljährig ist. Darauf, ob die Tochter voll geschäftsfähig ist, kommt es nicht an. Anträge zur elterlichen Sorge nach §§ 1626 ff BGB können nur für minderjährige Kinder gestellt werden, § 1626 Abs. 1 BGB. Nur für Anträge zur elterlichen Sorge nach §§ 1626 ff BGB ist das Familiengericht zuständig, § 151 Nr. 1 FamFG.
Soweit der Antragsteller Anträge zur Betreuung seiner Tochter stellen will, sind für diese die §§ 1896 ff BGB maßgeblich und eventuelle Anträge an das Betreuungsgericht zu richten. Eines ausdrücklichen Hinweises hierauf bedurfte es angesichts der verschiedenen Verfahren bezüglich Frau D. A. nicht mehr. Im Übrigen ist der Antragsteller als Rechtsanwalt rechtskundig.
Die Erwähnung des "minderjährige Kindes" im Rubrum des angefochtenen Beschlusses beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen.
Zu Recht hat das Amtsgericht bei der klaren Rechtslage keinen Beteiligten mehr angehört. Aus demselben Grund konnte der Senat ohne Durchführung eines Termins entscheiden, § 68 Abs. 3 FamFG.
Die Beschwerde des Antragsgegners ist deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG.