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Oberlandesgericht Köln·II-4 UF 263/11·02.02.2012

Versorgungsausgleich: Bagatellausschluss gleichartiger Zusatzversorgungen (§ 18 VersAusglG)

ZivilrechtFamilienrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ein beteiligter Versorgungsträger legte Beschwerde gegen die vom Amtsgericht angeordnete Teilung eines Zusatzversorgungsanrechts ein. Streitig war, ob der Ausgleich wegen geringer Differenz gleichartiger Anrechte nach § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG zu unterbleiben hat. Das OLG Köln änderte die Entscheidung teilweise ab und schloss den Ausgleich des Anrechts bei den Rheinischen Versorgungskassen aus. Die Anrechte der Zusatzversorgung (öffentlich/kirchlich) seien gleichartig; die Differenz der Kapitalwerte liege unter der Geringfügigkeitsgrenze und besondere Gründe für einen Ausgleich bestünden nicht.

Ausgang: Beschwerde des Versorgungsträgers erfolgreich; Ausgleich des Zusatzversorgungsanrechts bei den Rheinischen Versorgungskassen nach § 18 VersAusglG ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 18 Abs. 1 VersAusglG setzt für „gleichartige Anrechte“ keine Wertidentität voraus; ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung insbesondere hinsichtlich Leistungsspektrum, Finanzierung und Anpassung.

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Gleichartigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG kann auch bei Anrechten verschiedener Versorgungsträger vorliegen; eine Verrechnungsvereinbarung zwischen den Trägern ist keine Anwendungsvoraussetzung.

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Unterschreitet die Differenz der Ausgleichswerte gleichartiger Anrechte die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, soll ein Ausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG unterbleiben.

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Von dem in § 18 VersAusglG vorgesehenen Ausschluss kann nur bei besonderen, konkret darzulegenden Umständen abgewichen werden, die ausnahmsweise einen Ausgleich nach Billigkeit gebieten.

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Der Zweck des § 18 VersAusglG liegt u.a. in der Vermeidung unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands bei geringfügigen Hin-und-her-Ausgleichen und damit in der Entlastung der Versorgungsträger.

Relevante Normen
§ 40, 50 Abs. 1 und 3 FamGKG§ 18 Abs. 1 VersAusglG§ 224 Abs. 3 FamFG§ 18 Abs. 3 VersAusglG§ 18 VersAusglG§ 18 Abs. 2 VersAusglG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 401 F 225/10

Tenor

Auf die Beschwerde der Rheinischen Versorgungskassen als beteiligtem Versorgungsträger zu 3 wird der Beschluss des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht – vom 11.10.2011 (401 F 225/10) zum Ausspruch über den Versorgungsausgleich bezüglich des im Absatz 2 geregelten Ausgleichs des Anrechts des Antragstellers bei den Rheinischen Versorgungskassen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer XXXXXXXXXXXXX, zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,2599 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YYYYYYYYYYYY bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03. 2011, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer YYYYYYYYYYYYY, zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,4144 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto XXXXXXXXXXXX bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 03. 2011, übertragen.

3. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei den Rheinischen Versorgungskassen findet nicht statt.

4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der A. Lebensversicherung AG findet nicht statt.

5. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse findet nicht statt.

6. Der Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A. Lebensversicherung AG findet nicht statt.

Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Verfahrenswert wird auf 1.000 Euro festgesetzt (§§ 40, 50 Abs. 1 und 3 FamGKG).

Gründe

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Die zulässige Beschwerde der Rheinischen Versorgungskassen hat in der Sache Erfolg und führt gemäß § 224 Abs. 3 FamFG zu der Feststellung, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ein Versorgungsausgleich nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht stattfindet.

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Mit Erfolg rügt die Beschwerdeführerin, dass das Amtsgericht eine Teilung des vom Antragsteller bei ihr erworbenen Anrechts vorgenommen hat, obwohl die Voraussetzungen für einen gesetzlichen Ausschluss gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG vorliegen und eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht ausnahmsweise einen Ausgleich gebietet.

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Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering im Sinne des § 18 Abs. 3 VersAusglG ist. Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne dieser Vorschrift erfordert keine Wertidentität. Ausreichend ist eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen wie beispielsweise Leistungsspektrum, Finanzierungsarten und Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 641 unter Hinweis auf Bundestagsdrucksache 16/11903 S. 54 und 16/10144, S. 55; Ruland, Versorgungsausgleich, 5. Kapitel, Rz. 512 f.).

5

Nicht erforderlich ist, dass die Anrechte bei demselben Versorgungsträger bestehen (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., 2010, § 18 VersAusglG, Rn. 4; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., 2012, Rn. 629). Entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist eine Verrechnungsvereinbarung zwischen den beteiligten Versorgungsträgern nicht Voraussetzung für eine Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Denn auf die Möglichkeit einer internen Verrechnung im Sinne des § 10 Abs. 2 VersAusglG kommt es schon nach dem Wortlaut der Regelung in § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht an (vgl. hierzu Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., 2012, Rn. 629).

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Das vom Antragsteller bei der Beschwerdeführerin, den Rheinischen Versorgungskassen, erworbene Anrecht und das von der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse erworbene Anrecht sind Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG. Bei beiden Anrechten handelt es sich um solche aus der Pflichtversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung des öffentlichen bzw. kirchlichen Dienstes. Das Leistungsrecht sowohl bei den Rheinischen Versorgungskassen als auch bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse basiert auf der Mustersatzung der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung e. V.. Wirtschaftlich betrachtet würden deshalb die stichtagsbezogenen Werte des jeweiligen Ehezeitanteils bei beiden Anrechten zu ähnlich hohen Versorgungen führen. Die Gleichartigkeit der Anrechte bei unterschiedlichen Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist anerkannt (vgl. Breuers, in juris-PK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 18 VersAusglG, Rn. 37; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., 2010, § 18 VersAusglG, Rn. 5).

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Die Differenz der Ausgleichswerte zwischen dem Anrecht des Antragstellers bei den Rheinischen Versorgungskassen mit einem Kapitalwert von 3509,48 € und dem Anrecht der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgung mit einem Kapitalwert von 558,74 € beträgt 2950,74 € und liegt damit unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG, die zum Ende der Ehezeit am 30.3.2011 einem Kapitalwert von 3066 € entsprach.

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Bei § 18 Abs. 2 VersAusglG handelt es sich um eine Sollvorschrift. Zweck der Vorschrift ist es, bei Anrechten mit einer geringen Ausgleichsdifferenz von einem Ausgleich abzusehen, weil wegen des Verwaltungsaufwands, der bei mehreren geringen Versorgungsanrechten aufgrund des Hin- und Her-Ausgleichs entsteht, der Gesichtspunkt der Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten zurücktreten kann. Ein weiterer Effekt dieser Vorschrift ist, dass durch die Reduzierung der Anzahl der Versorgungen, die durch das Prinzip des Hin- und Her-Ausgleichs die Übersichtlichkeit der Versorgungslage zu erhalten. Die Regelung dient damit in erster Linie den Belangen der Versorgungsträger (vgl. zum Ganzen Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., 2012, Rn. 628 m. w. N.).

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Besondere Gründe, die vorliegend entgegen der gesetzlichen Regel ausnahmsweise einen Ausgleich zu Gunsten der Antragsgegnerin rechtfertigen könnten, sind weder von der Antragsgegnerin konkret dargetan noch ersichtlich. Die 37-jährige Antragsgegnerin ist als angestellte Lehrerin berufstätig. Sie ist in der Lage, eine ausreichende eigene Vorsorge für das Alter aufzubauen. Auf den geringfügigen Wertzuwachs durch die Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ist sie nicht angewiesen. Die Ehezeit ist mit unter 5 Jahren nicht sehr lang. Ein Wertausgleich bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin erscheint deshalb nach billigem Ermessen entgegen der gesetzlichen Regelung in § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausnahmsweise geboten.

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Danach ergibt sich folgende Übersicht zum Versorgungsausgleich:

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Versorgungsausgleich

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Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).

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Anfang der Ehezeit: 01. 08. 2006

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Ende der Ehezeit: 31. 03. 2011

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Ausgleichspflichtige Anrechte

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In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

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Der Antragsteller:

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Gesetzliche Rentenversicherung

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1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,5197 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,2599 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 19.635,46 Euro.

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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

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2. Bei der Rheinischen Versorgungskasse hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 26,38 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 13,58 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.509,48 Euro.

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Privater Altersvorsorgevertrag

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3. Bei der A. Lebensversicherung AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.493,79 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 2.746,89 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.132,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.

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Die Antragsgegnerin:

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Gesetzliche Rentenversicherung

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4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,8287 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,4144 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 14.542,73 Euro.

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Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes

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5. Bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,61 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1,83 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 558,74 Euro.

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Privater Altersvorsorgevertrag

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6. Bei der A. Lebensversicherung AG hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.379,71 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der Ausgleichswert hierfür beträgt 1.689,86 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 6.132,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.

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Übersicht:

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Antragsteller

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Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               19.635,46 Euro

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Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              3,2599 Entgeltpunkte

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Die Rheinischen Versorgungskassen, Kapitalwert:               3.509,48 Euro

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Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              13,58 Versorgungspunkte

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Die A. Lebensversicherung AG

38

Ausgleichswert (Kapital):               .              .              .              .              .              .              2.746,89 Euro

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Antragsgegnerin

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Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:               14.542,73 Euro

41

Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              2,4144 Entgeltpunkte

42

Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse, Kapitalwert:               558,74 Euro

43

Ausgleichswert:               .              .              .              .              .              1,83 Versorgungspunkte

44

Die A. Lebensversicherung AG

45

Ausgleichswert (Kapital):               .              .              .              .              .              .              1.689,86 Euro

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Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 9.100,50 Euro zu Lasten des Antragstellers zu erfolgen.

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Ausgleich:

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Bagatellprüfung:

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Das Anrecht des Antragstellers bei der Rheinischen Versorgungskassen mit einem Kapitalwert von 3.509,48 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse mit einem Kapitalwert von 558,74 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 2.950,74 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

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Das Anrecht des Antragstellers bei der A. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 2.746,89 Euro und das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A. Lebensversicherung AG mit einem Kapitalwert von 1.689,86 Euro sind gleichartig i.S.d. § 18 Abs. 1 VersAusglG. Die Differenz ihrer Kapitalwerte beträgt 1.057,03 Euro und überschreitet somit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.066,00 Euro. Die Anrechte werden deshalb gem. § 18 Abs. 1 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

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Die einzelnen Anrechte:

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Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,2599 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.

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Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der Rheinischen Versorgungskassen mit dem Ausgleichswert von 13,58 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich.

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Zu 3.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der A. Lebensversicherung AG mit dem Ausgleichswert von 2.746,89 Euro unterbleibt der Ausgleich.

55

Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,4144 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.

56

Zu 5.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse mit dem Ausgleichswert von 1,83 Versorgungspunkten unterbleibt der Ausgleich.

57

Zu 6.: Für das Anrecht der Antragsgegnerin bei der A. Lebensversicherung AG mit dem Ausgleichswert von 1.689,86 Euro unterbleibt der Ausgleich.

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Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren ist gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 und Abs. 3 FamGKG auf den Mindestwert von 1.000 € festzusetzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150 FamFG, 20 FamGKG.