Umgangsausschluss bis 30.06.2013 zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung
KI-Zusammenfassung
Der Kindesvater legte Beschwerde gegen einen amtsgerichtlichen Beschluss ein, der seinen persönlichen Umgang mit dem Kind bis zum 30.06.2013 ausschloss und nur schriftliche Kontakte erlaubte. Streitpunkt war, ob der befristete Umgangsausschluss nach § 1684 Abs. 4 BGB zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist und ob das eingeholte Gutachten verwertbar ist. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, da nach Gutachten und Berichten der beteiligten Fachstellen ein erneuter persönlicher Umgang das Kindeswohl erheblich gefährden würde und die Einwände gegen das Gutachten nicht durchgriffen. Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wurde mangels Erfolgsaussichten versagt; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Beschwerde gegen den befristeten Ausschluss des persönlichen Umgangs wurde zurückgewiesen; Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht versagt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein zeitlich befristeter Ausschluss des persönlichen Umgangs nach § 1684 Abs. 4 BGB ist gerechtfertigt, wenn er zur Abwendung einer konkreten Kindeswohlgefährdung erforderlich ist.
Scheitern wiederholter, fachlich begleiteter Umgangsanbahnungen und fehlende Kooperations- und Einsichtsfähigkeit des umgangsberechtigten Elternteils können einen befristeten Umgangsausschluss tragen, wenn andernfalls eine erhebliche Kindeswohlgefährdung zu erwarten ist.
Ein psychologischer Sachverständiger darf eine Interaktionsbeobachtung mit einem Elternteil unterlassen, wenn diese Maßnahme nach den Umständen des Einzelfalls das Kindeswohl gefährden würde; eine Begutachtung hat das Kindeswohl zu schonen.
Zur Sachverhaltsaufklärung in Kindschaftssachen dürfen in ein Gutachten und die gerichtliche Würdigung auch Erkenntnisse Dritter einbezogen werden, die in engem und regelmäßigem Kontakt zum Kind stehen, sofern die Quellen kenntlich gemacht und nachvollziehbar gewürdigt werden.
Die persönliche Anhörung eines sehr jungen Kindes kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn eine umfassende Exploration durch Sachverständige und übereinstimmende fachliche Berichte vorliegen und eine weitere Befragung das Kind unangemessen belasten würde.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bonn, 407 F 252/09
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 15.7.2011 (407 F 252/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahrens wird mangels Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht den persönlichen Umgang des Antragstellers mit seinem Sohn bis zum 30.6.2013 ausgeschlossen und dem Antragsteller das Recht eingeräumt, dem Kind mit der Post Briefe, Postkarten und Bilder zukommen zu lassen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Q., den Berichten des Jugendamts, der Umgangspflegerin, der Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes und des Verfahrensbeistands, dem Vorbringen der Beteiligten, den amtsgerichtlichen Sitzungsprotokollen sowie dem Inhalt der beigezogenen Akte betreffend das Sorgeverfahren – 407 F 143/09 AG Bonn = 4 UF 204/11 OLG Köln - ist der Senat auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens überzeugt, dass ein zeitlich befristeter Ausschluss des persönlichen Umgangs des Kindesvaters mit seinem Sohn zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 BGB). Der Senat schließt sich der fachkundig begründeten Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Q. an, dass nach einem zweifachen Scheitern der Umgangsvermittlung ein Ausschluss des persönlichen Umgangs zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Die von dem Antragsgegner erhobenen Einwände gegen das Gutachten greifen nicht durch.
Prof. Dr. Q. ist dem Senat aus einer Vielzahl von Kindschaftsverfahren als psychologischer Sachverständiger bekannt. An seiner Fachkompetenz bestehen keine Zweifel. Die Beweisfrage zum Umgangsrecht, die in der Beschwerdebegründung nur unvollständig wiedergegeben wurde, orientiert sich am Gesetzeswortlaut in § 1684 BGB und ist damit nicht zu beanstanden (Einwand I.). Die unter II. gerügte Feststellung auf Seite 2 des Gutachtens, dass die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge aufgrund der mangelnden Kommunikationsfähigkeit und Zusammenarbeit der Eltern völlig unrealistisch sei, wird durch die nachfolgenden Ausführungen zur Exploration begründet. Bei der beanstandeten Feststellung auf Seite 2 sowie auf Seite 19 f. handelt es sich, wie sich bereits aus den jeweiligen Überschriften im Gutachten eindeutig ergibt, um eine Zusammenfassung der Ergebnisse. Bei einer Zusammenfassung bedarf es nicht noch einmal der Wiederholung aller weiteren Untersuchungsergebnisse, wie sie im Einzelnen im Gutachten ausgeführt sind.
Die vom Antragsgegner unter III. und IV. angesprochene Ausfüllung der psychologischen Fragebogen-Tests haben für die Einschätzung des Sachverständigen erkennbar keine wesentliche Rolle gespielt. Einer weiteren Vertiefung der angesprochenen Punkte bedurfte es deshalb nicht.
Es ist entgegen dem Einwand V. nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige "explizit" auf eine Interaktionsbeobachtung mit dem Vater verzichtet hat. Der Sachverständige hat den Verzicht nachvollziehbar damit begründet, dass E. gegenüber den Vater eine strikte Ablehnung gezeigt habe, die sich nicht in einem einzelnen Termin aufbrechen ließe, und auf jeden Fall mit dem Kindeswohl nicht vereinbar wäre. Bei allen Kindschaftsverfahren steht das Wohl des betroffenen Kindes im Mittelpunkt. Dem Wohl von E. gebührt eindeutig der Vorrang gegenüber dem Interesse des Kindesvaters an der Durchführung bestimmter Untersuchungsmaßnahmen. Der Sachverständige Prof. Dr. Q. kann als erfahrener Familienpsychologe einschätzen, ob die Durchführung einer Interaktionsbeobachtung mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Stellt der Sachverständige aufgrund der in der Vergangenheit gezeigten Verhaltensweise des Kindes fest, dass eine Interaktionsbeobachtung des Kindes mit dem Vater das Kindeswohl gefährdet, so hat er diese sonst regelmäßig durchgeführte Maßnahme zur Exploration zu unterlassen. Eine Begutachtung im gerichtlichen Verfahren darf das Kindeswohl nicht gefährden. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, die ablehnende Haltung des Kindes, wie sie in den Berichten zum begleiteten Umgang dokumentiert wurde, aufzubrechen. Vielmehr hat der Sachverständige den Sachverhalt, ohne das Kindeswohl zu gefährden, zu explorieren und die gestellte Beweisfrage zu beantworten.
Zu Einwand VI. ist auszuführen, dass der Sachverständige auf Seite 16 nicht unkritisch Äußerungen der Kindesmutter übernimmt. Vielmehr gibt er lediglich die Äußerungen der Kindesmutter erkennbar als deren eigene wieder („Sie (die Kindesmutter) beklagte aber“).
Die Einwände VII. und VIII. überzeugen nicht. Zu einer umfassenden Exploration des Sachverhalts kann es gehören, dass der Sachverständige auch Wahrnehmungen dritter Personen, die in engem Kontakt zu dem Kind stehen, in sein Gutachten aufnimmt. Für die Einschätzung der Persönlichkeit und Entwicklung von E. sind Berichte von pädagogisch geschulten Personen, die regelmäßigen, fast täglichen Umgang mit E. haben, sehr wichtig. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige die kenntlich gemachten Berichte in seine eigene Bewertung mit einbezieht.
Zu Punkt IX. ist auszuführen, dass es nicht gegen die Qualität des Gutachtens spricht, dass der Sachverständige aus der Äußerung des Kindes, es habe keinen Papa, der sei weg, nicht die gleichen Schlussfolgerungen wie die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners zieht, nämlich dass E. lediglich vermittelt worden sei, er habe keinen Vater.
Der weitere Einwand X. greift nicht durch. Der Sachverständige weist auf Seite 8 seines Gutachtens darauf hin, dass für seine folgenden Schlussfolgerungen auch die in den Akten dokumentierten Erkenntnisse berücksichtigt worden seien, soweit es sich um belegbare Fakten handele. Auf einen in diesem Sinne möglichen "Aktenauszug" werde an dieser Stelle aber aus ökonomischen Gründen bewusst verzichtet, was der Senat begrüßt. Der Akteninhalt des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens Umgang (407 F 252/09 AG Bonn = 4 UF 206/11 OLG Köln) ist allen Beteiligten bekannt und muss vom Sachverständige nicht nochmals wiederholt werden. Dementsprechend haben alle Beteiligten auch Kenntnis von den Berichten der Umgangspflegerin bzw. des Kinderschutzbundes über die Durchführung der begleiteten Umgangskontakte zwischen E. und dem Vater. Dass der Sachverständige dem Bericht des Kinderschutzbundes vom 5.10.2011 entnimmt, dass der Antragsgegner E. bei Umgangskontakten massiv bedrängt habe, ist nicht zu beanstanden. Die im Laufe der Zeit entstandene Umgangsverweigerung wird ebenfalls in den Berichten dokumentiert.
Zu dem Einwand XI. ist auszuführen, dass gerade keine Tatsachen vorliegen, die auf eine negative Beeinflussung durch die Mutter schließen lassen. Dementsprechend kann der Sachverständige auch keine Anknüpfungstatsachen für seine negative Feststellung in das Gutachten aufnehmen.
Unter Punkt XII. wird der Inhalt des Gutachtens vom Antragsgegner nicht richtig wiedergegeben. Der Sachverständige stellt nicht fest, dass der Antragsgegner aufgrund seines Ehr- und Wertgefühls und, um seinen Aufenthaltsstatus zu behalten, den Kontakt zum Kind sucht. Vielmehr führt der Sachverständige lediglich aus, dass der Antragsgegner nach der Trennung die Gefahr gesehen habe, dass er den Kontakt zu E. verliere. Dies sei für ihn doppelt bedrohlich: Zum einen sei für sein Ehr- und Wertgefühl die Vaterschaft eine sehr wichtige Angelegenheit, zum anderen sei sein rechtlicher Aufenthaltsstatus (Duldung) in Deutschland bedroht, wenn er den Kontakt zum Kind verliere. Dass diese beiden Gefahren die einzige Motivation für den Antragsgegner sind, Kontakt zu seinem Kind zu suchen, stellt der Sachverständige damit nicht fest. Indes ist nicht von der Hand zu weisen, dass die von dem Sachverständigen aufgeführten doppelten Gefahren für den Antragsgegner bei einem Umgangsausschluss bestehen. Es bestehen damit keine Bedenken, das Gutachten zu verwerten.
Aufgrund der Feststellungen des Sachverständigen, der Berichte der Umgangsbegleiterinnen und unter Würdigung des Vortrags des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung hat der Senat keinen Zweifel, dass der erneute Versuch eines persönlichen Umgangs zwischen den Antragsgegner und seinen Sohn das Kindeswohl erheblich gefährden würde. Der Antragsgegner mag seinen Sohn über alles lieben, wie er zuletzt in der Beschwerdeschrift beteuert hat. Allerdings war er in den letzten beiden Jahren trotz der fachkundigen und sehr aufwändigen Umgangsvermittlungen nicht in der Lage, sich angemessen auf die Belange seines Sohnes einzustellen. Dabei gehört es auch zum Wohl des Kindes, dass der Antragsgegner sich respektvoll gegenüber der Kindesmutter verhält. Da der Antragsgegner keinerlei Einsicht in eigene Fehler und Versäumnisse zeigt, sondern sich im Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Vorwürfen gegenüber der Kindesmutter und den weiteren mit dem Umgangsverfahren befassten Personen beschränkt, ist nicht damit zu rechnen, dass in absehbarer Zeit ein persönlicher Kontakt zwischen Vater und Sohn ohne Gefährdung des Kindeswohls durchgeführt werden kann.
Der Sachverständige führt in seinem Gutachten aus, dass eine Umgangsvermittlung zwei Mal gescheitert sei, obwohl in beiden Fällen kompetente spezialisierte Fachleute und Einrichtungen mit der Lösung betraut worden seien. Das Scheitern der Umgangsvermittlungen sei allein auf das Unvermögen des Antragstellers zurückzuführen, kooperativ mitzuarbeiten. Der Antragsteller habe in mehrfacher Weise das Wohl des Kindes nicht im Blick gehabt, wie zum Beispiel bei der Übergabe völlig unangemessener Geschenke. Er habe das Kind mehrmals massiv bedrängt, anstatt selbst seine Zuwendung zu zeigen. Hinweise und Ratschläge der Umgangsbegleiter habe er nicht angenommen. Mehrfach habe er sich über klar festgelegte Regeln eigenmächtig hinweggesetzt, wie z. B. mit dem Kind hinauszugehen oder in einem anderen Raum zu stürmen, um die Mutter zu bedrohen.
Die Einschätzungen des Sachverständigen werden bestätigt durch die Berichte der Umgangspflegerin und der zuständigen Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes. Dem Bericht der Umgangsbegleiterin T. ist zudem zu entnehmen, dass der Antragsteller sich ihr gegenüber grenzüberschreitend geäußert habe.
Wie die einseitigen Schuldzuweisungen des Antragstellers gegenüber der Kindesmutter und den Umgangsbegleiterinnen in der Beschwerdebegründung zeigen, hat der Antragsteller keinerlei Einsicht in eigenes Fehlverhalten. Eine begonnene Beratung/Therapie bei Frau L. in einer F.-Beratungsstelle hat er nach kurzer Zeit abgebrochen. Eine fachliche Unterstützung im Rahmen der über ein Jahr andauernden Umgangsbegleitung lehnt der Antragsteller ab, wie er selbst gegenüber dem Sachverständigen sagte. Soweit der Antragsteller in der Beschwerdebegründung Gewalterfahrungen der Kindesmutter in Abrede stellt, so sei darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner am 25.5.2009 unstrittig der Kindesmutter drohte, sie umzubringen, wobei er ein Fleischermeister in der Hand hielt. Ein Polizeieinsatz und eine Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz wurden erforderlich. Dass der anwaltlich vertretene Antragsteller in der Beschwerdebegründung selbst diese erhebliche gewaltsame Bedrohung als "Gewalterfahrungen, so es diese denn gegeben haben sollte" abtut, zeigt, dass den Antragsteller jegliche Einsichtsfähigkeit fehlt.
Es sind keinerlei Bemühungen des Antragstellers erkennbar, angemessen auf die Belange seines Sohnes einzugehen. Der Empfehlung des Sachverständigen, eine Vater-Kind-Bindung durch Kontakte auf Distanz zu bewahren, kommt der Antragsteller nicht nach. Trotz mehrfacher Aufforderungen hat der Kindesvater E. bisher keine Bilder oder Briefe geschickt. Der Antragsteller enttäuscht insoweit seinen Sohn, als dieser ihm im Februar 2011 über Frau N. ein Bild geschickt hat. Selbst ein Angebot des Verfahrensbeistands zu einem persönlichen Gespräch nahm er nicht an. Wie er selbst mit der Umgangsverweigerung seines Sohnes umgehen will, ohne dem Kind zu schaden, erklärt der Antragsgegner nicht. Sein Vortrag erschöpft sich insoweit wiederum in Schuldzuweisungen gegenüber der Kindesmutter und dritten Person. Wie dem Senat gerichtsbekannt ist, kann die zwangsweise Durchführung von persönlichen Umgangskontakten gegen den Willen des sich verweigernden Kindes zu einer Verschärfung der Situation bis hin zu einer endgültigen Ablehnung des Kindes gegenüber diesem Elternteil führen.
Der Verfahrensbeistand als Interessenvertreter des Kindes befürwortet den vom Amtsgericht beschlossenen zeitlich befristeten Umgangsausschluss. Bedenken gegen eine Verwertung der Berichte des Verfahrensbeistands bestehen nicht. Rechtsanwalt K. ist dem Senat aus verschiedenen anderen Kindschaftsverfahren als Verfahrensbeistand bekannt, der die ihm obliegende Interessenvertretung des Kindes gewissenhaft wahrnimmt. Dass die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin unter derselben Adresse in C. residieren, ist rein zufällig. Da keine Sozietät vorliegt, bestehen keine Bedenken, dass Rechtsanwalt K. seine Aufgabe als Verfahrensbeistand des Kindes wie im Gesetz vorgesehen wahrnimmt.
Da der Antragsgegner die Gesprächsangebote des Verfahrensbeistands ohne Angabe nachvollziehbarer Gründe ausgeschlagen hat, konnte naturgemäß die persönliche Einstellung des Antragsgegners in dem Bericht des Verfahrensbeistands nicht berücksichtigt werden. Als Interessenvertreter des Kindes entscheidet der Verfahrensbeistand eigenverantwortlich, ob und inwieweit er das Kind unmittelbar auf das Verhältnis zu seinem Vater anspricht. Wie bereits ausgeführt, ist es nicht zu beanstanden, sondern je nach Fallgestaltung sogar geboten, dass der Verfahrensbeistand bei seiner Stellungnahme die Meinung von dritten Personen (wie z. B. Erzieherin) berücksichtigt, die über einen längeren Zeitraum engen Kontakt zu E. haben.
Unter nochmaliger Würdigung aller Umstände teilt der Senat die Einschätzung des Sachverständigen, dass über erneute Versuche zu einer Umgangsanbahnung erst dann nachgedacht werden kann, wenn der Antragsteller seine persönliche Haltung grundlegend ändert und der Kindesmutter mit Respekt gegenübertritt, sich gegenüber dem Kind angemessen verhält und sich an anerkannte Regeln von Fachleuten und Vereinbarungen hält. Die Äußerungen des Antragsgegners gegenüber dem Sachverständigen, dass er, wenn alle rechtlichen Mittel ausgeschöpft seien und er damit keinen Erfolg habe, er dann auch in Erwägung ziehe, das Kind woanders hinzubringen, sind sicherlich nicht geeignet, Vertrauen in einem sachgerechten Umgang des Vaters mit seinem Sohn aufzubauen.
Da der Antragsteller derzeit keinerlei Einsichtsfähigkeit zeigt, ist ein Ausschluss des persönlichen Umgangs für einen Zeitraum bis zum 30.6.2013 angemessen. Dem Kind muss Gelegenheit gegeben werden, nach dem Scheitern der beiden Versuche einer Umgangsbegleitung zur Ruhe kommen. Für den Fall, dass der Antragsteller den erfolgreichen Abschluss einer Beratung oder Therapie vor diesem Zeitpunkt nachweisen kann, bleibt es ihm unbenommen, wegen einer wesentlichen Änderung der Umstände eine vorzeitige Abänderung des zeitlich befristeten Umgangsausschlusses zu beantragen.
Eine persönliche Anhörung des Kindes durch das Gericht war ausnahmsweise entbehrlich. E. ist erst vier Jahre alt. Der Sachverständige hat den Jungen eingehend explodiert. Sowohl der Sachverständige als auch die pädagogisch geschulte Umgangspflegerin und die Mitarbeiterin des Kinderschutzbundes haben die ablehnende Haltung von E. gegenüber einem persönlichen Kontakt mit seinem Vater übereinstimmend festgestellt und ausführlich geschildert. Aufgrund der Verfahren zwischen seinen Eltern war E. in den vergangenen beiden Jahren gezwungen, Kontakt zu vielen, ihm fremden Personen aufzunehmen, die ihn - wie der Sachverständige - begutachten bzw. – wie das Jugendamt, der Verfahrensbeistand, die Umgangspflegerin - über ihn berichten sollten. Angesichts der umfangreichen Begutachtung und der Berichte des Jugendamtes, der Umgangspflegerin und des gerichtlich bestellten Verfahrensbeistands sowie der Mitarbeiter des Kinderschutzbundes im Rahmen des begleiteten Umgangs besteht deshalb keine Veranlassung, den erst 4-jährigen E. mit einer weiteren Anhörung durch das Gericht zu belasten.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, weil seine Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg bot.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Beschwerdewert: 3000 €