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Oberlandesgericht Köln·II-4 UF 203/11·01.11.2011

Beschwerde gegen Regelung des Versorgungsausgleichs zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin legte Beschwerde gegen die vom Amtsgericht gefasste Regelung des Versorgungsausgleichs ein. Zentrale Frage war, ob nach § 27 VersAusglG der Ausgleich wegen grober Unbilligkeit ausscheidet. Der Senat führte eine umfassende Härtefallprüfung durch und stellte fest, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht vorliegen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt die Antragstellerin, VKH wurde gewährt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt die Antragstellerin, VKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich nach § 1 VersAusglG durchzuführen; ein Ausschluss ist nur nach § 27 VersAusglG ausnahmsweise bei grober Unbilligkeit möglich.

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Für das Vorliegen grober Unbilligkeit ist eine umfassende Abwägung aller Umstände vorzunehmen, insbesondere der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten.

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Die bloße Härte für die ausgleichspflichtige Person oder die Tatsache, dass Anwartschaften überwiegend aus Kindererziehungszeiten stammen, reicht allein nicht für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs.

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Bei der Entscheidung über Kosten trägt der unterliegenden Partei die Kosten; Verfahrenskostenhilfe kann gewährt werden, wenn das Beschwerdeverfahren erstmals eine gebotene umfassende Billigkeitsabwägung vornimmt und hinreichende rechtliche Anknüpfungspunkte vorliegen.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG§ 1 VersAusglG§ 27 VersAusglG§ 84 FamFG

Vorinstanzen

Amtsgericht Bonn, 402 F 54/10

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs in dem am 3.8.2011 verkündeten Beschluss – 402 F 54/10 – des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Antragstellerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt.

Gründe

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Gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG hat der Senat von einer mündlichen Verhandlung abgesehen, nachdem erstinstanzlich mündlich verhandelt wurde und von einer Verhandlung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren.

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Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

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Gemäß § 1 VersAusglG ist der Versorgungsausgleich durchzuführen. Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG kommt nicht in Betracht.

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Gemäß § 27 VersAusglG findet der Versorgungsausgleich nur dann ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur vor, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewähren, dem Gerechtigkeitsgedanken in unerträglicher Weise widerspräche (vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 67; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., 2010, § 27, Rn. 1, 13). Im Rahmen der erforderlichen umfassenden Härtefallprüfung sind insbesondere die wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen.

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Allein der Umstand, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs die ausgleichspflichtige Antragstellerin hart trifft, reicht demnach nicht aus. Dass sich die Ausgleichspflicht im wesentlichen aus Anwartschaften aus Kindererziehungszeiten ergibt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls für sich genommen kein Grund zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Versorgungsausgleichs (vgl. BGH FamRZ 2007, 1966).

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Ein Vergleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse spricht vielmehr für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs. Nach dem vorliegenden Versicherungsverlauf hat der Antragsgegner zum Ende der Ehezeit nur gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 190,03 € erworben. Demgegenüber verfügt die Antragstellerin zum Ende der Ehezeit über Rentenanwartschaften von 544,05 €. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner durch anderweitige Vermögenswerte hinreichend für das Alter abgesichert wäre. Angesichts seiner geringfügigen eigenen Anrechte ist er somit auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zur Sicherung seines Existenzminimums dringend angewiesen.

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Ein persönliches Fehlverhalten des Antragsgegners, das einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen könnte, ist nicht erkennbar. Es entsprach der Rollenverteilung während der Ehe, dass die Antragstellerin die Kinder und den Haushalt versorgte und der Antragsgegner erwerbstätig war. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Antragsgegner während des ehelichen Zusammenlebens seiner Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, nicht hinreichend nachgekommen wäre. In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Bonn - 402 F 227/10 – hat die Antragstellerin selbst vorgetragen, dass der Antragsgegner in der Vergangenheit vollschichtig erwerbstätig gewesen sei und ein monatliches Entgelt in Höhe von 1300 € netto erzielt habe. Dass der Antragsgegner derzeit seine Unterhaltsverpflichtungen gröblich verletzt, ist ebenfalls nicht erkennbar. In dem am 6.6.2011 erlassenen Beschluss in dem Unterhaltsverfahren 402 F 227/10 hat das Amtsgericht den Antragsgegner erst ab April 2011 verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 210 € an die Antragstellerin zu zahlen. Im Übrigen sei der Antragsgegner nicht leistungsfähig. Von einer gröblichen, länger andauernden Unterhaltspflichtverletzung des Antragsgegners kann daher keine Rede sein.

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Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erscheint auch nicht deshalb als grob unbillig, weil die Antragstellerin wegen der Betreuung der sieben noch minderjährigen gemeinsamen Kinder zur Zeit einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin spätestens in drei Jahren zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen kann. Im Januar 2014 wird das jüngste Kind zehn Jahre sein. Die weiteren minderjährigen Kinder werden im Jahr 2014 12, 14,15 und 17 Jahre alt sein. Die drei ältesten Kinder werden bereits volljährig sein und keiner Betreuung durch die Antragstellerin mehr bedürfen. Die Antragstellerin ist nach ihren Angaben im Versorgungsausgleichsverfahren gelernte Friseuse. Angesichts der Arbeitsmarktlage im Dienstleistungssektor bestehen daher auch für die Antragstellerin gute Chancen, trotz ihres Alters von derzeit 49 Jahren noch bis zum Renteneintritt weitere Versorgungsanwartschaften zu erwerben. Demgegenüber zeigt der Versicherungsverlauf des Antragsgegners, dass es diesem trotz vollschichtiger Erwerbstätigkeit in der Vergangenheit nicht gelungen ist, eine ausreichende Altersvorsorge aufzubauen. Der Antragsgegner hat keinen Beruf erlernt. Wegen einer Handverletzung war er zuletzt von November 2010 bis einschließlich März 2011 nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Seit April 2011 übt er eine Aushilfstätigkeit als Bauhelfer aus. Die persönlichen Lebensumstände beider Beteiligten lassen deshalb nicht den Schluss zu, dass es künftig zu einem erheblichen Ungleichgewicht in ihrer Altersversorgung kommen wird.

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Auch nach nochmaliger Gesamtabwägung aller Umstände widerspricht eine Durchführung des Versorgungsausgleichs entsprechend den gesetzlichen Vorschriften nicht der Billigkeit. Die Ausgleichspflicht der Antragstellerin beruht letztlich darauf, dass diese durch die Kindererziehungszeiten während der Ehe höhere Anwartschaften erworben hat als der Antragsgegner durch seine Erwerbstätigkeit im Niedriglohnbereich. Ein Ausgleich dieses Wertunterschieds widerspricht nicht in unerträglicher Weise dem Gerechtigkeitsgedanken. Vielmehr erscheint eine gleichmäßige Teilhabe des Antragsgegners insofern geboten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Es liegen keine Gründe vor, im Verhältnis der Beteiligten zueinander von der Kostenregelung des § 84 FamFG abzuweichen.

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Der Senat hat der Antragstellerin trotz des letztlich fehlenden Erfolgs der Beschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt, weil erstmals in Beschwerdeverfahren die gebotene umfassende Billigkeitsabwägung gemäß § 27 VersAusglG vorgenommen wurde. Obwohl die Antragstellerin bereits erstinstanzlich einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs angeregt hat, fehlen in dem angefochtenen Beschluss hierzu jegliche Ausführungen.

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