Beschwerde gegen Versorgungsausgleich: Interne Teilung und Übertragung eines Anrechts
KI-Zusammenfassung
Der Versorgungsträger W. L. legte Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts Bonn zum Versorgungsausgleich ein. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und änderte den Tenor dahingehend, dass durch interne Teilung ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von monatlich 63,52 € zum 31.12.2009 übertragen wird. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden gegeneinander aufgehoben; die erstinstanzliche Kostenentscheidung bleibt bestehen.
Ausgang: Beschwerde des Versorgungsträgers teilweise stattgegeben; interne Teilung mit Übertragung eines monatlichen Ausgleichswerts angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Eine interne Teilung ist als Form des Versorgungsausgleichs möglich, wenn die Satzung des Versorgungsträgers (z. B. § 44a) die Übertragung eines Ausgleichswerts in Form eines Anrechts vorsieht.
Der Ausgleichswert im Versorgungsausgleich kann als monatlicher Betrag zu einem bestimmten Bewertungsstichtag ausgewiesen und übertragen werden.
Das Beschwerdegericht darf den Beschluss der Vorinstanz in zulässigem Umfang abändern, insbesondere hinsichtlich des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich.
Die Kostenentscheidung über das Beschwerdeverfahren kann aufgehoben und Gerichtskosten nicht erhoben werden, ohne die Kostenentscheidung der ersten Instanz zu berühren.
Vorinstanzen
Amtsgericht Brühl, 409 F 379/09
Tenor
Auf die Beschwerde der W.L. als beteiligtem Versorgungsträger zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Bonn vom 23.2.2011 – 409 F 379/09 – zu Ziffer 2 des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt im 2. Absatz der Ziffer 2 des Beschlusstenors wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers zu der Versicherungsnummer XXX bei der W. L. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von monatlich 63,52 € nach Maßgabe des § 44 a der Satzung der W. L. bezogen auf den 31.12.2009 übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluss.
Der Beschwerdewert wird auf 1.200 Euro festgesetzt.