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Oberlandesgericht Köln·II-14 UF 144/10·30.09.2010

Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Lebensversicherungsanwartschaften (OLG Köln II-14 UF 144/10)

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 1) legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich ein. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und änderte den Tenor dahingehend, dass eine interne Teilung zugunsten der Ehefrau in Höhe von 50 % des der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögens zum Umsetzungszeitpunkt vorzunehmen ist. Ein offenkundiger Zuordnungsfehler eines Versicherungsvertrags wurde berichtigt; die Lebensversicherung ist zur Übertragung des ermittelten Betrags in einen neuen Vertrag verpflichtet.

Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 1) teilweise stattgegeben; Tenor zum Versorgungsausgleich geändert und interne Teilung von 50 % des der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögens angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer inneren Teilung ist der auszugleichende Betrag nach der festgelegten Ausgleichsquote vom der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögen zum Zeitpunkt der Umsetzung zu bestimmen.

2

Offensichtliche Zuweisungs- oder Schreibfehler in der Darstellung von Versicherungsverträgen sind zu berichtigen.

3

Der Versorgungsträger kann verpflichtend angewiesen werden, den ermittelten Ausgleichsbetrag in einen zugunsten der ausgleichsberechtigten Partei neu einzurichtenden Vertrag zu übertragen.

4

Nebenentscheidungen zu Kosten und Festsetzungen können auf §§ 150 Abs. 1, 3 FamFG sowie 40 Abs. 1 S. 1 und 50 Abs. 3 FamGKG gestützt werden.

Relevante Normen
§ 150 Abs. 1 FamFG§ 150 Abs. 3 FamFG§ 40 Abs. 1 Satz 1 FamGKG§ 50 Abs. 3 FamGKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Waldbröl, 12 F 3/10

Tenor

Auf die Be­schwer­de der Be­tei­lig­ten zu 1) wird der Beschluss des Amts­ge­richts Wald­bröl vom 22. Juni 2010 zu Zif­fer II (Ver­sor­gungs­aus­gleich) teil­wei­se ab­ge­än­dert und hin­sicht­lich der An­wart­schaf­ten der Ehe­man­nes bei der Be­tei­lig­ten zu 1) (drit­ter Ab­satz des Te­nors zum Ver­sor­gungs­aus­gleich) wie folgt neu ge­fasst:

Im Wege der in­ter­nen Tei­lung wird zu Las­ten des An­rechts des Ehe­man­nes bei der T Le­bens­ver­si­che­rung a.G., Ver­si­che­rungs­num­mer …, zu Guns­ten der Ehe­frau ein An­recht ent­spre­chend der Aus­gleichs­quo­te von 50 % des der Ehe­zeit zu­ge­ord­ne­ten Ver­trags­ver­mö­gens zum Um­set­zungs­zeit­punkt bei der T Le­bens­ver­si­che­rung a.G. be­grün­det.

Die T Le­bens­ver­si­che­rung a.G. wird ver­pflich­tet, den durch An­wen­dung der Aus­gleichs­wert­quo­te auf das der Ehe zu­zu­ord­nen­de Ver­trags­ver­mö­gen zum Um­set­zungs­zeit­punkt des Be­schlus­ses er­mit­tel­ten Be­trag in einen für die An­trags­geg­ne­rin bei der T Le­bens­ver­si­che­rung a.G. neu ein­zu­rich­ten­den Ver­trag zu über­tra­gen.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens wer­den unter den Par­tei­en ge­gen­ei­nan­der auf­ge­ho­ben, die Be­schwer­de­füh­re­rin trägt ihre au­ßer­ge­richt­li­chen Kos­ten selbst.

Der Wert des Be­schwer­de­ver­fah­rens wird auf 500 € fest­ge­setzt.

Gründe

2

Durch die an­ge­foch­te­ne Ver­bund­ent­schei­dung ist die Ehe der Par­tei­en ge­schie­den und der Ver­sor­gungs­aus­gleich ge­re­gelt wor­den. Wegen der nä­he­ren Ein­zel­hei­ten wird auf den an­ge­foch­te­nen Be­schluss Bezug ge­nom­men.

3

Die Be­schwer­de der Be­tei­lig­ten zu 1) ist be­grün­det. Nach ihrer be­reits erst­ins­tanz­lich mit­ge­teil­ten Tei­lungs­ord­nung ist vor­ge­se­hen, dass der Wert des Aus­gleichs nicht be­reits zum Schei­dungs­zeit­punkt, son­dern erst zum Zeit­punkt der Um­set­zung der Ent­schei­dung über den Ver­sor­gungs­aus­gleich nach der Aus­gleichs­quo­te be­züg­lich des der Ehe zu­zu­ord­nen­den Ver­trags­ver­mö­gens be­stimmt wird. Dem ist durch ent­spre­chen­de Te­no­rie­rung Rech­nung zu tra­gen. So­weit in dem Be­schwer­de­schrift­satz der Ver­si­che­rungs­ver­trag mit der Nr. … der Ehe­frau zu­ge­ord­net ist, han­delt es sich um ein of­fen­sicht­li­ches Ver­se­hen. So­wohl nach der Mit­tei­lung des Ehe­man­nes im Fra­ge­bo­gen zum Ver­sor­gungs­aus­gleich vom 11. Feb­ru­ar 2010 als auch nach der er­teil­ten Aus­kunft der Be­tei­lig­ten zu 4) vom 4. Mai 2010 ist der Ehe­mann der Ver­si­che­rungs­neh­mer.

4

Die Neben­ent­schei­dun­gen be­ru­hen auf §§ 150 Ab­satz 1 und 3 FamFG, 40 Ab­satz 1 Satz 1, 50 Ab­satz 3 FamGKG.

5

Rechtsbehelfsbelehrung:

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

7

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).