Versorgungsausgleich: Interne Teilung von Lebensversicherungsanwartschaften (OLG Köln II-14 UF 144/10)
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligte zu 1) legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich ein. Das OLG Köln gab der Beschwerde teilweise statt und änderte den Tenor dahingehend, dass eine interne Teilung zugunsten der Ehefrau in Höhe von 50 % des der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögens zum Umsetzungszeitpunkt vorzunehmen ist. Ein offenkundiger Zuordnungsfehler eines Versicherungsvertrags wurde berichtigt; die Lebensversicherung ist zur Übertragung des ermittelten Betrags in einen neuen Vertrag verpflichtet.
Ausgang: Beschwerde der Beteiligten zu 1) teilweise stattgegeben; Tenor zum Versorgungsausgleich geändert und interne Teilung von 50 % des der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögens angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer inneren Teilung ist der auszugleichende Betrag nach der festgelegten Ausgleichsquote vom der Ehezeit zuzuordnenden Vertragsvermögen zum Zeitpunkt der Umsetzung zu bestimmen.
Offensichtliche Zuweisungs- oder Schreibfehler in der Darstellung von Versicherungsverträgen sind zu berichtigen.
Der Versorgungsträger kann verpflichtend angewiesen werden, den ermittelten Ausgleichsbetrag in einen zugunsten der ausgleichsberechtigten Partei neu einzurichtenden Vertrag zu übertragen.
Nebenentscheidungen zu Kosten und Festsetzungen können auf §§ 150 Abs. 1, 3 FamFG sowie 40 Abs. 1 S. 1 und 50 Abs. 3 FamGKG gestützt werden.
Vorinstanzen
Amtsgericht Waldbröl, 12 F 3/10
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Waldbröl vom 22. Juni 2010 zu Ziffer II (Versorgungsausgleich) teilweise abgeändert und hinsichtlich der Anwartschaften der Ehemannes bei der Beteiligten zu 1) (dritter Absatz des Tenors zum Versorgungsausgleich) wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der T Lebensversicherung a.G., Versicherungsnummer …, zu Gunsten der Ehefrau ein Anrecht entsprechend der Ausgleichsquote von 50 % des der Ehezeit zugeordneten Vertragsvermögens zum Umsetzungszeitpunkt bei der T Lebensversicherung a.G. begründet.
Die T Lebensversicherung a.G. wird verpflichtet, den durch Anwendung der Ausgleichswertquote auf das der Ehe zuzuordnende Vertragsvermögen zum Umsetzungszeitpunkt des Beschlusses ermittelten Betrag in einen für die Antragsgegnerin bei der T Lebensversicherung a.G. neu einzurichtenden Vertrag zu übertragen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den Parteien gegeneinander aufgehoben, die Beschwerdeführerin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
Durch die angefochtene Verbundentscheidung ist die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich geregelt worden. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist begründet. Nach ihrer bereits erstinstanzlich mitgeteilten Teilungsordnung ist vorgesehen, dass der Wert des Ausgleichs nicht bereits zum Scheidungszeitpunkt, sondern erst zum Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nach der Ausgleichsquote bezüglich des der Ehe zuzuordnenden Vertragsvermögens bestimmt wird. Dem ist durch entsprechende Tenorierung Rechnung zu tragen. Soweit in dem Beschwerdeschriftsatz der Versicherungsvertrag mit der Nr. … der Ehefrau zugeordnet ist, handelt es sich um ein offensichtliches Versehen. Sowohl nach der Mitteilung des Ehemannes im Fragebogen zum Versorgungsausgleich vom 11. Februar 2010 als auch nach der erteilten Auskunft der Beteiligten zu 4) vom 4. Mai 2010 ist der Ehemann der Versicherungsnehmer.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 150 Absatz 1 und 3 FamFG, 40 Absatz 1 Satz 1, 50 Absatz 3 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).