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Oberlandesgericht Köln·II-12 UF 130/11·10.10.2012

Abänderung Unterhaltsvergleich: Herabsetzung auf ehebedingten Nachteil, keine Befristung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Abänderung eines Unterhaltsvergleichs von 1998 und wollte ab Mai 2011 keinen nachehelichen Unterhalt mehr zahlen. Streitpunkt war insbesondere, ob wegen geänderter Rechtslage (§ 1578b BGB) eine Befristung bzw. Herabsetzung möglich ist und ob ehebedingte Nachteile fortwirken. Das OLG bejahte eine Abänderung wegen Rechtsänderung, lehnte aber eine Befristung wegen fortbestehender ehebedingter Erwerbsnachteile ab. Es setzte den Unterhalt ab Mai 2011 auf den zur Kompensation des ehebedingten Nachteils erforderlichen Betrag (916 €) herab und wies die weitergehende Beschwerde zurück.

Ausgang: Beschwerde teilweise erfolgreich: Unterhalt ab Mai 2011 auf 916 € herabgesetzt, im Übrigen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine wesentliche Änderung der Rechtslage kann eine Abänderung eines Unterhaltsvergleichs nach §§ 239 FamFG, 313 BGB rechtfertigen.

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Bei konkreter Bedarfsbemessung wird der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen festgeschrieben; zur Deckung eines gleichbleibenden Bedarfs kann inflationsbedingt später ein höherer Geldbetrag erforderlich sein.

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Freiwillige Leistungen Dritter an den Unterhaltsberechtigten (z.B. mietfreies Wohnen) mindern den Unterhaltsanspruch nicht ohne Weiteres, wenn keine Entlastungsbestimmung zugunsten des Unterhaltsschuldners dargelegt ist.

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Eine Befristung nachehelichen Unterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB scheidet regelmäßig aus, solange fortwirkende ehebedingte Erwerbsnachteile bestehen, die den angemessenen Eigenunterhalt nicht erreichen lassen.

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Eine Herabsetzung nach § 1578b Abs. 1 BGB hat dem Unterhaltsberechtigten jedenfalls den Ausgleich fortbestehender ehebedingter Nachteile zu belassen; maßgeblich ist die Differenz zwischen tatsächlich erzieltem und ohne Ehe hypothetisch erzielbarem Einkommen (netto).

Relevante Normen
§ 1578b BGB§ 1578 b BGB§ 239 FamFG, 313 BGB§ 1578 b Abs. 1 BGB§ 1578 b Abs. 2 BGB§ 284 ZPO

Vorinstanzen

Amtsgericht Wipperfürth, 10 F 270/11

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht – Wipperfürth vom 22.08.2011 – 10 F 270/11 – der im Verfahren des Amtsgerichts – Familiengericht - Wipperfürth am 18.05.1998 im Verfahren 9 F 155/96 geschlossene Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller an die Antragsgegnerin ab Mai 2011 lediglich noch einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 916,00 € zu zahlen hat.

 

Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben der Antragsteller zu 60 % und die Antragsgegnerin zu 40 % zu tragen.

Gründe

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I.

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Mit seinem am 05.05.2011 bei Gericht eingegangenen Antrag erstrebt der Antragsteller die Abänderung eines zwischen den Beteiligten im Jahre 1998 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches über nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 3.150,00 DM zugunsten der Antragsgegnerin mit dem Ziel, ab Mai 2011 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Er beruft sich darauf, dass das Einkommen der Antragsgegnerin seit Vergleichsschluss gestiegen sei und dass sie keine Miete zahlen müsse, so dass die Bedürftigkeit nicht mehr gegeben sei. Außerdem beruft er sich auf die seit dem 01.01.2008 geänderte Rechtslage mit der Möglichkeit einer zeitlichen Begrenzung und Herabsetzung nach § 1578b BGB.

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Die Antragsgegnerin behauptet demgegenüber einen erhöhten Bedarf, meint, dass sich der Antragsteller für sein Abänderungsbegehren nicht auf die geänderte Rechtslage berufen könne und macht fortwirkende ehebedingte Nachteile geltend.

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Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Abänderungsantrag abgewiesen: Grundsätzlich komme eine Abänderung des Unterhaltsvergleichs zwar in Betracht, jedoch seien hier die Voraussetzungen nicht gegeben. Soweit der Antragsteller darauf abstelle, dass der Verdienst der Antragsgegnerin von monatlich umgerechnet rund 1.278,00 € auf jetzt rund 1.635,00 € gestiegen sei, sei allein inflationsbedingt der Bedarf auch ohne eine Erhöhung des Lebenskomforts gestiegen. Unter Berücksichtigung des gesetzlichen Regel-Ausnahme-Verhältnisses des § 1578 b BGB sei eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruches nicht vorzunehmen. Vor dem Hintergrund, dass die Ehe 20 Jahre angedauert habe, dass die Antragsgegnerin nach der Heirat in das Familienunternehmen eingetreten sei, das inzwischen von den gemeinsamen Söhnen weitergeführt werde und in dem sie weiterhin tätig sei, dass sie während der Ehe zwei Söhne großgezogen und betreut habe sowie im Hinblick auf die guten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers werde von ihm weiterhin unbefristeter Unterhalt geschuldet. Eine Herabsetzung scheide ebenfalls aus. Die Antragsgegnerin habe dargelegt, dass sie bei Eingehung der Ehe im Alter von 23 Jahren mit erlangtem Fachabitur als stellvertretende Bereichsleitersekretärin bei der Großfirma „I AG“ tätig gewesen sei und ohne die Heirat und Aufgabe ihres Arbeitsplatzes zu Gunsten der Tätigkeit im Familienunternehmen die Möglichkeit gehabt hätte, die Funktion der Direktionsassistentin zu erlangen. Bestehende Prognoseschwierigkeiten gingen zu Lasten des für das Nichtvorliegen ehebedingter Nachteile darlegungs- und beweispflichtigen Antragstellers. Weiter habe die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt und unter Hinweis auf Statistiken in Internetdateien vorgetragen, dass Direktionsassistentinnen in NRW über ein monatliches durchschnittliches Bruttoeinkommen von 3.525,00 € verfügten, dass die seinerzeitige Vorgesetzte der Antragsgegnerin im Jahre 2000 im Alter von 57 Jahren als Direktionsassistentin über ein jährliches Bruttoeinkommen von 50.106,00 € verfügt habe, so dass bei einem entsprechenden fiktiven Einkommen ohne Aufgabe des Arbeitsplatzes abzüglich des heute erzielten Einkommens von 31.923,00 € sich eine Differenz von 18.183,00 € jährlich, damit 1.515,00 € monatlich, ergebe. Dieser Betrag ließe sich bei einer durchschnittlichen jährlichen Gehaltserhöhung von 2,5 % in der chemischen Industrie 11 Jahre später auf einen Betrag von 1.931,94 € hochrechnen. Selbst ohne diese Hochrechnung sei die Differenz zwischen dem titulierten Unterhalt in Höhe von 1.610,00 € und dem zuvor errechneten Differenzbetrag von 1.515,00 € als ehebedingter Nachteil nicht so gravierend, dass er als wesentliche Änderung Anlass zu einer Abänderung des Unterhaltsvergleichs gebe.

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Gegen den ihm am 01.09.2011 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am 27.09.2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt und diese nach antragsgemäß bis zum 01.12.2011 verlängerter Begründungsfrist mit am 28.11.2011 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenem Schriftsatz begründet.

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Mit der Beschwerde verfolgt er sein ursprüngliches Ansinnen weiter. Er macht geltend, das Amtsgericht habe die Bedürftigkeit der Antragsgegnerin nicht richtig beurteilt. Zunächst verweist er darauf, dass das zugrunde gelegte durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen von rund 1.635,00 € der Gehaltsabrechnung für 12/2010 entspreche und  der Aktualisierung bedürfe. Zu Unrecht sei nicht berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin mietfrei wohne. Unzutreffend sei, dass der konkrete Bedarf mit dem Zeitablauf steige. Bei konkreter Bedarfsberechnung sei der Bedarf vielmehr auch für spätere Zeiten auf den festgesetzten Betrag fixiert. Weiter habe das Amtsgericht die Fragen der zeitlichen Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhaltsanspruches nicht richtig behandelt. Schließlich beruft er sich auf eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation nach Abschluss der ersten Instanz; infolge  des – unstreitig ergangenen Insolvenzsicherungsbeschlusses des Amtsgerichts Köln vom 09.02.2012 betreffend die Firma X KG, wodurch ihm selbst die Privatinsolvenz drohe.

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Die Antragsgegnerin, die aufgrund des Insolvenzverfahrens ihre Arbeitsstelle in dem Familienunternehmen verloren hat, seit dem 01.08.2012 bei derzeitigem monatlichen Krankengeldbezug von 1.260,00 € arbeitslos und zwischenzeitlich nach C umgezogen ist, verteidigt den angefochtenen Beschluss.

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II.

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Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

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Die Voraussetzungen zur Abänderung des am 18.05.1998 geschlossenen Unterhaltsvergleichs nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gemäß den §§ 239 FamFG, 313 BGB sind aufgrund der zum 01.01.2008 eingetretenen Rechtsänderung gegeben, wenngleich nicht in dem vom Antragsteller angenommenen Umfang. Es ist gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß §1578 b Abs. 1 BGB auf das zum Ausgleich ehebedingter Nachteile erforderliche Maß herabzusetzen. Wegen der anzunehmenden ehebedingten Nachteile der Antragsgegnerin scheidet die vom Antragsteller in erster Linie angestrebte Unterhaltsbefristung nach §1578 b Abs. 2 BGB aber aus.

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Veränderungen, die sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens aufgrund des die X KG betreffenden Insolvenzverfahrens ergeben haben, waren nicht zu berücksichtigen. Die Beteiligten haben nicht ausreichend dargelegt, inwieweit sich ihre persönliche wirtschaftliche Situation hierdurch nachhaltig und unterhaltserheblich verändert hat. Der Antragsteller, der sich im amtsgerichtlichen Verfahren noch als nach wie vor zur Zahlung des titulierten Unterhaltsbetrages leistungsfähig erklärt und keine konkreten Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat, behauptet zwar, als persönlich haftender Gesellschafter der KG unmittelbar vor der Privatinsolvenz zu stehen, weil er von der Hausbank der KG persönlich auf Zahlung von 8.700.000,00 € in Anspruch genommen werde. Es fehlen aber konkrete Angaben des Antragstellers zu seiner Gesamtvermögens- und Einkommenssituation. Seine Selbsteinschätzung, zur Zahlung von Unterhalt nicht in der Lage zu sein, entzieht sich daher einer Beurteilung durch den Senat.

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Auch betreffend die Antragsgegnerin fehlen ausreichende Angaben etwa zu Aussichten auf und Bemühungen um eine  Anschlussbeschäftigung. Sie hat zudem in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, sich in diesem Verfahren nicht auf eine Einkommenssenkung aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und des Krankengeldbezuges berufen zu wollen.

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Die Erhöhung des Einkommens der Antragsgegnerin seit Vergleichsschluss rechtfertigt für sich genommen nicht die Herabsetzung des titulierten Unterhaltsanspruchs.

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Dies gilt zunächst für die rein nominale Erhöhung des von der Antragsgegnerin bezogenen Gehalts seit 1998. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedeutet eine konkrete Bedarfsberechnung, wie sie in der Regel wie hier bei gehobenen Einkommensverhältnissen vorgenommen wird, nicht, dass ein einmal titulierter Unterhaltsbetrag fixiert wird. Fixiert wird der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Daher hat das Familiengericht Recht, dass im Zuge der Inflation und der allgemeinen Preissteigerungen zur Deckung eines gleichbleibenden Bedarfs im Laufe der Zeit ein höherer Geldbetrag erforderlich werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller angeführten Zitatstelle Gerhardt in: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., § 4 Rn. 770. Danach stellt vielmehr bei konkreter Bedarfsbemessung die Anpassung an allgemein gestiegene Lebenshaltungskosten einen Abänderungsgrund zu Gunsten des Unterhaltsgläubigers dar. Wenn der für die Veränderung der Verhältnisse, auf die er sein Abänderungsbegehren stützt,  darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller meint, das seit Vergleichsschluss gestiegene Einkommen der Antragsgegnerin gewährleiste heute in größeren Umfang als früher eine Deckung ihres Bedarfs, so wäre es an ihm gewesen, konkret vorzutragen, wie sich der Bedarf der Antragsgegnerin bei Vergleichsschluss darstellte, in welchem Umfang er damals durch das ihr angerechnete eigene Einkommen gedeckt wurde und wie sich heute – unter Berücksichtigung der Preissteigerungen – das Verhältnis zwischen Bedarf und eigenem Einkommen der Antragsgegnerin darstellt.

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Wenn die Söhne der Beteiligten die Antragsgegnerin bis zu ihrem zwischenzeitlich erfolgten Umzug mietfrei  haben wohnen lassen, betraf das nicht das Verhältnis der Beteiligten. Es ist davon auszugehen, dass es sich um freiwillige Leistungen der Söhne an die Antragsgegnerin gehandelt hat. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die Söhne damit auch ihn im Unterhaltsverhältnis zur Antragsgegnerin entlasten wollten.

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Mit dem Amtsgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass aufgrund der Rechtsänderung zum 01.01.2008 bzw. auf Grund der bereits im Jahre 2006 erfolgten Änderung der Rechtsprechung des BGH eine Befristung des in Rede stehenden Unterhaltsvergleichs selbst bei im Übrigen im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen grundsätzlich möglich wäre. Soweit allerdings der Unterhaltsberechtigte nach einer ehebedingten Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit lediglich Einkünfte erreicht, die den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578b BGB nicht erreichen, scheidet eine Befristung des Unterhaltsanspruchs regelmäßig aus. Allerdings folgt der Senat dem Amtsgericht auch in der Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Befristung vom Antragsteller nicht hinreichend vorgetragen bzw. unter Beweis gestellt sind.

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Zu bleibenden ehebedingten Nachteilen hat die Antragsgegnerin konkret vorgetragen. Ohne dass ihre sekundäre Darlegungslast dies erfordern würde (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 284 Rn. 34 m.w.N.), hat sie auch Beweis dafür angeboten, ohne die Aufgabe des Arbeitsplatzes, den sie vor der Ehe inne hatte, heute höheres Einkommen zu erzielen. Sofern der Antragsteller meint, für ihre Behauptung, ohne die Ehe wäre bei ihr ein beruflicher Aufstieg von einer Sekretärin zur Direktionsassistentin eingetreten, treffe die Antragsgegnerin für eine solche nicht übliche Beförderung neben der (sekundären) Darlegungs- auch die volle Beweislast, so ergibt sich dies nicht aus der von ihm zum Beleg zitierten Entscheidung BGH, NJW 2010, 3653, 3655. Der BGH fordert vom Unterhaltsgläubiger zwar, die Behauptung des Schuldners, es seien keine ehebedingten Nachteile entstanden, substanziiert zu bestreiten und seinerseits darzulegen, welche konkreten ehebedingten Nachteile entstanden sein sollen. Wenn das Vorbringen des Unterhaltsberechtigten diesen Anforderungen genügt, bleibt es jedoch Aufgabe des Unterhaltsschuldners, die vorgetragenen ehebedingten Nachteile zu widerlegen. Auch die Anforderungen an die Darlegungen durch den Unterhaltsberechtigten dürfen dabei nicht überspannt werden (BGH, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund hat das Familiengericht den Vortrag der Antragsgegnerin, wonach sie ohne die Heirat und die damit verbundene Aufgabe ihres Arbeitsplatzes zu Gunsten der Tätigkeit im Familienunternehmen der Eltern des Antragstellers die Möglichkeit gehabt hätte, die Funktion ihrer Vorgesetzten, der Direktionsassistentin, zu übernehmen, zu Recht als ausreichend angesehen. Sie hat auch konkrete, nachvollziehbare und ggf. der Widerlegung durch den Antragsteller fähige Angaben zur Höhe des von ihr ohne Eheschließung erreichbaren Gehalts gemacht. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin – was der Antragsteller bestreitet – tatsächlich im Alter von 23 Jahren bereits die Position der stellvertretenden Bereichsleitersekretärin erreicht hat, kommt es dafür nicht einmal entscheidend an.  Auf der  Grundlage ihrer Angaben konnte das Familiengericht unter Berücksichtigung der durchschnittlichen jährlichen Gehaltserhöhung in der chemischen Industrie seit dem Jahr 2000 eine Differenz zu dem niedrigeren tatsächlich erzielten Einkommen der Antragsgegnerin von 1.931,94 € errechnen. Allerdings handelt es sich dabei um den Bruttobetrag.

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Legt man das Jahres-Bruttoeinkommen der Antragsgegnerin des Jahres 2010 von 31.923,00 € zu Grunde und vergleicht es mit einem um 12 x 1.931,94 € höheren Bruttoeinkommen (55.106,28 €), so steht – unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen und sozialabgabenrechtlichen Vorgaben des Jahres 2012 einem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen von 2.595,84 € ein tatsächliches Einkommen von 1.679,99 € gegenüber. Die Differenz beläuft sich auf 915,85 €. Dies stellt den Einkommensnachteil dar, den die Antragsgegnerin auf Grund der Eheschließung nach den Einkommensverhältnissen im Jahre 2010 zu tragen hat und der einer Befristung ihres Unterhaltsanspruchs entgegensteht. Es ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Nachteil seit Januar 2011 durch die Entwicklung einerseits des von der Antragsgegnerin erzielten tatsächlichen Einkommens andererseits ihres ohne die Eheschließung erzielbaren Einkommens verringert hätte, so dass die Anknüpfung an die Zahlen des Jahres 2010 nicht zulasten des Antragstellers geht.

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Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1587 b Abs. 2 BGB muss der Antragsgegnerin jedenfalls den Ausgleich ihres ehebedingten Erwerbsnachteils belassen. Unter Berücksichtigung der vorgetragenen Umstände, insbesondere der Dauer der Ehe und aber auch der Dauer der Unterhaltsleistungen durch den Antragsteller erscheint dem Senat eine Herabsetzung ab Mai 2011 auf den nach dem Vortrag der Antragsgegnerin ermittelten ehebedingten Nachteil angemessen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG und berücksichtigt insbesondere das Verhältnis des Obsiegens und des Unterliegens der Beteiligten.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) sind nicht gegeben.

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Wert des Beschwerdeverfahrens:  20.937,41 € (= 13 x 1.610,57 €)