Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet; Haftprüfung für 3 Monate übertragen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln ordnet die Fortdauer der seit November 1989 bestehenden Untersuchungshaft eines wegen Sexualdelikten Angeklagten an. Zentrale Frage war, ob die Voraussetzungen der Untersuchungshaft weiterhin vorliegen. Das Gericht bejaht dies wegen dringenden Tatverdachts, fehlender Schuldausschlussgründe, konkreter Fluchtgefahr und Unverhältnismäßigkeit milderer Maßnahmen. Die weitere Haftprüfung wird für drei Monate an das zuständige Gericht übertragen.
Ausgang: Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft wurde stattgegeben; weitere Haftprüfung für drei Monate übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist zu rechtfertigen, wenn weiterhin die gesetzlichen Haftgründe, namentlich dringender Tatverdacht und konkrete Fluchtgefahr, vorliegen.
Bei zu erwartender hoher Freiheitsstrafe und fehlenden persönlichen Bindungen des Beschuldigten begründet dies einen erheblichen Fluchtanreiz, der Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO begründen kann.
Hingegen ist Untersuchungshaft unzulässig, wenn mildere, weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 StPO das Risiko der Flucht in hinreichendem Maße beseitigen können.
Die Fortdauer der Haft muss in einem Verhältnis zur Bedeutung der Sache und zur zu erwartenden Strafe stehen; vermeidbare Verzögerungen sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Die Übertragung der weiteren Haftprüfung an das nach allgemeinen Vorschriften zuständige Gericht ist nach § 122 Abs. 3 S. 3 StPO zulässig, soweit dies der Verfahrensbeschleunigung und sachgerechten Fortführung dient.
Tenor
Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
Die weitere Haftprüfung wird für 3 Monate dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe
Der Angeschuldigte befindet sich seit dem 17. November 1989 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom selben Tage - erweitert und neu gefaßt durch Beschluß der 4. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 30. April 1990 - in Untersuchungshaft. Er ist der versuchten Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung sowie der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung in zwei Fällen angeklagt.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus ist gerechtfertigt und geboten.
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft liegen vor.
Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Straftaten nach Maßgabe der in der Anklage vom 11. April 1990 mitgeteilten Einzelheiten aufgrund der dort aufgeführten Beweismittel, insbesondere der Angaben der geschädigten Zeuginnen, dringend verdächtig. Anhaltspunkte dafür, daß der Angeschuldigte ohne Schuld (§ 20 StGB) oder im Zustand verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gehandelt hat, liegen nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 28. April 1990 nicht vor.
Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeschuldigte hat bei der Schwere der Tatvorwürfe eine hohe Freiheitsstrafe zu erwarten. Außerdem muß er damit rechnen, daß er den Rest der durch Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juni 1983 verhängten Freiheitsstrafe - nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung - verbüßen muß. Damit ist ein starker Fluchtanreiz gegeben. Der Angeschuldigte lebt von seiner Ehefrau getrennt und verfügt ober keine tragfähigen persönlichen Bindungen. Mit Rücksicht hierauf ist konkret zu befürchten, daß er im Falle seiner Freilassung versuchen wird, sich dem Strafverfahren zu entziehen.
Dieser Gefahr kann durch weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 StPO nicht hinreichend begegnet werden.
Die weitere Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis.
Auch die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO liegen vor. Das Verfahren ist mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden. Nach Abschluß der umfangreichen Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft unter dem 11. April 1990 Anklage erhoben, die am 19. April 1990 bei der Strafkammer eingegangen ist.
Die Hauptverhandlung ist für den 23. Juli 1990 vorgesehen. Vermeidbare Verzögerungen sind bisher nicht feststellbar.
Die Übertragung der weiteren Haftprüfung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 3 StPO.