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Oberlandesgericht Köln·HEs 7- 8/03 - 9 - 10/03 -·03.02.2003

Untersuchungshaft: Keine Verkündung bei eingeschränktem Haftbefehl – Fortdauer angeordnet

StrafrechtStrafprozessrechtHaftrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeschuldigten wurden nach Auslieferung seit 31.07.2002 in Haft wegen banden- und gewerbsmäßiger Diebstähle/Hehlerei. Das OLG ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft an und überträgt die weitere Haftprüfung auf das zuständige Gericht für drei Monate. Eine Verkündung des abgeänderten Haftbefehls war nicht erforderlich, weil der Haftbefehl nicht um neue tatbestandsmäßige Vorwürfe erweitert, sondern lediglich eingeschränkt bzw. rechtlich anders gewürdigt wurde. Fluchtgefahr und die Voraussetzungen für eine längere Haft nach §§121,122 StPO liegen vor.

Ausgang: Fortdauer der Untersuchungshaft beider Angeschuldigten angeordnet; Haftprüfung für drei Monate an zuständiges Gericht übertragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verkündung eines veränderten Haftbefehls ist nur dann erforderlich, wenn der Haftbefehl um neue tatbestandliche Vorwürfe erweitert wird; bei bloßer Einschränkung oder lediglich abweichender rechtlicher Würdigung derselben Tatsachen entfällt die Notwendigkeit der Verkündung.

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Die Fortdauer der Untersuchungshaft kann wegen Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO angeordnet werden, wenn der Beschuldigte keine fluchthemmenden Bindungen hat und aufgrund internationaler Bandenstruktur sowie hoher Straferwartung eine überwiegende Fluchtwahrscheinlichkeit besteht.

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Weniger einschneidende Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO genügen nicht zur Abwehr der Fluchtgefahr, wenn tatsächliche Umstände (fehlende Bindungen, vorausgegangene Flucht/Entziehung dem Verfahren, internationale Organisation) eine Fluchtwahrscheinlichkeit begründen.

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Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nach §§ 121, 122 StPO ist gerechtfertigt, wenn Verfahrensverzögerungen auf nachvollziehbaren prozessualen Umständen (z. B. Verfahrensübernahme, Auswertung von Mittäterurteilen) beruhen und nicht eine schuldhafte Verzögerung zu Lasten des Beschuldigten darstellt.

Relevante Normen
§ StPO § 115§ 242 Abs. 1 StGB§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB§ 244a Abs. 1 StGB§ 260a Abs. 1 StGB§ 25 Abs. 2 StGB

Leitsatz

Der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich erforderlichen Verkündung eines veränderten Haftbefehls bedarf es dann nicht, wenn dieser eingeschränkt wird oder nur eine andere rechtliche Bewertung derselben Tatsachen enthält.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird bezüglich beider Angeschuldigter angeordnet.

Rubrum

1

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

3

I.

4

Die Angeschuldigten befinden sich - nach ihrer Festnahme in Schweden am 10. Oktober 2001 mit anschließender Auslieferungshaft und Auslieferung - seit dem 31. Juli 2002 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Krefeld vom 31. Oktober 2001, abgeändert durch den Beschluss des Landgerichts Köln vom 3. Januar 2003 in Untersuchungshaft.

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Ihnen wird zur Last gelegt, mit verschiedenen Mittätern im In- und Ausland im Zeitraum von Ende 1999 bis Ende 2000

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der Angeschuldigte S. in acht Fällen jeweils banden- und gewerbsmäßig Diebstähle im besonders schweren Fall begangen zu haben, der Angeschuldigte B. jeweils banden- und gewerbsmäßig Hehlereitaten begangen zu haben,

  • der Angeschuldigte S. in acht Fällen jeweils banden- und gewerbsmäßig Diebstähle im besonders schweren Fall begangen zu haben,
  • der Angeschuldigte B. jeweils banden- und gewerbsmäßig Hehlereitaten begangen zu haben,
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Verbrechen, strafbar gemäß §§ 242 Abs.1, § 243 Abs.1 Nr.2, § 244 a Abs.1, § 260 a Abs.1, § 25 Abs.2 , § 53 StGB.

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Nach dem Inhalt des Haftbefehls des Amtsgerichts Krefeld " verbanden sich spätestens Endes des Jahres 1999 der Beschuldigte B. und die anderweitig verfolgten A. R., K.-H. S. (u.a.) zu einer Bande, die sich zum Ziel gesetzt hatte, durch die Begehung von Diebstählen von hochwertigen Reisebussen, Kippladern und sonstigen Nutzfahrzeugen, einem anschließenden Transport nach Griechenland sowie einem dortigen Weiterverkauf - mit Hilfe gefälschter Papiere - ihren Lebensunterhalt zu bestreiten (...). .R....ließ zwischen zwei und vier polnische Landsleute in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, die dann hier die Kraftfahrzeuge in sogenannten Stehlteams entenden sollten. Zu diesen Teams, die die Fahrzeuge auskundschafteten und letztendlich entwendeten, gehörten unter anderem...M. S. . Diese Beschuldigten reisten jeweils vor den Taten aus Polen ein und wurden sodann von R. und S. in der Bundesrepublik Deutschland betreut." Gegenstand des Haftbefehls des Amtsgerichts Krefeld - das Verfahren wurde ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft Krefeld - 2 Js 426/00 - geführt - waren 12 Fälle des gewerbsmäßigen Diebstahls im besonders schweren Fall bei S. und sechs Fälle der gewerbsmäßigen, als Mitglied einer Bande begangenen Hehlerei bei B.. Die Tatvorwürfe wurden nach Übernahme des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Köln und nach Auswertung der zwischenzeitlich ergangenen Urteile u.a. gegen S. in der Anklageschrift vom 19. November 2002 und - ihr entsprechend im abgeänderten Haftbefehl des Landgerichts Köln - auf acht Fälle bei S. und vier Fälle bei B. reduziert.

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Den Gesamtschaden der unter Beteiligung der Angeschuldigten begangenen Taten beziffert die Staatsanwaltschaft auf etwa 1.300.000,- Euro.

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Die Hauptverhandlung wird vorbehaltlich der Eröffnung des Hauptverfahrens voraussichtlich vom 10. bis 28. März 2003 stattfinden.

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II.

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Gemäß §§ 121, 122 StPO ist die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen.

13

1.

14

Die allgemeinen Haftvoraussetzungen (§§ 112 ff. StPO) liegen vor:

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Die Angeschuldigten, die sich selbst bisher nicht zur Sache eingelassen haben, sind der ihnen in der Anklage und dem ihr durch Beschluss vom 3. Januar 2003 angepassten Haftbefehl zur Last gelegten Straftaten aufgrund des Ergebnisses der Ermittlungen - im wesentlichen aufgrund der geständigen Einlassungen der inzwischen rechtskräftig verurteilten Mittäter - dringend verdächtig. Grundlage der Haftprüfung ist der Haftbefehl des Landgerichts Köln, der den Angeschuldigten gemäß § 114 a, § 35 Abs. 2 StPO bekannt gemacht worden ist. Einer Verkündung dieses Haftbefehls bedurfte es nicht. Ein Haftbefehl muss verkündet werden, um dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen sofort und unmittelbar gegenüber dem über die Haft entscheidenden Richter zu äußern. Einer Verkündung bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch, wenn der Haftbefehl um weiter Tatvorwürfe erweitert wird (BverfG, 20.09.2001, NStZ 2002, 157). Denn hinsichtlich der weiteren Vorwürfe handelt es sich um einen neuen Haftbefehl, zu dem sich - so das BverfG - der Beschuldigte gegenüber dem für die Vernehmung nach § 115 StPO zuständigen Richter äußern können muß. Auf den erweiterten Haftbefehl soll - so meint das BverfG - § 115 StPO entsprechende Anwendung finden. Der gegen den Beschuldigten S. bestehende Haftbefehl des Amtsgerichts Krefeld vom 31. Oktober 2001 ist durch den Beschluss des Landgerichts Köln vom 3. Januar 2003 aber nicht um neue Tatvorwürfe erweitert worden, sondern es sich - im Gegenteil - eine Reihe von Tatvorwürfen weggefallen. Beschränkt sich die Abänderung hierauf, besteht für eine Verkündung des Haftbefehls kein Grund.

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Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil dem Angeschuldigten S. in der Anklage Bandendiebstahl vorgeworfen wird. Die bandenmäßige Begehungsweise wird in dem eingangs wiedergegebenen Haftbefehl des Amtsgerichts Krefeld bereits in tatsächlicher Hinsicht beschrieben. Es handelt es sich also lediglich um eine abweichende rechtliche Würdigung desselben Sachverhalts. Diese kann jederzeit erfolgen, ohne dass der so abgeänderte Haftbefehl gem. § 35 Abs. 1 StPO verkündet werden und eine Vernehmung des Beschuldigten analog § 115 StPO erfolgen müsste. Eine abweichende rechtliche Würdigung könnte im übrigen auch im Haftprüfungsverfahren durch den Senat vorgenommen werden könnte, obwohl ihm im übrigen eine Erweiterung des Haftbefehls aufgrund neuer tatsächlicher Erkenntnisse verwehrt ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 122 Rdn. 13, § 125 Rdn. 2).

18

b)

19

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs.2 Nr.2 StPO.

20

Die Angeschuldigten haben keinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und verfügen hier auch nicht über fluchthemmende Bindungen. Ihre Familien leben in Polen. Nach allen vorliegenden Erkenntnissen gingen sie vor ihrer Inhaftierung keiner legalen Arbeit nach und lebten von der Begehung von Straftaten. Auch Deutschland suchten sie offenbar nur zur Begehung von Straftaten auf. Sie haben sich dem Verfahren bereits dadurch entzogen, dass sie sich nach Schweden absetzten und ihre Auslieferung betrieben werden musste.

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Bedenkt man weiter, dass die ihnen zur Last gelegten Straftaten in einer international organisierten Bande begangen wurden, besteht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass beide Angeschuldigte dem sich aus der hohen Straferwartung ergebenden Fluchtanreiz erliegen und sich dem Verfahren im Fall ihrer Freilassung durch die Flucht entziehen werden.

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Der danach bestehenden Fluchtgefahr kann durch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO nicht hinreichend begegnet werden. Der Haftbefehl kann deshalb auch nicht außer Vollzug gesetzt werden kann.

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c)

24

Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist bei Abwägung der Bedeutung des Verfahrens und der zu erwartenden Strafe auch unter Berücksichtigung der gegen sie vollzogenen Auslieferungshaft nicht unverhältnismäßig.

25

2.

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Auch die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs.1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.

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Soweit die Verteidigung des Angeschuldigten S. eine überlange Freiheitsentziehung rügt, wird dabei der besondere Verfahrensverlauf übersehen:

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Im Zeitpunkt der Auslieferung - am 31. Juli 2002 - waren die Verfahren gegen die nichtflüchtigen Beschuldigten R., S. u.a. abgeschlossen. Ende Mai/Anfang Juni 2002 ergingen die Urteile. Hinsichtlich der Taten, die S. und B. vorgeworfen wurden, lag kein Tatort im Bezirk der Staatsanwaltschaft Krefeld. Auch der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs griff nach der Verkündung der Urteile gegen die Mittäter nicht mehr. Daher wurden die Verfahren - nach Erörterung des Sachverhalts zwischen den beteiligten Staatsanwaltschaften Krefeld und Köln im August 2002 am 15. Oktober 2002 an die Staatsanwaltschaft Köln abgegeben. Diese konnte mithin die Tatvorwürfe erstmals nach der Auslieferung der Beschuldigten und Übernahme des Verfahrens prüfen. Nach Auswertung der Erkenntnisse aus den Verfahren gegen die (geständigen) Mittäter wurde - unter teilweiser Beschränkung der Tatvorwürfe - und Gelegenheit zur Stellungnahme für die Verteidigung (die ihrerseits die ergangenen Urteile einsehen musste) unverzüglich Anklage erhoben. Eine Verletzung des in Haftsachen besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatzes liegt unter diesen Umständen nicht vor.

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III.

30

Die Übertragung der Haftprüfung auf das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Gericht beruht auf § 122 Abs.3 Satz 3 StPO.