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Oberlandesgericht Köln·HEs 55/00 - 71 -·27.04.2000

Aufhebung des Haftbefehls wegen Verstoßes gegen §121 StPO und Verfahrensverzögerung

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft beantragte die Fortdauer der Untersuchungshaft des Angeklagten wegen Brandstiftung und Diebstahls. Das OLG Köln hob den Haftbefehl auf, weil die Voraussetzungen des §121 StPO für eine Fortdauer über sechs Monate nicht vorlagen. Insbesondere waren Verfahrensverzögerungen (verspätete Aktenvorlage, späte Gutachtensveranlassung, Unterbringung) vermeidbar. Die Zeit der Unterbringung nach §126a StPO ist auf die Sechsmonatsfrist anzurechnen.

Ausgang: Haftbefehl aufgehoben; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate nicht angeordnet wegen Verstoßes gegen §121 StPO und vermeidbarer Verfahrensverzögerungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Untersuchungshaft darf über sechs Monate hinaus nur fortdauern, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonst wichtiger Grund die Fortdauer rechtfertigt (§121 Abs.1 StPO).

2

Bei nahtloser Unterbrechung der Untersuchungshaft durch eine einstweilige Unterbringung nach §126a StPO ist die Zeit der Unterbringung auf die Sechsmonatsfrist des §121 StPO anzurechnen.

3

Vermeidbare Verfahrensverzögerungen (z.B. verspätete Aktenvorlage, erst späte Einholung von Gutachten) können das Beschleunigungsgebot verletzen und die Aufhebung des Haftbefehls rechtfertigen.

4

Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung der Ermittlungen zu ergreifen; eine Missachtung dieses Beschleunigungsgebots schränkt die Fortdauer der Untersuchungshaft ein.

5

Liegt die Verweisung oder deren Gründe bereits von Anfang an vor oder ist die Verweisung selbst fehlerhaft, führt die hierdurch verursachte Verzögerung regelmäßig zur Aufhebung des Haftbefehls.

Relevante Normen
§ StPO § 120§ 270§ 126a StPO§ 63 StGB§ 64 StGB§ 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB

Leitsatz

Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits von Anfang an bekannt gewesen (gleicher Sachstand wie bei Anklageerhebung) oder ist die Verweisung als solche fehlerhaft, so hat die hierdruch entstehende Verzögerung i.d.R. die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Bonn vom 17. März 2000 - 21 F 2/00 - wird aufgehoben.

Gründe

2

I.

3

Der in N. wohnhafte Angeklagte ist in dieser Sache am 11. August 1999 aufgrund eines Haftbefehls des für Haftentscheidungen im Bezirk des Amtsgerichts Waldbröl qua Sonderregelung zuständigen Haftrichters bei dem Amtsgericht Gummersbach vom selben Tag in Untersuchungshaft genommen. In seiner vorangegangenen polizeilichen Vernehmung hatte er in einem detaillierten Geständnis eingeräumt, in N. am 25. Juli 1999 - auf Veranlassung eines Onkels - ein Fahrzeug in Brand gesetzt und am 26. Juli 1999 einen Motorroller "Vespa" entwendet zu haben.

4

Nachdem der Beschuldigte, der bereits in seiner Erstvernehmung angegeben hatte, im März desselben Jahres aus dem LKH V. entlassen worden zu sein, in dem bereits am 15. September 1999 beantragten Haftprüfungstermin vom 17. November 1999 erklärt hatte, er sei "sicherlich seit 15 Jahren sowohl psychisch als auch physisch alkoholabhängig", auch bei der Begehung der ihm im Haftbefehl vorgeworfenen Taten sei er betrunken gewesen, beschloss das Amtsgericht Gummersbach am selben Tag die Einholung eines psychiatrischen Kurzgutachtens und ordnete nach dessen Eingang am 8. Dezember 1999 die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten nach § 126 a StPO an.

5

In der Zeit vom 21. Dezember 1999 bis 23. März 2000 war der Angeklagte sodann in Unterbrechung der Untersuchungshaft in der Rheinischen Landesklinik untergebracht.

6

Am 30. Dezember 1999 wurden die bis dahin bei der (für den Amtsgerichtsbezirk Gummersbach örtlich zuständigen) Staatsanwaltschaft Köln geführten Akten an die für den Tat- und Wohnort des Beschuldigten örtlich zuständige Staatsanwaltschaft Bonn übersandt. Diese erhob am 28. Januar 2000 die öffentliche Klage wegen eines Verbrechens der Brandstiftung (§ 306 Abs.1 Nr.4 StGB) und eines Vergehens des Diebstahls (§ 242 Abs.1 StGB) zur großen Strafkammer des Landgerichts Bonn und verband dies mit der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens insbesondere zur Frage einer Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB.

7

Nach Eingang des Gutachtens vom 7. März 2000 eröffnete die Strafkammer mit Beschluss vom 17. März 2000 das Hauptverfahren vor dem örtlich unzuständigen Schöffengericht Siegburg(örtlich zuständig für Wohn- und Tatort ist das Amtsgericht - Schöffengericht - Waldbröl) und ordnete unter Umwandlung des bestehenden Unterbringungsbefehls mit Beschluss vom selben Tag - 21 F 2/00- (erneut) die Untersuchungshaft an.

8

Termin zur Hauptverhandlung ist zwischenzeitlich in Absprache mit der Verteidigerin auf den 15. Juni 2000 bestimmt worden; an dem zunächst ins Auge gefaßten Verhandlungstermin vom 15. Mai 2000 war Rechtsanwältin F. verhindert.

9

Die Akten sind dem Senat mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vorgelegt worden, gemäß §§ 121, 122 StPO die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen.

10

II.

11

Dem Antrag auf Haftfortdauer kann nicht entsprochen werden.

12

Der Haftbefehl ist vielmehr aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 121 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht vorliegen.

13

1.

14

Bereits die Vorlage der Akten erfolgte verspätet. Die Sechsmonatsfrist des § 121 StPO war bereits am 11. Februar 2000 abgelaufen, weil in den Fällen, in denen eine einstweilige Unterbringung nach § 126 a StPO in nahtloser Unterbrechung der Untersuchungshaft erfolgt, die Zeit der Unterbringung auf die Sechsmonatsfrist anzurechnen ist (st. Rsp des Senats, vgl. grundlegend: SenatsE v. 15. März 1966 - Hes 23/66 = NJW 1966, 1087; ferner Boujong in: KK-StPO, 4.Aufl., § 121 Rdn.7).

15

2.

16

Der Haftbefehl ist jedoch unabhängig von dieser Fristüberschreitung aufzuheben.

17

Zwar ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Tat nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis schon auf Grund seines glaubhaften und durch die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel bestätigten Geständnisses dringend verdächtig.

18

Inwieweit der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs.2 Nr.2 StPO besteht, kann jedoch offenbleiben, denn der Haftbehl ist jedenfalls wegen Verstosses gegen das Beschleunigungsgebot gemäß § 121 Abs.2 StPO aufzuheben:

19

Nach § 121 Abs.1 StPO darf die Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein ander wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. An einem solchen Grund fehlt es.

20

a)

21

Die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397[398], vgl. auch BVerfGE 46, 194[195]; BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Senatsentscheidung MDR 91, 662 [663]).

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Dabei erlaubt das den nicht verurteilten Beschuldigten schützende Freiheitsrecht aus Art.2 Abs. 2 GG den Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person nur so lange, wie es zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich ist. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben deshalb alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich zum Abschluß zu bringen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen ( Senatsentscheidung vom 14.3.1995 - HEs 52/95 - 59 -).

23

Dabei folgt aus dem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs.2 GG sowie aus der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als Ausnahmeregelung eng auszulegen ist (BVerfG StV 92, 123; BGH NStZ 91, 546[547]).

24

b)

25

Diesen Grundsätzen wird die Verfahrensweise in der vorliegenden Sache nicht gerecht. Der Angeklagte wird sich am Tag der Hauptverhandlung seit mehr als zehn Monaten in Untersuchungshaft befinden. Diese lange Inhaftierung ist weder durch eine besondere Schwierigkeit noch durch den besonderen Umfang der Ermittlungen noch durch einen anderen wichtigen Grund gerechtfertigt:

26

Der Angeklagte hatte unmittelbar nach seiner Festnahme in seiner ersten Vernehmung am 11. August 1999 ein umfassendes und detailreiches Geständnis abgelegt. Angesichts des einfach gelagerten Sachverhalts waren umfangreiche Ermittlungen zur Erhärtung des Tatverdachts weder erforderlich noch sind sie durchgeführt worden.

27

Einen ersten Hinweis auf eine möglicherweise bestehende Alkoholproblematik hatte der Angeklagte bereits in seiner ersten Vernehmung gegeben. Dem ist erst drei Monate später nachgegangen worden. Eine Verfahrensförderung hat in dieser Zeit nicht stattgefunden.

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Die eingetretene und vermeidbare Verzögerung wird nicht dadurch kompensiert, dass die Staatsanwaltschaft Bonn nach Eingang der Akten zeitnah Anklage erhoben und die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens veranlasst hat. Der Angeklagte hat die Verzögerungen, durch die das sich aus § 121 StPO ergebende Beschleunigungsgebot verletzt worden sind, nicht zu vertreten. Der Haftbefehl ist demnach aufzuheben.