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Oberlandesgericht Köln·HEs 41/02 - 47 -·01.04.2002

Fortdauer der Untersuchungshaft gestützt auf neuen, noch nicht verkündeten Haftbefehl

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeschuldigte befindet sich seit September 2001 in Untersuchungshaft; die Strafkammer erließ am 13. März 2002 einen neuen, den bisherigen ersetzenden Haftbefehl entsprechend der Anklage. Der Senat ordnet die Fortdauer der Haft nach §§ 121, 122 StPO an und überträgt die weitere Haftprüfung für drei Monate. Er hält einen noch nicht verkündeten Ersatzhaftbefehl für existent und als Grundlage der Untersuchungshaft für geeignet.

Ausgang: Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet; weitere Haftprüfung für drei Monate an zuständiges Gericht übertragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein neuer oder ersetzender Haftbefehl ist bereits existent und kann auch vor seiner förmlichen Verkündung die Grundlage der Untersuchungshaft bilden.

2

Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 StPO setzt dringenden Tatverdacht, das Vorliegen eines Haftgrundes und die Unmöglichkeit eines Verfahrensabschlusses innerhalb der maßgeblichen Fristen voraus.

3

Fluchtgefahr im Sinne des § 112 Abs. 2 StPO ist anzunehmen, wenn der Beschuldigte mit einer erheblichen Freiheitsstrafe rechnen muss, geringe persönliche Bindungen aufweist und konkrete Auslandsbeziehungen bzw. staatenlose Herkunft die Fluchtwahrscheinlichkeit erhöhen.

4

Minder schwere Maßnahmen nach § 116 Abs. 1 StPO genügen nicht, wenn sie den Zweck der Haft (z. B. Sicherung der Hauptverhandlung) nicht erreichen; die Verhältnismäßigkeit der Haft ist dennoch zu wahren.

Relevante Normen
§ StPO § 115§ 115 StPO§ 3 Grundstoffüberwachungsgesetz§ 121, 122 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 116 Abs. 1 StPO

Leitsatz

Der Senat versteht das vom BVerfG aus § 115 StPO abgeleitete Erfordernis der Verkündung geänderter Haftbefehle (BVerfG NStZ 2002, 157) dahin, dass auch ein neuer, ersetzender Haftbefehl, der noch nicht verkündet ist, bereits existent ist und deshalb zur Grundlage der Untersuchunghsaft werden kann.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von 3 Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

2

I.

3

Der Angeschuldigte M. wurde am 15. September 2001 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 16. September 2001 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen (41 Gs 3157/01) von diesem Tage. In diesem Haftbefehl war ihm die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - nämlich Ecstasy-Pillen in einer Menge, wie in dem Haftbefehl näher bezeichnet -, begangen am 15. September 2001, zur Last gelegt worden.

4

Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 1. März 2002 Anklage gegen insgesamt fünf Angeschuldigte erhoben. Dem Angeschuldigten M. werden in der Anklageschrift fünf Fälle des Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon in einem Fall in Tateinheit mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in drei Fällen als Mitglied einer Bande handelnd, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatte, sowie vier Fälle des Handels mit einem Grundstoff entgegen § 3 Grundstoffüberwachungsgesetz vorgeworfen.

5

Die 4. große Strafkammer des Landgerichts Aachen (64 KLs 10/02) hat mit Beschluss vom 13. März 2002 einen "aus der Anlage" zu diesem Beschluss "ersichtlichen" neuen Haftbefehl entsprechend den Tatvorwürfen der Anklageschrift erlassen, welcher an die Stelle des "hiermit aufgehobenen" Haftbefehls vom 16. September 2001 getreten ist.

6

II.

7

Gem. §§ 121, 122 StPO ist die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus anzuordnen.

8

Der Angeschuldigte ist der ihm in dem Haftbefehl vom 13. März 2002 zur Last gelegten Taten aufgrund der Beweismittel dringend verdächtig, wie sie in der Anklageschrift vom 1. März 2002 und darüber hinaus schon noch detaillierter in dem Bericht der Kriminalpolizei vom 12. Februar 2002 (Bl. 976 ff d. A.) im Einzelnen aufgeführt sind. Im Hinblick auf die Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. September 2001 (StV 2001, 691 = NStZ 2002, 157) geht der Senat davon aus, dass die von der Strafkammer bereits in Auge gefasste Verkündung des erweiterten Haftbefehls zeitnah erfolgen wird, was auch wegen der übrigen in Haft befindlichen Angeschuldigten, hinsichtlich der die Haftprüfung durch den Senat erst in Zukunft ansteht, veranlasst ist. Auf den ursprünglichen Haftbefehl des Amtsgerichts Aachen vom 16. September 2001 kann die Haftfortdauerentscheidung des Senats jedenfalls nicht mehr gestützt werden, weil dieser (auch wenn der darin erhobene Tatvorwurf in dem erweiterten Haftbefehl mit enthalten ist) bereits durch den Beschluss vom 13. März 2002 aufgehoben worden ist. Dieser Beschluss ist ungeachtet seiner Verkündung existent (zur Existenz nicht verkündeter Entscheidungen vgl. Senat NJW 92, 608; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., Rn. 9 vor § 33).

9

Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Der Angeschuldigte muss - zumal bereits einschlägig vorbestraft und auch unter Bewährung stehend - mit der Verhängung einer erheblichen Freiheitsstrafe rechnen. Er stammt aus Russland und ist staatenlos. In Aachen war er vor seiner Festnahme in einer Wohnung aufhältig, die mit seiner Meldeanschrift nicht übereinstimmte. Auch persönliche Bindungen sind bei dem ledigen Angeschuldigten nicht ersichtlich. Es besteht somit insgesamt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren durch die Flucht (ggfl. auch ins Ausland, wie seine Fahrten nach den Niederlanden zeigen) entziehen wird.

10

Nach dem Vorgenannten genügen minder schwere Maßnahmen gem. § 116 Abs. 1 StPO nicht, um den Haftzweck sicherzustellen.

11

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt.

12

Es liegen auch die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO vor. Der besondere Umfang der Ermittlungen hat eine Anklageerhebung vor dem 1. März 2002 und damit ein Urteil noch nicht zugelassen. Es waren zeitaufwendige Ermittlungen insbesondere auch durch die Auswertung der richterlich angeordneten Telefonüberwachung zu tätigen, wie sich dies im Einzelnen in der Vielzahl der Fallakten niedergeschlagen hat. Aufzuklären war eine große Zahl gleichgelagerter Taten, hinsichtlich der aber auch zur Tatbeteiligung einer Vielzahl von Beschuldigten (noch über die angeklagten Personen hinaus) zu differenzieren war. Der von der Strafkammer für Juni 2002 ins Auge gefasste Beginn der Hauptverhandlung ist mit den Haftsachen geltenden besondere Beschleunigungsgebot noch vereinbar.

13

Die Übertragung der weiteren Haftprüfung beruht auf § 122 Abs. 3 Satz 2 StPO.