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Oberlandesgericht Köln·HEs 35/93-59·22.03.1993

Aufhebung des Haftbefehls: Fortdauer der Untersuchungshaft nach §121 StPO nicht gerechtfertigt

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte sitzt seit September 1992 in Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags; die Hauptverhandlung konnte wegen Überlastung der zuständigen Strafkammer nicht terminiert werden. Das OLG hebt den Haftbefehl auf, da die Fortdauer der Haft über sechs Monate hinaus nach §121 StPO nicht durch einen wichtigen Grund (z.B. besondere Schwierigkeit/Umfang der Ermittlungen) gerechtfertigt ist. Organisatorische Engpässe des Gerichts begründen keinen weitergehenden Haftgrund.

Ausgang: Aufhebung des Haftbefehls; Fortdauer der Untersuchungshaft nach § 121 StPO über sechs Monate nicht gerechtfertigt, da kein wichtiger Grund vorliegt (Gerichtsüberlastung reicht nicht).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus ist nur zulässig, wenn ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das noch ausstehende Urteil rechtfertigt (§ 121 Abs. 1 StPO).

2

Eine bloße Überlastung oder dauerhaft vorhersehbare Verzögerung des zuständigen Spruchkörpers rechtfertigt grundsätzlich nicht die Fortdauer der Untersuchungshaft; nur kurzfristige, nicht vorhersehbare und organisatorisch nicht behebba-re Engpässe können dies tun.

3

Die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte haben alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung des Verfahrens zu ergreifen; Versäumnisse der Strafrechtspflege dürfen nicht zu Lasten eines inhaftierten Beschuldigten gehen.

4

Das Vorliegen dringenden Tatverdachts und sonstiger Haftgründe (z. B. gemäß § 112 Abs. 3 StPO) entbindet nicht von der strengen Prüfung der Voraussetzungen des § 121 StPO für eine längerfristige Fortdauer der Untersuchungshaft.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 121, 122 StPO§ 121 Abs. 1 StPO§ 21 StGB§ 112 Abs. 3 StPO§ 121 Abs. 2 StPO§ Art. 2 Abs. 2 GG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 111-40/92

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts B. (40 Gs 706/92) vom 26. September 1992 wird aufgehoben.

Gründe

4

I.

6

Der Angeklagte befindet sich seit dem 26. Septem-ber 1992 in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts B. (40 Gs 706/92) vom selben Tage. Ihm wird hierin versuchter Totschlag und gefährli-che Körperverletzung, begangen am 25. Januar 1992, zum Nachteil seiner Ehefrau Margarethe P. zur Last gelegt.

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Die Staatsanwaltschaft hat am 10. November 1992 Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben. Mit Beschluß vom 4. Februar 1993 hat die 11. große Strafkammer des Landgerichts Köln als Schwurgericht die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur Hauptverhand-lung kann ausweislich des Haftfortdauerbeschlusses der Strafkammer vom 24. Februar 1993 nicht bestimmt werden, da vor der 11. großen Strafkammer des Land-gerichts Köln die Hauptverhandlung in einer Umfang-sache (Strafsache gegen N.) fortdauert.

10

Die Akten sind dem Senat zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, Haftfortdauer anzuordnen.

12

II.

14

Dem Antrag auf Haftfortdauer kann nicht entsprochen werden. Der Haftbefehl ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht vorliegen.

16

1.

18

Hinsichtlich der allgemeinen Haftvoraussetzungen ist allerdings der dringende Tatverdacht des versuchten Totschlags - wenngleich nach dem Sach-verständigengutachten vom 18. November 1992 sehr wahrscheinlich begangen im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB - aufgrund des (zum äußeren Geschehen) eigenen Geständnisses des Angeklagten sowie aus den in der Anklageschrift vom 10. November 1992 angegebenen Beweismitteln zu be-jahen.

20

Es besteht auch der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO.

22

2.

24

Der Haftbefehl ist aber gemäß § 121 Abs. 2 StPO aufzuheben. Die Untersuchungshaft darf nach § 121 Abs. 1 StPO nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. An einem solchen wichtigen Grund fehlt es.

26

a)

28

Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u.a. aus neuerer Zeit BGH NStZ 91, 546; OLG Düsseldorf MDR 91, 663; Senatsentscheidungen MDR 91, 662, 663; MDR 92, 1070) und insbesondere vom Bundesverfas-sungsgericht gerade neuerdings immer wieder nach-haltig betont wird (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; JMBl NRW 90, 236; zuletzt wieder BVerfG NJW 92, 1749 und 1750; vgl. auch BVerfG 56, 194, 195), ist jede Anordnung und Fort-dauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann. Die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 GG erlaubt den Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person nur so lange, wie es zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich notwendig ist. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben deshalb alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich zum Abschluß zu bringen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizu-führen.

30

Dabei folgt aus dem grundrechtlichen Schutz des einem nicht verurteilten Beschuldigten zustehenden Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, die Notwendig-keit, daß die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist (BGH NStZ 91, 546, 547; vgl. auch BVerfG 20, 45, 50; 36, 264, 271). Insbesondere stellte eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Spruchkörpers, die ein Urteil noch nicht zugelassen hat, keinen wichtigen Grund für eine Fortdauer der Untersu-chungshaft nach § 121 Abs. 1 StPO dar (BVerfGE 36, 264, 273 f.; BVerfG StV 90, 555, 556; BVerf StV 91, 307, 308; OLG Düsseldorf StV 93, 87 = wistra 93, 79, 80). Versäumnisse der Strafrechtspflege dürfen selbst dann nicht zu Lasten eines Beschuldigten gehen, wenn dieser schwerer Straftaten dringend verdächtig ist (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt MDR 92, 1070). Engpässe in der Geschäftsla-ge des Gerichts bilden nur dann einen die Haftfort-dauer rechtfertigenden Grund, wenn es sich um kurz-fristige, nicht oder kaum vorhersehbare und durch organisatorische Maßnahmen nicht behebbare Schwie-rigkeiten handelt (BVerfGE 36, 264, 273).

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b)

34

Diesen Grundsätzen wird die Verfahrensweise in der vorliegenden Sache nicht gerecht.

36

Dabei kommt es nicht darauf an, ob und aus welchen Gründen das von der Staatsanwaltschaft schon mit Klageerhebung in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. - das vom 30. November 1992 datiert und das die Anwendbarkeit des § 21 StGB als sehr wahrscheinlich ansieht - erst am 18. Januar 1993 bei der Strafkammer einge-gangen ist, sodaß diese erst am 4. Februar 1993 den Eröffnungsbeschluß erlassen hat.

38

Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO sind des-wegen nicht gewahrt, weil auf nicht absehbare Zeit bei der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Köln Termin zur Hauptverhandlung nicht anberaumt werden kann. Vor dieser Strafkammer dauert die Hauptverhandlung in der Umfangsstrafsache gegen N. (111-16/92) auf unbestimmte Zeit fort. Der Vorsitzende der Strafkammer sieht sich auch nicht in der Lage, ein Verfahren wie das vorliegende, das in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten in sich birgt, noch einzuschieben und kurzfristig zu verhandeln (vgl. hierzu OLG Düsseldorf StV 93, 87). Eine Regelung zur Entlastung der 11. großen Strafkammer und die Bestimmung der Zuständigkeit einer anderen Strafkammer ist auch nicht erfolgt. Entlastungsre-gelungen sind - obwohl die Umfangstrafsache gegen N. schon seit dem vergangenen Jahr verhandelt wird - weder zum Inkrafttreten des Geschäftsplans des Landgerichts Köln für das Jahr 1993 noch zum 1. März 1993 im Zusammenhang mit den Geschäfts-planänderungen anläßlich des Inkrafttretens des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege getroffen worden.

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Zwar mag die angespannte personelle Situation bei dem Landgericht Köln Maßnahmen zur Entlastung der 11. großen Strafkammer erschweren. Etwaige justizinterne Organisationsmängel, die bislang eine Entlastung der Strafkammer verhindert haben, dürfen sich aber nicht zu Lasten eines in Haft befindlichen Angeklagten auswirken (OLG Düsseldorf StV 93, 87). Der Haftbefehl kann somit nicht aufrechterhalten werden.