Haftprüfung §121 StPO: Keine Zusammenrechnung bei zwischenzeitlicher Außervollzugsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Senat stellt fest, dass eine Haftprüfung nach §§ 121 f. StPO derzeit nicht veranlasst ist. Frühere Untersuchungshaftzeiten aus aufgehobenen Haftbefehlen werden nicht hinzugerechnet, da es sich um neue, selbständige Tatvorwürfe nach Außervollzugsetzung handelt. Eine Zusammenrechnung kommt nur bei Verfahrensidentität oder bei hinreichendem inneren Zusammenhang in Betracht.
Ausgang: Haftprüfung gem. §§ 121 f. StPO durch das Oberlandesgericht als derzeit nicht veranlasst festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Haftprüfung nach § 121 StPO ist erst dann geboten, wenn die zusammengerechnete Dauer der Untersuchungshaft sechs Monate überschreitet; frühere Haftzeiten sind nur hinzuzurechnen, wenn sie sich auf dieselbe Tat i.S.d. § 121 StPO beziehen.
Der Tatbegriff des § 121 StPO ist grundsätzlich im Sinne einer Verfahrensidentität zu verstehen; bei einheitlich geführten oder verbundenen Verfahren kann eine Zusammenrechnung der Haftzeiten erfolgen.
Bei lediglich hypothetisch möglicher Verfahrensverbindung erfolgt eine Zusammenrechnung nur, wenn ein innerer (zeitlicher und sachlicher) Zusammenhang der Tatvorwürfe und eine gewisse Einheitlichkeit des Ermittlungskomplexes gegeben sind.
Wurden frühere Haftbefehle aufgehoben und hat der Beschuldigte nach Außervollzugsetzung neue, eigenständige Taten begangen, sind die früheren Haftzeiten nicht hinzuzurechnen; die neu begründete Untersuchungshaft begründet einen eigenständigen Fristenlauf.
Tenor
Eine Haftprüfung gem. §§ 121 f. StPO ist derzeit nicht veranlasst.
Gründe
I.
Der am 2. Februar 2000 vorläufig festgenommene Angeklagte hat sich erstmals seit dem 3. Februar 2000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom selben Tag (502 Gs 325/00) in dem
ehemaligen Verfahren 50 Js 71/00 StA Köln in Untersuchungshaft befunden. Er ist nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls, in dem ihm ein am 2. Februar 2000 begangener Diebstahl in ein Fahrzeug vorgeworfen worden ist, am 10. Februar 2000 gegen Auflagen auf freien Fuß gesetzt worden.
Der Angeklagte ist wegen des Verdachts eines weiteren Autoaufbruchs, begangen am 19. Februar 2000, an diesem Tag erneut festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 20. Februar 2000 (503 Gs 690/00) in Untersuchungshaft genommen worden. Wegen dieser sowie weiterer Diebstahlsstraftaten hat die Staatsanwaltschaft Köln unter dem 10. April 2000 die öffentliche Klage erhoben. Das Amtsgericht Köln hat durch Beschluss vom 14. Juli 2000 (612 Ls 73/00) den letztgenannten Haftbefehl aufgehoben; der Angeklagte ist am selben Tag aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Er ist am 13. August 2000 ein weiteres Mal, und zwar wegen des Verdachts am 12. und 13. August begangener PKW-Aufbrüche, festgenommen worden. Durch (den insgesamt dritten) Haftbefehl des Amtsgerichts Köln (506 Gs 755/00) vom 14. August 2000 ist in dem ehemaligen Verfahren 50 Js 456/00 StA Köln die Untersuchungshaft angeordnet worden. Wegen der im Haftbefehl genannten und einer weiteren Straftat hat die Staatsanwaltschaft Köln unter dem 18. August 2000 die öffentliche Klage erhoben.
Das Amtsgericht Köln hat nach Verbindung sämtlicher Ermittlungsverfahren den Haftbefehl vom 14. August 2000 durch Beschluss vom 24. Oktober 2000 (612 Ls 73/00) neu gefasst und um die vorangegangenen Tatvorwürfe erweitert. Es legt dem Senat die Akten des nach Verbindung führenden Verfahrens 50 Js 100/00 StA Köln im Hinblick darauf zur Haftprüfung gem. § 121 StPO vor, dass gegen den Angeklagten bei Zusammenrechnung sämtlicher Haftzeiten die Untersuchungshaft länger als 6 Monate vollzogen sein würde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Vorlageverfügung vom 27. Oktober 2000 beantragt, festzustellen, dass eine Haftprüfung noch nicht zu erfolgen hat.
II.
Eine Haftprüfung gem. §§ 121, 122 StPO durch den Senat ist derzeit noch nicht geboten. Der Angeklagte befindet sich nach seiner letzten Festnahme am 13. August 2000 erst seit dem 14. August 2000 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom selben Tage - neu gefasst durch Beschluss vom 24. Oktober 2000 - und damit noch nicht 6 Monate in Untersuchungshaft. Die Dauer der aufgrund der vorangegangenen Haftbefehle vom 3. und 20. Februar 2000 vollzogenen Untersuchungshaft ist nicht hinzu zu rechnen, denn es handelt sich bei den zugrunde liegenden Vorwürfen nicht um "dieselbe Tat" im Sinne des § 121 StPO. Dies gilt vorliegend ungeachtet des Umstandes, dass die ursprünglich getrennten geführten Ermittlungsverfahren verbunden und die in den früheren Haftbefehlen enthaltenen Vorwürfe in einem erweiterten Haftbefehl zusammen gefasst worden sind.
Was unter dem Begriff "derselben Tat" im Sinne des § 121 StPO zu verstehen ist, ist in Literatur und Rechtsprechung seit jeher umstritten (vgl. zum Meinungsstand: Karlsruher Kommentar-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdn. 10, 11, 12 und Paeffgen, NStZ 1989, 514).
Der Senat vertritt mit der herrschenden Meinung die Auffassung, dass der Tatbegriff des § 121 StPO grundsätzlich im Sinne einer "Verfahrensidentität" zu verstehen ist, damit der Gefahr eines Missbrauchs durch "Reservehaltung" von Haftbefehlen ausreichend begegnet wird (HEs 176/97 - 201 -; HEs 177/97 - 208 -, veröffentlicht in NStZ-RR 1998, 181). Damit ist jedenfalls in der Regel bei einheitlich geführten oder später verbundenen Verfahren auch von einer Tat im Sinne des Haftrechts auszugehen. Der Senat folgt der herrschenden Meinung grundsätzlich auch insoweit, als eine Zusammenrechnung der Haftzeiten nicht nur bei einer tatsächlichen, sondern auch bei einer nur möglichen Verfahrensverbindung in Betracht kommt. Er hält jedoch eine Einschränkung dahin für sachlich geboten, dass im letzten Fall ("hypothetische Verbindbarkeit") eine Zusammenrechnung nur erfolgt, wenn zu der rein theoretischen Möglichkeit der Verfahrensverbindung über die Person des Beschuldigten hinaus ein innerer - zeitlicher und sachlicher - Zusammenhang der verschiedenen Tatvorwürfe und eine gewisse Einheitlichkeit des Ermittlungskomplexes hinzu treten, die eine theoretisch mögliche Verbindung auch tatsächlich sachgerecht erscheinen lassen (vgl. NStZ-RR 1998, 181 f.).
Diese Rechtsprechung gilt jedoch nur, wenn der Vollzug der Untersuchungshaft in sämtlichen Verfahren auf Taten beruht, die im Zeitpunkt des Erlasses des ersten Haftbefehls bereits begangen bzw. bekannt waren. In der Regel werden dies Sachverhalte sein, bei denen sich die jeweils Betroffenen - wenn auch aufgrund verschiedener, nacheinander vollzogener Haftbefehle - insgesamt ununterbrochen in Untersuchungshaft befunden haben.
Ein solcher Regelfall liegt hier nicht vor. Im vorliegenden Fall ist der Angeklagte nach Außervollzugsetzung bzw. Aufhebung der früheren Haftbefehle aufgrund des Verdachts jeweils neuer Straftaten festgenommen und in Untersuchungshaft genommen worden. Für solche Fallkonstellationen folgt der Senat der in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretenen Ansicht, dass unabhängig von der Frage einer Verfahrensverbindung von "derselben Tat" im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO nicht mehr die Rede sein kann (Senat, 26. Oktober 1999, - HEs 199/99 - 235 -; KG JR 67, 231; OLG Celle NJW 69, 1866; OLG Oldenburg NJW 67, 2371; OLG Karlsruhe Justiz 83, 85; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 121 Rdn. 15; Löwe-Rosenberg-Hilger, StPO, 25. Aufl., § 121 Rdn. 14; KK-Boujong, StPO, 4. Aufl., § 121 Rdn. 12). Eine andere Auslegung ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar und wird auch dem Zweck des § 121 StPO nicht gerecht:
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, sukzessiv neue (im Sinne des prozessualen Tatbegriffs gem. § 264 StPO ohnehin selbständige) Taten begangen haben. Sämtliche Vorwürfe haben bereits für sich genommen zur Anordnung der Untersuchungshaft geführt und diese auch gerechtfertigt. Der Umstand, dass die Haft zum jetzigen Zeitpunkt gegen den Angeklagten vollzogen wird, beruht daher nicht auf den zeitlich früheren Taten von Februar 2000, auch wenn diese nunmehr in das Verfahren einbezogen worden sind, sondern allein darauf, dass er Mitte August 2000 erneut straffällig geworden sein soll. Zur Ausermittlung und gegebenenfalls Aburteilung solcher neuen Straftaten muss nach dem Sinn und Zweck des § 121 StPO eine angemessene Frist zur Verfügung stehen. Dass die Ermittlungen dabei auch ohne Kontrolle durch das Oberlandesgericht aufgrund des in Haftsachen geltenden Beschleunigungsprinzips nach Möglichkeit zu fördern ist, steht dabei außer Frage.
Der Senat vermag sich daher der in der Rechtsprechung - soweit veröffentlicht - vertretenen Gegenansicht (OLG Celle NStZ 89, 243; OLG Schleswig StV 83, 466), wonach auch in Fällen wie dem vorliegenden eine Zusammenrechnung erfolgen soll, nicht anzuschließen. Ein Bedürfnis nach "frühzeitigem Schutz des § 121 Abs. 1 StPO durch die Kontrolle der Obergerichte" (OLG Celle a.a.O., S. 244) ist angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte die Ursache der Anordnung der neuerlichen Untersuchungshaft durch die Begehung weiterer Straftaten selbst gesetzt hat, nicht zu erkennen. Aus diesem Grunde ist auch Gefahr von Manipulationsmöglichkeiten, der die Zusammenrechnung von Haftzeiten entgegen wirken soll, bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ersichtlich.