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Oberlandesgericht Köln·HEs 191/99 -226-·07.10.1999

Haftverschonung bei Steuerhinterziehung: Kautionsreduzierung auf 500.000 DM

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtStrafprozessrecht (Untersuchungshaft)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte sitzt wegen umfangreicher Steuerhinterziehung in Untersuchungshaft. Das OLG Köln setzt den Haftvollzug unter den bisherigen Auflagen außer Vollzug und reduziert die vom Landgericht festgesetzte Kaution auf 500.000 DM. Das Gericht begründet dies mit der veränderten Prozesslage (Beginn der Hauptverhandlung, Beiziehung weiterer Unterlagen) und den finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten; zugleich bleiben dringender Tatverdacht und Fluchtgefahr berücksichtigt.

Ausgang: Haftverschonungsantrag teilweise stattgegeben: Haftaussetzung unter Auflagen bei Reduzierung der Kaution auf 500.000 DM

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Haftverschonungsbeschluss nach § 116 Abs. 1 StPO ist möglich, wenn durch die Stellung einer angemessenen Sicherheit und weitere Auflagen der bestehende Fluchtanreiz ausreichend minimiert wird.

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Bei der Festsetzung der Höhe der zu leistenden Kaution sind die finanziellen Möglichkeiten des Beschuldigten maßgeblich zu berücksichtigen.

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Vorläufige verwaltungs- oder finanzgerichtliche Entscheidungen (summarische Aussetzungen von Vollziehungen) beseitigen den dringenden Tatverdacht nicht und sind für die Haftfrage nur beschränkte Aussagequellen.

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Die Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen noch beizuziehender Unterlagen verletzt nicht ohne Weiteres die Beschleunigungspflicht des § 121 Abs. 1 StPO, sofern keine erkennbaren Verfahrensverzögerungen vorliegen und die Hauptverhandlung nach Beibringung der Unterlagen fortgesetzt werden kann.

Relevante Normen
§ StPO § 116§ 369, 370 AO§ 52, 53 StGB§ 116 Abs. 1 StPO§ 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO§ 41 Abs. 2 AO

Tenor

Der Angeklagte bleibt vom Vollzug der Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgericht Aachen vom 15. Juli 1998 (41 Gs 1893/98), neu gefaßt durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 16. März 1999, mit der Maßgabe verschont, daß die gemäß Ziffer 1. des Haftverschonungsbeschlusses des Landgerichts Aachen vom 11. August 1999 festgesetzte Kaution auf 500.000,00 DM reduziert wird.

Im Übrigen bleibt es bei den Auflagen in dem vorgenannten Beschluß sowie bei den Anordnungen im Beschluß des Landgerichts Aachen vom 12. August 1999.

Gründe

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I.

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Der Angeklagte befindet sich in diesem Verfahren seit dem 22. September 1998 auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Aachen vom 15. Juli 1998, neu gefaßt durch Beschluß des Landgerichts Aachen vom 16. März 1999, in Untersuchungshaft. Ihm wird zur Last gelegt, in der Zeit vom 8. Juli 1993 bis 12. Januar 1998 durch elf selbständige Handlungen den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht - nämlich Betriebsausgaben vorgegeben zu haben, die auf Scheingeschäften beruhten - und dadurch Steuern in Höhe von insgesamt 4.536.441,36 DM verkürzt zu haben; Vergehen, strafbar nach §§ 369, 370 Abgabenordnung, 52, 53 StGB.

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Der Senat hat mit Beschluß vom 6. April 1999 - HEs 50/99 - 66 - erstmals die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus und durch Beschluß vom 2. Juli 1999 - HEs 50/99 - 34 - weitere Haftfortdauer angeordnet. Durch Beschluß vom 27 Juli 1999 - HEs 50/99 - 155 - hat der Senat dem Antrag der Verteidigung auf Außervollzugsetzung des Haftbefehls nicht entsprochen.

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Die am 10. August 1999 vor der 1. großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Aachen gegen den Angeklagten begonnene Hauptverhandlung ist am 11. August 1999 im Hinblick auf noch beizuziehende, bei der Steuerfahndung in R./Niederlande befindliche Unterlagen ausgesetzt worden. Sie ist nach deren Beibringung durch die Ermittlungsbehörde zwischenzeitlich von der Kammer auf den 26. November bis zum 22. Dezember 1999 neu terminiert worden.

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Der im Tenor genannte Haftbefehl ist durch Beschluss der Strafkammer vom 11. August 1999 gegen die Auflage der Zahlung einer Kaution in Höhe von 2,5 Millionen DM außer Vollzug gesetzt worden; die Sicherheit kann gemäß dem Ergänzungsbeschluss vom 12. August 1999 auch in Form einer Bürgschaft geleistet werden. Der Angeklagte hat die Kaution nicht geleistet und befindet sich nach wie vor in Untersuchungshaft.

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II.

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Das Haftprüfungsverfahren gemäß § 121 f. StPO führt zu dem Ergebnis, daß der gegen den Angeklagten bestehende Haftbefehl gemäß § 116 Abs. 1 StPO bei Erfüllung der vom Landgericht in seinen Beschlüssen vom 11. und 12. August 1999 angeordneten Auflagen nicht weiter zu vollziehen ist. Auf der Grundlage des jetzigen Verfahrensstandes ist die gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO vom Angeklagten zu leistende Sicherheit auf DM 500.000,00 DM zu reduzieren.

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Zwar ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Steuerhinterziehungen gemäß §§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 AO weiterhin dringend verdächtig. Es bestehen nach wie vor erhebliche Anhaltspunkte dafür, daß er im Anklagezeitraum durch das Vortäuschen von Betriebsausgaben - rechtlich zu werten als Scheingeschäfte gemäß § 41 Abs. 2 AO - der Höhe nach unzutreffende Steuerbescheide herbeigeführt und dadurch in großem Umfang Steuern verkürzt hat. Der Senat hat in seinen bisherigen Entscheidungen einen dahingehenden dringenden Tatverdacht angenommen. Daran vermag der vom Angeklagten zwischenzeitlich erwirkte und in das Strafverfahren eingeführte Beschluß des Finanzgerichts Köln vom 2. September 1999, in dem die Vollziehung von im nachhinein ergangenen, berichtigten Steuerbescheiden gegen die H. GmbH ausgesetzt worden ist, im Ergebnis nichts zu ändern. Es handelt es sich dabei lediglich um eine vorläufige Entscheidung auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, in der eine nähere Würdigung der vorliegenden Beweise nicht vorgenommen, sondern der Finanzbehörde weiterer Vortrag aufgegeben wird. Dass die angefochtenen Bescheide keinen Bestand haben werden, lässt sich aus dieser Entscheidung nicht folgern. Eine solche Prognose wäre für die Frage des Tatverdachts auch nicht erheblich. Die Erfüllung des Tatbestandes der Steuerhinterziehung setzt nicht voraus, daß gegen den Angeklagten bzw. die von ihm betriebene GmbH die Steuerschuld letztlich durchgesetzt werden kann. Die Steuerverkürzung ist gemäß § 370 Abs. 4 S. 1 AO schon dann eingetreten, wenn die Festsetzung aufgrund der unzutreffenden Angaben des Steuerpflichtigen nicht oder in nicht voller Höhe erfolgt ist.

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Es besteht weiterhin der Haftgrund des § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Die Ausführungen des Senats in seinen Beschlüssen vom 6. April, 2. und 27. Juli 1999 zur Begründung der Fluchtgefahr beanspruchen angesichts der für den Angeklagten bestehenden Anreize, sich in das Ausland abzusetzen, nach wie vor Gültigkeit.

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Auch steht § 121 Abs. 1 StPO der weiteren Fortdauer der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus nicht entgegen. Der Senat hat bereits in seinen vorangegangenen Entscheidungen die besonderen Voraussetzungen der Vorschrift für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs und neun Monate hinaus anerkannt. Zwischenzeitlich ist die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ohne erkennbare Verfahrensverzögerungen von der Strafkammer begonnen worden. Daß diese am zweiten Verhandlungstag im Hinblick auf die bis dahin nicht vorliegende - nach der Behauptung der Verteidigung entlastende Umstände enthaltene - Unterlagen ausgesetzt worden ist, begründet keinen Verstoß gegen die besondere Beschleunigungsmaxime in Haftsachen. Die Strafkammer hatte aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse bis zum Beginn der Hauptverhandlung keine Veranlassung, die betreffenden Unterlagen beizuziehen. Es bestehen ohne Kenntnis vom Inhalt dieser Unterlagen zur Zeit auch keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beamten der Steuerfahndung sich deren Beiziehung schon im Laufe des Vorverfahrens hätte aufdrängen müssen. Die von der Verteidigung geäußerte Befürchtung, die Hauptverhandlung könne im Hinblick auf die fehlenden Unterlagen auch an den neu angesetzten Terminen (November/Dezember 1999) nicht durchgeführt werden, sieht der Senat auf Grund der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 5. Oktober 1999 als ausgeräumt an. Danach liegen die Unterlagen, soweit sie nicht an den Zeugen B. zurückgegeben worden sind, seit Anfang September 1999 vor, sind jedoch von der Verteidigung bislang nicht eingesehen worden.

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Des Vollzuges der Untersuchungshaft bedarf es unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 StPO zur Zeit nicht mehr. Der Senat schließt sich insoweit der Einschätzung des Landgerichts im Haftverschonungsbeschluß vom 11. August 1999 an. Anders als im Zeitpunkt der Senatsentscheidung vom 27. Juli 1999 erscheint nunmehr angesichts der veränderten subjektiven Situation des Angeklagten, der eine erste Hauptverhandlung erlebt hat und aufgrund der Beiziehung weiterer Unterlagen sowie der finanzgerichtlichen Überprüfung der Bescheide bessere Chancen für einen Freispruch sieht, die Stellung einer Sicherheit in Verbindung mit weiteren Auflagen als ausreichend, um den bestehenden Fluchtanreiz zu minimieren. Die Sicherheit kann nach den gegenwärtigen Umständen deutlich niedriger, nämlich mit 500.000,--DM, festgesetzt werden, als vom Landgericht im Beschluß vom 11. August 1999 angeordnet. Bei der Bemessung der Höhe der Kaution sind die finanziellen Möglichkeiten des Angeklagten zu berücksichtigen (vgl. KK-Boujong, 4. Auflage, § 116 Rn. 11). Entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung ist mit der Gestellung eines Teils der Sicherheit durch einen Dritten nicht mehr zu rechnen. Somit ist die Sicherheit allein durch den Angeklagten bzw. seine Familie zu stellen. Angesichts seiner bisherigen Bemühungen um Freilassung gegen Kaution erscheint glaubhaft, dass der angebotene Betrag von 500.000,-- DM diesen finanziellen Möglichkeiten noch eben entspricht.