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Oberlandesgericht Köln·HEs 165/99 - 203 -·20.09.1999

Aufhebung des Haftbefehls wegen unverhältnismäßiger Verlängerung der Untersuchungshaft

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte war seit März 1999 in Untersuchungshaft; gegen ihn wurde umfangreiche Anklage erhoben. Das OLG hob den Haftbefehl auf, da die Fortdauer der Haft über die Sechsmonatsfrist nach §121 Abs.1 StPO nicht gerechtfertigt war. Entscheidungsrelevant waren Verzögerungen im Verfahren und eine erst verspätet angezeigte Überlastung der zuständigen Kammer, weshalb die Haft als unverhältnismäßig angesehen wurde.

Ausgang: Aufhebung des Haftbefehls; Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate als nicht gerechtfertigt angesehen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate nach § 121 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, wenn der besondere Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen.

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Bei der Anordnung und Fortdauer von Untersuchungshaft ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter Zugrundelegung des Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG zu beachten; Staatsanwaltschaften und Gerichte müssen alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um das Verfahren zügig zum Abschluss zu bringen.

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Versäumnisse oder verzögerliche Verfahrensführung der Strafverfolgungsbehörden oder Gerichte dürfen nicht zu Lasten des Beschuldigten gehen und können die Fortdauer der Untersuchungshaft als unverhältnismäßig entfallen lassen.

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Führt die verzögerliche Anzeige einer Überlastung oder eine sonstige späte Verfahrensverlagerung dazu, dass die Untersuchungshaft die zulässige Dauer überschreitet, kann dies einen Grund für die Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit darstellen.

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Zur Begründung der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 StPO sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich; die bloße Konfrontation des Beschuldigten mit dem Beweismaterial oder die Schwere der Vorwürfe genügt nicht ohne weitere konkrete Fluchtindikatoren.

Relevante Normen
§ StPO § 120§ 122 StPO§ 121 Abs. 1 StPO§ 121 Abs. 2 StPO§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ Art. 2 Abs. 2 GG

Leitsatz

Führt die verzögerliche Anzeige der Überlastung dazu, dass das Präsidium erst verspätet über Entlastungsmaßnahmen befinden kann, kann dies zur Aufhebung des Haftbefehls wegen Unverhältnismäßigkeit führen.

Tenor

Der Haftbefehl des Landgerichts Aachen (61 KLs 32 Js 269/96 - 31/98) vom 14. Januar 1999 wird aufgehoben.

Gründe

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I.

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In dem seit dem Jahre 1996 anhängigen Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Aachen unter dem 21. Dezember 1998 Anklage erhoben. Gegenstand der Anklageschrift sind dreißig Fälle des Betruges und vierzehn Fälle des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, in zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; der Angeklagte soll zwischen Juli 1991 und Juli 1996 absichtlich Verkehrsunfälle provoziert haben, um Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften der Unfallgegner durchzusetzen.

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Zugleich mit der Anklageerhebung hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den bis dahin auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten Haftbefehl zu erlassen; dies u. a. mit der Begründung, dieser werde nunmehr erstmalig mit dem Beweisergebnis des Ermittlungsverfahrens konfrontiert. Die zunächst mit dieser Sache befasste 1. große Strafkammer des Landgerichts Aachen (61 KLs 31/98) hat entsprechend diesem Antrag am 14. Januar 1999 Haftbefehl, gestützt auf den Haftgrund der Fluchtgefahr, erlassen. Der Angeklagte ist am 10. März 1998 festgenommen worden und befindet sich seit dieser Zeit in dieser Sache ununterbrochen in Untersuchungshaft. Nach der Verkündung des Haftbefehls ist die Anklageschrift am 12. März 1999 mit einer Erklärungsfrist von einer Woche zugestellt worden.

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Unter dem 28. Juni 1999 hat der Vorsitzende der 1. großen Strafkammer angezeigt, dass eine Terminierung derzeit nicht möglich sei, da von Ende Juli 1999 bis voraussichtlich mindestens Januar 2000 vor dieser Strafkammer eine anderweitige Umfangssache verhandelt werde. Die Sache ist durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Aachen vom 28. Juli 1999 auf die 3. große Strafkammer dieses Gerichts übertragen worden. Diese hat mit Beschluss vom 16. August 1999 (63 KLs 7/99) das Hauptverfahren eröffnet. Beginn der Hauptverhandlung ist nunmehr auf den 22. Oktober 1999 bestimmt.

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Die Akten sind dem Senat zur Entscheidung über eine Fortdauer der Untersuchungshaft nach §§ 121, 122 StPO vorgelegt worden.

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II.

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Dem Antrag auf Haftfortdauer kann nicht entsprochen werden. Der Haftbefehl ist aufzuheben (§ 121 Abs. 2 StPO), weil die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nach § 121 Abs. 1 StPO nicht vorliegen.

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1.

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Der Angeklagte ist allerdings der ihm zur Last gelegten Taten aufgrund der in der Anklageschrift vom 21. Dezember 1998 im Einzelnen aufgeführten Beweismittel dringend verdächtig.

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Zum Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) erscheint jedoch schon die Begründung in dem Haftbefehl vom 14. Januar 1999 nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer geht selbst davon aus, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass der Angeklagte im Verlauf des Ermittlungsverfahrens versucht hat, sich diesem zu entziehen. Richtig ist zwar sodann, dass der Angeklagte nach Anklageerhebung erstmals "konkret" mit dem Beweisergebnis und mit der Vielzahl und Schwere der Tatvorwürfe konfrontiert wird; damit musste er jedoch - wenn er die ihm vorgeworfenen Taten wie in dem angeklagten Umfang tatsächlich begangen hat - ohnehin rechnen. Soweit die Strafkammer in dem Haftprüfungstermin vom 11. Mai 1999 zur Begründung der Fluchtgefahr auch darauf abgestellt hat, der Angeklagte verkrafte die Haftsituation nicht, kann eine Auseinandersetzung hiermit - der Senat verfügt nicht über den persönlichen Eindruck von dem Angeklagten, den die Mitglieder der Strafkammer gewonnen haben - ebenso dahinstehen wie mit der Frage des Gesundheitszustandes und der Haftfähigkeit des Angeklagten. Der Haftbefehl muss nämlich jedenfalls aus den Gründen nachstehend zu 2. aufgehoben werden.

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2.

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Die Untersuchungshaft darf nach § 121 Abs. 1 StPO über sechs Monate hinaus nur dann aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund ein Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. An einem solchen wichtigen Grund fehlt es.

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a)

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Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. u. a. BGH NStZ 91, 546; Senatsentscheidung MDR 91, 662, 663 und ständige Rechtsprechung des Senats) und vom Bundesverfassungsgericht gerade in neuerer Zeit nochmals nachhaltig betont wurde (BVerfG StV 91, 307 = NStZ 91, 397; NStZ 91, 397, 398; StV 98, 557, 558; vgl. auch BVerfGE 46, 194, 195), ist die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft nur dann zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann. Dabei erlaubt die Vorschrift des Art. 2 Abs. 2 GG den Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person nur so lange, wie es zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich notwendig ist. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben deshalb alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um die Ermittlungen so schnell wie möglich zum Abschluss zu bringen und eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Versäumnisse der Strafrechtspflege dürfen selbst dann nicht zu Lasten eines Beschuldigten gehen, wenn dieser schwerer Straftaten dringend verdächtig ist (vgl. BGH NStZ 91, 546; dem folgend auch die Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Senat StV 92, 524).

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Dabei folgt aus dem grundrechtlichen Schutz des einem nicht verurteilten Beschuldigten zustehenden Freiheitsrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, die Notwendigkeit, dass die Vorschrift des § 121 Abs. 1 StPO als Ausnahmeregelung grundsätzlich eng auszulegen ist (BVerfG StV 92, 123; BGH NStZ 91, 546, 547).

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b)

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Diesen Anforderungen wird - wie dies auch die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft nicht verkennt - die Verfahrensweise in der vorliegenden Sache zwischen dem Eingang der Anklage vom 21. Dezember 1998 und der Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 1. Strafkammer vom 28. Juni 1999 nicht gerecht.

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Nachdem zunächst schon unter dem 14. Januar 1999 der beantragte Haftbefehl erlassen worden war und die Akten unter dem 18. Januar 1999 der Staatsanwaltschaft zur weiteren Veranlassung zugeleitet wurden, kam es aus Gründen, die der Akte nicht zu entnehmen sind, erst am 10. März 1999 zu der Festnahme des Angeklagten in dessen Wohnung. Diese Verzögerung erfolgte zwar zu einem Zeitpunkt, da sich der Angeklagte noch in Freiheit befand. Sie hat aber dennoch Auswirkung auf die Dauer der späteren Untersuchungshaft, weil es ihretwegen erst am 12. März 1999 zur Zustellung der Anklage im Anschluss an die Haftbefehlsverkündung kam und von daher der weitere Zeitablauf beinflusst wurde, der letztlich am 28. Juni 1999 die Überlastungsanzeige des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer veranlasste.

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Nachdem unter dem 12. März 1999 die Zustellung der Anklage mit einer Erklärungsfrist von nur einer Woche veranlasst worden war, sind in der Hauptsache verfahrensfördernde Maßnahmen bei der 1. Strafkammer bis zu der Überlastungsanzeige vom 28. Juni 1999 nicht mehr festzustellen. Der Beschluss vom 29. März 1999 über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Durchführung des Haftprüfungstermins vom 11. Mai 1999 betrafen ebensowenig Entscheidungen in der Sache selbst im Hinblick auf eine zukünftige Hauptverhandlung wie die ansonsten der Akte noch zu entnehmenden Briefbeschlagnahmen. Obwohl die Strafkammer mit dem Haftbefehl vom 14. Januar 1999 sogar dringenden Tatverdacht bejaht hatte, ist nach Ablauf der Erklärungsfrist im Anschluss an die Zustellung der Anklage ein - nur hinreichenden Tatverdacht erfordernder - Eröffnungsbeschluss nach § 203 StPO durch die 1. Strafkammer nicht ergangen. Auch der Verteidigerwechsel (von Rechtsanwalt S. auf Rechtsanwältin St. - in der Zeit zwischen 31. März 1999 und dem 29. April 1999 -) hatte auf die Verfahrensweise keinen Einfluss.

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Hat es somit seit Eingang der Anklage bei der 1. Strafkammer (die ausweislich der Zweitakte spätestens am 29. Dezember 1998 erfolgte) sechs Monate gedauert, ehe die Überlastungsanzeige vom 28. Juni 1999 erfolgte (ohne dass bis dahin eine Eröffnung des Hauptverfahrens oder frühere Terminierungsversuche festzustellen wären), so hat dies im Ergebnis dazu geführt, dass die bis zu dieser Überlastungsanzeige schon mehr als drei Monate andauernde Untersuchungshaft bis zum nunmehr vorgesehenen Beginn der Hauptverhandlung mehr als sieben Monate andauern würde. Zwar haben nämlich der Präsidiumsbeschluss des Landgerichts Aachen vom 28. Juli 1999 und der sich dem sogleich anschließende Eröffnungsbeschluss der nunmehr zuständig gewordenen 3. Strafkammer dem in Haftsachen geltenden besonderen Beschleunigungsgebot nunmehr Rechnung getragen. Es hat dies aber dazu geführt, dass wegen nunmehriger Verhinderung des Verteidigers im September und Oktober 1999 (die nicht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden darf, zumal seitens des Vorsitzenden der 3. Strafkammer nach Übertragung der Sache erst im August 1999 der Versuch von Terminsabsprachen unternommen werden konnte) Termin zur Hauptverhandlung nicht vor dem 18. Oktober 1999 hätte bestimmt werden können.

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Unter diesen Umständen liegt aufgrund des Verfahrensablaufs seit Ende Dezember 1998 insgesamt kein wichtiger Grund vor, der nach dem Ausnahmetatbestand des § 121 Abs. 1 StPO eine Fortdauer der Untersuchungshaft auch noch Ablauf der sechs-Monats-Frist rechtfertigen würde.