Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen bei bestehender Fluchtgefahr
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln setzt den Haftbefehl wegen eines Vergewaltigungsverdachts unter Auflagen außer Vollzug, obwohl Fluchtgefahr besteht. Grundlage sind veränderte Umstände (stabile Ehebeziehung, Wohnsitz, Duldungsbescheinigung), die durch Melde- und Wohnsitzauflagen sowie Verpflichtung zum Erscheinen kompensiert werden. Der Haftbefehl bleibt bestehen; seine Vollstreckung wird lediglich ausgesetzt.
Ausgang: Die Außervollzugsetzung des Haftbefehls wurde unter Auflagen angeordnet; der Haftbefehl selbst bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vollziehung eines Haftbefehls kann nach § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO außer Vollzug gesetzt werden, wenn durch weniger einschneidende Maßnahmen der Zweck der Untersuchungshaft voraussichtlich erreicht werden kann.
Bestehende Fluchtgefahr schließt nicht grundsätzlich die Außervollzugsetzung des Haftbefehls aus; vielmehr kann der Haftbefehl bestehen bleiben, während sein Vollzug unter Auflagen ausgesetzt wird.
Die Außervollzugsetzung kann mit konkreten Auflagen und Weisungen (z.B. Wohnsitzbindung, polizeiliche Anmeldung, Mitteilung von Wohnungswechseln, Pflicht zum Befolgen von Ladungen) verbunden werden, um die Sicherungsinteressen zu gewährleisten.
In Haftsachen ist das Beschleunigungsgebot zu beachten; unverhältnismäßige Verzögerungen bei Ermittlungen oder Sachverständigengutachten sind zu hinterfragen und können prozessuale Erwägungen beeinflussen.
Leitsatz
Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 8. August 2001 (50 Gs 698/01) wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:
1.
Der Angeklagte hat bei seiner Ehefrau F. H. in der Unterkunft Am S. 6, xxxxx F., Wohnsitz zu nehmen.
2.
Er hat sich unter der angegebenen Anschrift polizeilich anzumelden und binnen einer Woche nach seiner Entlassung eine entsprechende Anmeldebestätigung an das Amtsgericht - Schöffengericht - Bonn zu dem Aktenzeichen 66 Ls H 1/02 zu übersenden.
3.
Er hat dem Gericht jeden etwaigen Wohnungswechsel unverzüglich zu dem angegebenen Aktenzeichen anzugeben.
4.
Er hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist am 7. August 2001 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 8. August 2001 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bonn (50 Gs 698/01) vom selben Tag. Darin wird ihm zur Last gelegt, am 3. August 2001 eine Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, 2 StGB) zum Nachteil der Zeugin K., die an diesem Tag als Prostituierte auf dem B. Straßenstrich tätig war, begangen zu haben. Der Angeklagte soll mit der Geschädigten die Durchführung des Oralverkehrs für 50,00 DM vereinbart haben, dann aber von der Zeugin gegen deren Willen gewaltsam mit den Worten "Ich töte dich; ich töte dich" den ungeschützten Geschlechtsverkehr erzwungen haben. Wegen der Einzelheiten des Tatgeschehens wird auf den Inhalt des Haftbefehls Bezug genommen.
Die Staatsanwaltschaft Bonn hat unter dem 29. August 2001 beim Amtsgericht Bonn beantragt, die molekulargenetische Vergleichsuntersuchung sichergestellten Spurenmaterials des Angeklagten und der Geschädigten anzuordnen. Ein entsprechender Beschluss ist am 17. September 2001 ergangen und von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Oktober 2001 dem Polizeipräsidenten in Bonn zur Vollstreckung zugeleitet worden. Das mit der Durchführung der Untersuchung beauftragte Landeskriminalamt NRW hatte bis Ende Januar 2002 ein schriftliches Ergebnis nicht vorgelegt. Die Staatsanwaltschaft hat daher das Untersuchungsergebnis mündlich erfragt und unter dem 29. Januar 2002 die öffentliche Klage zum Amtsgericht - Schöffengericht - Bonn erhoben.
Das Hauptverfahren ist eröffnet worden. Die Durchführung der Hauptverhandlung ist auf dem 17. April 2001 anberaumt.
II.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bonn vom 3. August 2001 ist gem. § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO außer Vollzug zu setzen.
Zwar ist der Angeklagte der ihm zu Last gelegten Straftat nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis aufgrund der in der Anklageschrift näher bezeichneten Beweismittel dringend verdächtig.
Es besteht auch Fluchtgefahr. Die hohe gesetzliche Strafandrohung für das dem Angeklagten im Haftbefehl zur Last gelegte Verbrechen der Vergewaltigung begründet einen erheblichen Fluchtanreiz. Der Angeklagte hat in der Bundesrepublik Deutschland den Status eines Asylbewerbers und hat sich zur Tatzeit räumlich weit entfernt von dem ihm zugewiesenen Aufenthaltsort bewegt. Zudem verfügt der Angeklagte nach wie vor über familiäre Bindungen in seiner Heimat Kosovo, wo seine beiden leiblichen Kinder leben. Deshalb kann der Haftbefehl nicht aufgehoben werden.
Jedoch bedarf es seines Vollzuges nicht, da weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann:
Anders als zum Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls hat sich die Beziehung des Angeklagten zu seiner Ehefrau offenbar wieder stabilisiert. Diese besucht ihn regelmäßig in der Justizvollzugsanstalt und hat Rechtsanwalt T. mit der Verteidigung beauftragt. Auch verfügt der Angeklagte, dessen offizielle Duldung als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland zumindest bis Juni 2002 durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung belegt worden ist, über einen festen Wohnsitz. Diese Umstände rechtfertigen die Erwartung, dass der Angeklagte die Beziehung zu seiner Ehefrau nicht ein weiteres Mal auf Spiel setzen und sich unter den im Tenor angeordneten Auflagen und Weisungen dem weiteren Verfahren stellen wird.
Da der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt werden konnte, hatte sich der Senat nicht mit der Frage zu befassen, ob das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden ist. Es fällt indes auf, dass seit dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der molekulargenetischen Vergleichsuntersuchung vom 29. August 2001 bis zur Anklageerhebung am 29. Januar 2002 fünf Monate verstrichen sind, ohne dass das schriftliche Sachverständigengutachten des beauftragten Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen (Dezernat 52) bis dahin vorgelegen hat. Den Akten sind nach dem 24. Oktober 2001 (Nachvernehmung der Geschädigten K.) keine weiteren Ermittlungen mehr zu entnehmen. Angesichts des erheblichen Zeitraumes, der allein für die Erstellung des Gutachtens benötigt worden ist, wäre der Frage nachzugehen gewesen, warum es vorliegend nicht möglich gewesen ist, die molekulargenetischen Untersuchungen - etwa durch intensiveres Nachfragen seitens der Ermittlungsbehörde - zu einem früheren Abschluss zu bringen.