Fortdauer der Untersuchungshaft trotz Unterbringung nach § 14 PsychKG
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus an und überträgt die weitere Haftprüfung für drei Monate. Streitpunkt war, ob die Zeit einer vorläufigen Unterbringung nach § 14 PsychKG in die Frist des § 121 StPO einzubeziehen ist. Grundsätzlich gilt PsychKG-Unterbringung nicht als Vollzug der Untersuchungshaft; hier wurde die Zeit ausnahmsweise zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt, weil keine erkennbare Unterbrechungsanordnung vorlag und er faktisch den Beschränkungen der Untersuchungshaft unterlag.
Ausgang: Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus; Übertragung der weiteren Haftprüfung an das zuständige Gericht für 3 Monate
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 14 PsychKG ist grundsätzlich keine strafprozessuale Maßnahme und gilt im Regelfall nicht als Vollzug der Untersuchungshaft; sie wird daher bei der Fristberechnung des § 121 StPO nicht eingerechnet.
Die einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO ist hingegen eine strafprozessuale Maßnahme und gehört zu den Zeiten, die nach § 121 StPO in die Haftfrist einzubeziehen sind.
Zeiten einer PsychKG-Unterbringung können ausnahmsweise in die Frist des § 121 StPO einbezogen werden, wenn nach außen keine erkennbare Unterbrechungsanordnung des Haftrichters vorliegt und der Beschuldigte faktisch den Beschränkungen der Untersuchungshaft unterworfen war; zugunsten des Beschuldigten ist dies zu berücksichtigen.
Für die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus sind die allgemeinen Haftvoraussetzungen (§§ 112 ff. StPO) sowie die besonderen Rechtfertigungsgründe des § 121 StPO zu prüfen; verzögerungen durch notwendige Gutachten (z. B. zur Schuldfähigkeit oder Zeugenglaubwürdigkeit) können die Fortdauer rechtfertigen.
Leitsatz
Nicht als Vollzug der Untersuchungshaft gilt die Zeit einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 14 PsychKG.
Tenor
Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von 3 Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe
I.
Der Angeschuldigte ist am 7.8. 2002 vorläufig festgenommen worden und befand sich seit dem 8.8 2002 in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Gummersbach (10b Gs 265/02) von demselben Tage. Darin wird ihm die Vornahme sexueller Handlungen an Personen unter achtzehn Jahren zur Last gelegt, strafbar gem. §§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Haftbefehl wird auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt.
Am 30.10.2002 hat das Amtsgericht Köln im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Unterbringung des Angeschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §§ 11, 14 PsychKG NW angeordnet. Der Angeschuldigte hielt sich in Folge dieser vorläufigen Unterbringung vom 30.10.2002 bis zum 25.1.2003 in der Rheinischen Landesklinik K. auf und wurde am 25.1.2003 wieder in die JVA verbracht. Die getroffene Maßname nach dem NWPsychKG erfolgte, da der Angeschuldigte sich in Suizidabsicht in den linken Unterarm geschnitten hatte und Verdacht auf eine paranoid-halluzinatorische Psychose mit Suizidgefahr bestand.
Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 17.1.2003 die öffentliche Klage erhoben. Das Hauptverfahren ist noch nicht eröffnet worden. Mit Verfügung vom 23.1.2003 hat das Amtsgericht Gummersbach die Akten über die Staatsanwaltschaft zur Haftprüfung nach § 121 StPO vorgelegt. Die GStA führt in der Aktenvorlage nach § 122 StPO aus, dass die Dauer der Unterbringung nach PsychKG in die Frist nach § 121 StPO von sechs Monaten einzubeziehen sei.
II.
Gem. §§ 121, 122 StPO ist die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus anzuordnen.
1.
Die Haftfortdauerentscheidung gemäß § 121 StPO ist jetzt zu treffen.
Die in der Rheinischen Landesklinik aufgrund eines Unterbringungsbeschlusses verbrachte Zeit von fast drei Monaten ist - zugunsten des Angeschuldigten - bei der Fristenberechnung für die Anwendbarkeit des § 121 StPO ausnahmsweise zu berücksichtigen, da der Angeschuldigte in diesem Zeitraum von den Strafverfolgungsbehörden weiter als Untersuchungshäftling behandelt wurde.
Bei der Berechnung der Frist des § 121 Abs. 1 StPO werden nur die Zeiten eingerechnet, in denen die Untersuchungshaft auch tatsächlich vollzogen worden ist. Mögliche Unterbrechungen werden nicht mitgezählt (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 121 , Rdnr. 5). Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach
§ 14 PsychKG stellt deshalb nach herrschender Meinung eine solche Unterbrechung dar (vgl. OLG Düsseldorf, StV 96,553= NStZ 96, 355; OLG Koblenz, NStZ-RR 98, 21; Löwe-Rosenberg/Hilger, StPO, 25. Aufl., § 121 Rdnr. 11 a. E. ; KK-Boujong, StPO, 4.Aufl., § 121, Rdnr. 6; Meyer-Goßner, StPO, a.a.O., Rdnr. 6). Dieser Meinung schließt sich auch der Senat grundsätzlich an. Denn die freiheitsentziehende Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer Landesklinik ist keine strafprozessuale Maßnahme. Vielmehr wird die Unterbringung durch das Amtsgericht nach §§ 70 ff FGG iVm. §§ 10, 14 PsychKG angeordnet, wenn - nach den in NRW geltenden Vorschriften - durch den Betroffenen eine Allgemeingefahr besteht oder er sich selbst gefährdet, mithin die Unterbringung zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Sie ist - anders als strafprozessuale Maßnahmen - unabhängig von dem dringenden Verdacht einer rechtswidrigen Tat (OLG Koblenz, a.a.O.). Die Freiheitsbeschränkung wird hierbei durch öffentlich-rechtliche Vorschriften begründet. Dem entspricht, dass in diesem Fall die Vorschriften des FGG dem Betroffenen eigene Rechtsmittel gegen die Unterbringung eröffnen, die völlig unabhängig von den strafprozessualen Abwehrrechten sind. Für diesen Zeitraum wird der Vollzug der Untersuchungshaft unterbrochen.
Schließlich ist die nach PsychKG angeordnete Unterbringung nicht gleich zu setzen mit einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO, deren Zeiten im Rahmen des § 121 StPO eingerechnet werden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 6 m. w. N.). Denn der Unterbringungsbefehl des § 126a StPO ersetzt bei wahrscheinlichem Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB den (ursprünglichen) Haftbefehl und gehört zu den strafprozessualen Maßnahmen, die bei dem Verdacht einer rechtswidrigen Straftat eingreifen.
Allerdings ist es geboten, dass diese Unterbrechung der Untersuchungshaft nach außen deutlich gemacht wird, möglichst durch eine Anordnung des Haftrichters in entsprechender Anwendung des § 455 Abs. 3 StPO (wie in dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall, Beschluss vom 25.1.1996 - 1 Ws 35/96 - - StV 96,553). Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass für alle Beteiligten, insbesondere den Beschuldigten klar ist, welcher rechtliche Status für ihn maßgebend ist. Denn danach richten sich etwaige Rechtsmittel, aber auch mögliche erforderliche Einschränkungen in seinen Freiheitsrechten, die der Beschuldigte hinnehmen muss.
Im vorliegenden Fall fehlt es an einer nach außen erkennbaren Unterbrechung der Untersuchungshaft, so dass - obwohl grundsätzlich nach den dargelegten Überlegungen die Zeit der Unterbringung nicht angerechnet werden kann - hier ausnahmsweise eine Einrechnung erfolgen muss. Denn mit der vorläufigen Unterbringung nach §§ 11,14 PsychKG vom 31.10.2002 wurde nicht zugleich eine Unterbrechung des Vollzugs der Untersuchungshaft durch den Haftrichter ausgesprochen. Ferner unterlag der Angeschuldigte während der Unterbringung tatsächlich den Beschränkungen der Untersuchungshaft. So wurde in dieser Zeit seine Post durch die Staatsanwaltschaft kontrolliert, die Bitte des Angeschuldigten um Genehmigung von Telefonaten mit seinen Eltern wurde nach den Vorschriften für die Untersuchungshaft behandelt. Da der Angeschuldigte - obgleich die Untersuchungshaft hätte unterbrochen werden müssen - in der hier in Rede stehenden Zeit den Beschränkungen der Untersuchungshaft unterworfen wurde, hält der Senat im vorliegenden Fall eine Berücksichtigung der Zeit der Unterbringung für erforderlich, zumal sich diese Fristenberechnung zu Gunsten des Angeschuldigten auswirkt (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall: SenE v. 18.08.2000 - HEs 123/00 - 144 -).
3.
Die allgemeinen Haftvoraussetzungen (§§ 112 ff. StPO) liegen vor:
a ) Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus dem Ermittlungsergebnis, wie es in der Anklageschrift dargelegt ist.
b ) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.
Der in der Slowakei lebende Angeschuldigte verfügt in Deutschland über keine festen sozialen Bindungen. Die enge Beziehung zur Zeugin N. D. ist beendet; in der Bundesrepublik Deutschland hält er sich nur als Tourist auf. Sonstige engere Beziehungen zu anderen Personen in Deutschland bestehen nicht. Deshalb ist auch angesichts der Straferwartung damit zu rechnen, dass er sich dem Verfahren entziehen wird.
Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter den Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO kommt nicht in Betracht.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft steht zu der Bedeutung des Verfahrens und der zu erwartenden Strafe nicht außer Verhältnis.
Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus liegen vor. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liegt noch nicht vor.
Vor Anklageerhebung, die am 17.1.2003 erfolgt ist, mußte das Gutachten zur Glaubwürdigkeit der minderjährigen Zeugin F. D. abgewartet werden. Dieses wurde am 2.1. 2003 erstellt. Schließlich verzögerte sich die Anklageerhebung auch deshalb, weil während der Untersuchungshaft - wie aufgezeigt - Anzeichen einer psychotischen Erkrankung des Angeschuldigten auftraten, die die vorläufige Unterbringung und damit zusammenhängend eine Untersuchung des Angeschuldigten auf seine Schuldfähigkeit erforderlich machten.
4.
Die Übertragung der Haftprüfung auf das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Gericht beruht auf § 122 Abs. 3 S. 3 StPO.