Aufhebung des Haftbefehls wegen vermeidbarer Verfahrensverzögerung durch Verweisung
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Fortdauer der Untersuchungshaft eines Beschuldigten wegen Betäubungsmittelhandels. Das OLG Köln hob den Haftbefehl auf, weil die Voraussetzungen des §121 StPO für eine über sechs Monate andauernde Haft nicht vorliegen. Die Verweisung an das Landgericht und die daraus entstandene Verzögerung waren bereits von Anklageerhebung absehbar bzw. der Staatsanwaltschaft/dem Gericht zuzurechnen; solche objektiv vermeidbaren Verzögerungen rechtfertigen die Fortdauer der Haft nicht.
Ausgang: Antrag auf Fortdauer der Untersuchungshaft abgewiesen; Haftbefehl aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits bei Anklageerhebung bekannt gewesen oder ist die Verweisung fehlerhaft, führt die hierdurch entstehende objektiv vermeidbare Verzögerung in der Regel zur Aufhebung des Haftbefehls.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§121 StPO) setzt das Vorliegen besonderer wichtiger Gründe voraus; Verzögerungen, die allein im Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden oder des Gerichts liegen, begründen solche Gründe nicht.
Die Ausnahmevorschrift des §121 StPO ist eng auszulegen; bei Abwägung von Freiheitsgrundrecht und Interesse der Rechtsgemeinschaft sind die Behörden zur Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen zur beschleunigten Verfahrensführung verpflichtet.
Eine Verweisung nach §270 StPO rechtfertigt die Fortdauer der Untersuchungshaft nur, wenn aus der Hauptverhandlung neue, zuvor nicht bekannte belastende Umstände hervorgehen, die einen besonderen wichtigen Grund begründen.
Leitsatz
Sind die Umstände, die zur Verweisung führen, bereits von Anfang an bekannt gewesen (gleicher Sachstand wie bei Anklageerhebung) oder ist die Verweisung als solche fehlerhaft, so hat die hierdurch entstehende Verzögerung i.d.R. die Aufhebung des Haftbefehls zur Folge.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Gummersbach vom 10. Januar 2002 (10 b Gs 9/02) - neu gefasst durch Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. Febru-ar 2002 (107 Qs 6/02) - wird aufgehoben.
Gründe
I.
Der Angeklagte befindet sich seit seiner Festnahme am 11. Januar 2002 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Gummersbach vom 10. Januar 2002. In diesem Haftbefehl werden ihm Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren, dabei gewerbsmäßig handelnd, und tateinheitlich hiermit Besitz von Betäubungsmitteln zur Last gelegt. Der Haftbefehl ist auf die Haftgründe der Fluchtgefahr und der Verdunkelungsgefahr gestützt.
In einem eine Haftbeschwerde verwerfenden Beschluss vom 4. Februar 2002 hat die 8. große Strafkammer des Landgerichts Köln den vorgenannten Haftbefehl dahingehend neu gefasst, dass dem Angeklagten nunmehr 6 Fälle des Handels mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren, weitere 31 Fälle des Handels mit Betäubungsmitteln sowie ein weiterer Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln zur Last gelegt werden.
Die Staatsanwaltschaft hat unter dem 4. April 2002 Anklage zu dem Amtsgericht - Schöffengericht - Gummersbach erhoben. Gegenstand der Anklageschrift sind nunmehr 42 Fälle des gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln, davon in 7 Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren, ferner ein Fall des Erwerbs von Betäubungsmitteln und schließlich ein Fall des Besitzes von Betäubungsmitteln - strafbar gemäß §§ 29 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1, Ziffer 3, Abs. 3 S. 2 Ziffer 1, 29 a Abs. 1 Ziffer 1, 30 Abs. 1 Ziffer 2, 33 BtMG; §§ 52, 35 StGB.
Die Sache ist dem Senat mit Antragschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 2. Juli 2002 zur Entscheidung über die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß §§ 121, 122 StPO vorgelegt worden.
Am 17. Juli 2002 hat die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht - Gummersbach (10 a Ls 40/02) stattgefunden. Dieses hat mit Beschluss gemäß § 270 Abs. 1 StPO die Sache an das Landgericht Köln verwiesen.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen, kann nicht entsprochen werden. Der Haftbefehl ist vielmehr aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 121 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus nicht vorliegen.
Allerdings ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den in der Anklageschrift vom 4. April 2002 im einzelnen aufgeführten Beweismitteln dringend verdächtig. Zu den Haftgründen der Fluchtgefahr (mit dem Vorbringen der Verteidigung soll dieser jedenfalls wegen Wiederaufnahme der Wohngemeinschaft mit der Lebensgefährtin entfallen sein) und der Wiederholungsgefahr (in dem Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. Februar 2002 wegen deren Subsidiarität nicht mehr aufgeführt) bedarf es einer abschließenden Auseinandersetzung nicht.
Denn die Anordnung und die Fortdauer der Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Klärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders als durch vorläufige Inhaftierung des Verdächtigen gesichert werden kann (BVerfG StV, 91, 307 = NStZ 91, 697; NStZ 91, 397 (398), vgl. auch BVerfGE 46, 194 (195); BGH NStZ 91, 546; ständige Rechtsprechung auch des Senats, zuletzt SenE HEs 55/00 - 71 - vom 28. April 2000). Dabei erlaubt das den nicht verurteilten Beschuldigten schützende Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG den Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person nur so lange, wie es zur Durchführung des Strafverfahrens unumgänglich ist. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden haben deshalb alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um so schnell wie möglich eine gerichtliche Entscheidung über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbei zu führen (SenE vom 14. März 1995, HEs 52/95 - 59 -). Dabei folgt aus dem Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG sowie aus der Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der der Untersuchungshaft auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt, dass die Ausnahmevorschrift des § 121 Abs. 1 StPO eng auszulegen ist (BVerfGE 36, 264, 271 m. w. N.; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45 Aufl., § 121 Rn. 19).
Diesen Grundsätzen wird die Verfahrensweise in der vorliegenden Sache nicht gerecht. Es kann dahinstehen, ob - so die Verteidigung - im Anschluss an den Beschluss des Landgerichts Köln vom 4. Februar 2002 auch schon die Anklage früher als am 4. April 2002 hätte erhoben werden können. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist jedenfalls nicht durch die in der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2002 - nach mehr als sechs Monate andauernden Untersuchungshaft - beschlossene Verweisung an das Landgericht Köln gerechtfertigt.
Das Schöffengericht hat die Verweisung nach § 270 Abs. 1 StPO damit begründet, dass sich der Angeklagte nach dem bisherigen Ergebnis der Hauptverhandlung (auch) gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht habe und dass auch ein minder schwerer Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG nicht angenommen werden könne; dem gemäß und wegen einschlägiger Vorstrafen des Angeklagten sei gemäß § 74 Abs. 1 S. 2 GVG die Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Dabei ist allerdings nicht ausgeführt, aus welchen Gründen - selbst wenn der Regelstrafrahmen des § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren eingreift - tatsächlich eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Immerhin betreffen die zur Anklage gelangten Fälle der gewerbsmäßigen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahre den Verkauf von Cannabis im relativ geringfügigen Wert von nur je 5,00 DM bis 30,00 DM; "harte" Drogen schließlich sind von der Anklage gar nicht erfasst.
Auch wenn die in richterlicher Unabhängigkeit getroffene Verweisung an das Landgericht nicht objektiv willkürlich sein sollte (vgl. zu einer unnötigen Verfahrensverzögerung für einen solchen Fall OLG Düsseldorf NStZ-RR 01, 222), so liegt doch die durch diese Verweisung bedingte - erhebliche - Verzögerung des Verfahrens ausschließlich im Verantwortungsbereich entweder der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (nicht aber ist sie dem Angeklagten zurechenbar). Entweder ist der Verweisungsbeschluss vom 17. Juli 2002 in der Sache doch zutreffend: Dann hätte aber - weil schon die Anklageschrift vom 4. April 2002 wie auch bereits der Haftbefehl vom 10. Januar 2002 von einer Tatbestandsmäßigkeit nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgegangen waren - die Anklageerhebung zum Schöffengericht nicht den §§ 24 Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 S. 2 GVG entsprochen; auch das Schöffengericht hätte dies dann schon selbst bei der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vom 7. Juni 2002 berücksichtigen müssen. Oder aber der jetzige Verweisungsbeschluss ist sachlich nicht geboten gewesen: Dann vermag er auch die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht zu tragen.
In beiden Alternativen fehlt es jedenfalls an einen besonderen wichtigen Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO. Denn es liegt auch nicht etwa die Fallgestaltung vor, dass sich die Notwendigkeit einer Verweisung an das Landgericht erst aufgrund der Ergebnisse der Hauptverhandlung vom 17. Juli 2002 ergeben hätte. Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll und nach der Begründung des Verweisungsbeschlusses ist der Angeklagte teilgeständig gewesen und im übrigen durch Zeugen belastet worden. Es ist dies der gleiche Sachstand wie auch schon bei Anklageerhebung (wobei sich im Fall M. die Zahl der Fälle sogar von 7 auf 6 reduziert haben soll); zusätzliche belastende Momente, die erst der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu entnehmen wären, führt auch das Schöffengericht nicht an.
Nach alledem ist in Abwägung der Interessen der Rechtsgemeinschaft an der Verfahrenssicherung einerseits und des Angeklagten an beschleunigter Aburteilung unter Wahrung seines Freiheitsgrundrechts andererseits der Haftbefehl aufzuheben, weil die verfahrensverzögernden Umstände in objektiv vermeidbarer Weise ausschließlich im Bereich der Strafverfolgungsbehörden liegen.