Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft wegen dringenden Tatverdachts und Fluchtgefahr
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte sitzt seit August 1999 in Untersuchungshaft wegen dringenden Verdachts der vorsätzlichen Brandstiftung; die Staatsanwaltschaft erhob Anklage. Das OLG ordnet die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate gem. §§ 121, 122 StPO an. Entscheidungsgründe sind dringender Tatverdacht, Fluchtgefahr infolge fehlender sozialer Bindungen und Alkoholkrankheit sowie die fehlende Sicherstellung notwendiger fachpsychologischer Betreuung; Verfahrensverzögerungen rechtfertigen die Haftfortdauer nicht generell.
Ausgang: Die Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate wurde stattgegeben; weitere Haftprüfung an zuständiges Gericht übertragen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate nach § 121 StPO ist anzuordnen, wenn die allgemeinen Haftvoraussetzungen vorliegen und die Abwägung von Verfahrensbedeutung und zu erwartender Strafe die Maßnahme nicht als unverhältnismäßig erscheinen lässt.
Dringender Tatverdacht und das Vorliegen der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 StPO können durch fehlende soziale Bindungen, Obdachlosigkeit und andauernde Arbeitslosigkeit begründet werden.
Verfahrensverzögerungen (z. B. späte Gutachtenerstellung) stehen der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegen, soweit sie nicht dem Einfluss des Gerichts zuzurechnen sind und der Haftzweck anderweitig nicht durch mildere Mittel gesichert werden kann.
Die Fortdauer der Untersuchungshaft kann auch im Interesse des Beschuldigten angeordnet werden, wenn eine indizierte fachpsychologische oder stationäre Behandlung bei Haftentlassung nicht gesichert wäre.
Tenor
Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist am frühen Morgen des 10. August 1999 - auf frischer Tat betroffen - unter dem Verdacht vorläufig festgenommen worden, er habe ein leerstehendes Gebäude auf dem Gelände des stillgelegten Teerwerkes in W.-A. in Brand gesetzt. Das Amtsgericht Gummersbach hat am folgenden Tag, dem 11. August 1999, einen Haftbefehl wegen des dringendenden Tatverdachts der vorsätzlichen Brandstiftung, Verbrechen, strafbar gemäß § 306 Abs.1 StGB, erlassen. Seit diesem Tag befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft.
Die Staatsanwaltschaft hat am 23. September 1999 die öffentliche Klage erhoben. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Gummersbach hat die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, dabei jedoch darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung wegen "Vollrausches", § 323 a StGB, in Betracht komme. Als Hauptverhandlungstermin ist in Absprache mit dem Verteidiger der 2. März 2000 vorgesehen.
II.
Gemäß §§ 121, 122 StPO ist auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers - dieser hat auch Rücksprache mit dem für dieses Verfahren bestellten Betreuer genommen - die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus anzuordnen.
1.
Die allgemeinen Haftvoraussetzungen (§§ 112 ff. StPO) liegen vor:
a) Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl zur Last gelegten Straftat dringend verdächtig. Er hat unmittelbar nach der Tat nicht nur das Geständnis abgelegt, das Gebäude auf dem Gelände des stillgelegten Teerwerks in Brand gesetzt zu haben, sondern auch zwei weitere Brandstiftungen eingestanden. Zwar könnte aus Schreiben, die der Angeklagte in der Untersuchungshaft verfasst hat - u.a. dem Schreiben vom 15. September 1999 - die Absicht entnommen werden, dieses Geständnis zu widerrufen. Der dringende Tatverdacht, der sich ganz wesentlich aus den Tatumständen und der telefonischen Ankündigung der Tat durch den Angeklagten selbst ergibt, würde dadurch indes nicht in Zweifel gestellt.
Ob sich die Tat rechtlich abweichend letztlich als Rauschtat im Sinne des § 323 a StGB erweist, muss ebenso der Klärung in der Hauptverhandlung überlassen bleiben, wie die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zur Tatzeit, die der Sachverständige - insoweit im Vorgriff auf die Hauptverhandlung und ohne Berücksichtigung möglicherweise abweichender Erkenntnisse aufgrund der Beweisaufnahme - in seinem Gutachten verneint hat.
b) Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs.2 Nr.2 StPO, Erwägungen zur Frage einer möglicherweise ebenfalls vorliegenden, aber als Haftgrund gemäß § 112 Abs.2 StPO subsidiären Wiederholungsgefahr im Sinne des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO erübrigen sich daher.
Der Angeklagte ist zur Zeit ohne soziale Bindungen.
Er ist ledig und seit über acht Jahren arbeitslos. Er ist alkoholkrank und lebte in einer Notunterkunft der Stadt W.. Seine einzige Bezugsperson, seine Lebensgefährtin A. T., musste in einem Pflegeheim untergebracht werden. Diese Unterbringung wird nach Lage der Akten noch für einen längeren Zeitraum andauern. In dieser Situation muss ein den Haftgrund der Fluchtgefahr begründendes Untertauchen des derzeit sozial bindungslosen Angeklagten ernstlich befürchtet werden.
Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO reichen nicht aus, um den Haftzweck zu sichern. Aus Gründen, die in der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich an bestimmte Auflagen halten würde. Der Haftbefehl kann deshalb auch nicht ausser Vollzug gesetzt werden kann.
2.
Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs.1 StPO für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor, die Fortdauer der Untersuchungshaft ist bei Abwägung der Bedeutung des Verfahrens und der zu erwartenden Strafe auch noch nicht unverhältnismäßig.
Allerdings kann nicht übersehen werden, dass das Verfahren in zweierlei Hinsicht bedenkliche Verzögerungen erfahren hat: Ein von der Staatsanwaltschaft unter dem 30. August 1999 in Auftrag gegebenes Gutachten ist erst unter dem 22. November fertiggestellt worden, die hierzu benötigte Akte erst am 22. Dezember 1999 zum Amtsgericht zurückgelangt. Sodann haben sich Schwierigkeiten bei der Abstimmung eines Hauptverhandlungstermines mit der Verteidigung ergeben, so dass auf den 2. März 2000 - den Weiberfastnachtstag - als einzigen freien Terminstag zurückgegriffen werden musste.
Der letztgenannte Umstand liegt nicht im Einflussbereich des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und steht deshalb der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegen.
Was die zögerliche Gutachtenerstellung betrifft, gilt dies nicht in gleichem Mass. Im Hinblick auf die besonderen persönlichen Umstände des Angeklagten hält der Senat eine Fortdauer der Untersuchungshaft gleichwohl für rechtlich vertretbar. Denn der Gutachter kommt zu dem Schluss, dass bei dem Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung vorliege, die unter anderem auf den langjährigen Alkoholabusus zurückgeführt werden könne. Daher sei aus psychologischer Sicht eine engmaschige Betreuung, wahrscheinlich sogar eine stationäre Behandlung in einer fachpsychologischen Klinik indiziert. Diese Betreuung wäre im Fall einer Haftentlassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht gesichert. Auch über einen Wohnsitz verfügt der Angeklagte zur Zeit nicht.
Daher liegt die Haftfortdauer bis zu dem in Kürze stattfindenden Hauptverhandlungstermin auch im Interesse des Angeklagten selbst. Der Angeklagte, sein Verteidiger und sein für die Vertretung in diesem Strafverfahren bestellter Betreuer verschließen sich diesen Erwägungen ausdrücklich nicht, wie der Senat der Stellungnahme des Verteidigers vom 8. Februar 2000 entnimmt. Was der Angeklagte dem in seiner persönlichen Stellungnahme entgegenhält, erscheint unrealistisch.
III.
Die Übertragung der Haftprüfung auf das nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Gericht beruht auf § 122 Abs.3 Satz 3 StPO.