Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·HEs 117/03·09.10.2003

Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr unter Auflagen außer Vollzug gesetzt

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat des OLG Köln setzt den Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr nach §116 StPO unter konkreten Auflagen außer Vollzug. Entscheidend war die Frage, ob Auflagen, die einem vorläufigen Berufsverbot gleichkommen, zulässig sind. Das Gericht bestätigt deren Zulässigkeit, da Untersuchungshaft ohnehin häufig ein faktisches Berufsverbot darstellt und die Auflagen geeignet und erforderlich sind, die Wiederholungsgefahr zu verringern. Dauer der Untersuchungshaft und absehbarer Prozessbeginn wurden berücksichtigt.

Ausgang: Haftbefehl unter Auflagen gemäß §116 StPO außer Vollzug gesetzt; berufsbeschränkende Auflagen als zulässiges Mittel zur Verhinderung von Wiederholungsgefahr

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr kann nach §116 StPO unter Auflagen außer Vollzug gesetzt werden, wenn die Auflagen geeignet und erforderlich sind, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen oder erheblich zu mindern.

2

Auflagen, die in der Sache einem vorläufigen Berufsverbot gleichkommen, sind nicht grundsätzlich unzulässig; ihre Anordnung ist zulässig, wenn sie zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls erforderlich und verhältnismäßig sind.

3

Die Tatsache, dass Untersuchungshaft regelmäßig ein faktisches Berufsverbot darstellt, rechtfertigt die Erteilung berufsbeschränkender Auflagen im Rahmen eines Verschonungsbeschlusses; dem Haftrichter ist insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zuzubilligen.

4

Bei der Entscheidung über die Außervollzugsetzung sind die Dauer der Untersuchungshaft und der absehbare Beginn der Hauptverhandlung als wesentliche Umstände zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ StPO § 112 a§ 116§ 132a§ 116 StPO§ 132a StPO§ 121 Abs. 1 StPO

Leitsatz

Ein Haftbefehl wegen Wiederholungsgefahr kann auch unter solchen Auflagen außer Vollzug gesetzt werden, die in der Sache einem vorläufigen Berufsverbot gleichkommen.

Tenor

Der Haftbefehl des Amtsgerichts Leverkusen vom 25.03.2003 (50 Gs 199/03) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

1. Der Angeklagte darf für die Zeit der Aufrechterhaltung des Haftbefehls keine selbständige Tätigkeit aufnehmen und insbesondere nicht gegen die durch die Stadt L. in der Vergangenheit ausgesprochene Gewerbeuntersagung verstoßen.

2. Er darf keinerlei Tätigkeiten - selbständig oder unselbständig - zur Vermittlung von Krediten oder Kapitalanlagen aufnehmen.

3. Ihm wird die Aufnahme von Krediten, einschließlich der Benutzung von Kreditkarten untersagt.

4. Er hat jeglichen Wohnungswechsel der zuständigen Strafkammer anzuzeigen.

5. Er hat der zuständigen Strafkammer unverzüglich die Aufnahme einer Arbeitsstelle anzuzeigen, dasselbe gilt für einen Wechsel der Arbeitsstelle.

Gründe

2

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 24.07.2003 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts sowie des Haftgrundes der Wiederholungsgefahr bejaht. Hieran hat sich zwischenzeitlich nichts geändert, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug genommen werden kann.

3

In Abweichung von der vorgenannten Entscheidung hält der Senat es jedoch nunmehr für vertretbar, den Haftbefehl unter Auflagen gemäß § 116 StPO außer Vollzug zu setzen. Der Senat teilt die teilweise in der Rechtsprechung vertretene Auffassung nicht, entsprechende Auflagen zur Begegnung der Wiederholungsgefahr, die sich in der Sache als vorläufiges Berufsverbot (§ 132a StPO) darstellen, seien unzulässig (so OLG Hamm StraFo 2002, 178, 179; offengelassen OLG Karlsruhe StraFo 2002, 25). Dagegen spricht, dass die Inhaftierung nahezu immer ein faktisches vorläufiges Berufsverbot darstellt, da kaum jemand in der Lage ist, innerhalb der Haftanstalt seine Berufsausübung fortzusetzen. Wenn es dem Haftrichter aber durch seine Entscheidung möglich ist, dem Beschuldigten faktisch die Möglichkeit der Berufsausübung zu nehmen, ohne dass es insoweit einer ausdrücklichen Entscheidung bedarf, muss es ihm erst recht möglich sein, ihm im Rahmen eines Verschonungsbeschlusses die Auflage zu erteilen, eine bestimmte Berufsausübung zu unterlassen, wenn eine solche Anordnung geeignet und erforderlich ist, zur Aussetzung des Haftbefehls zu führen.

4

Der Senat hält nunmehr auch die Erteilung von Auflagen in Bezug auf die künftige Berufsausübung für ausreichend, um die Wiederholungsgefahr so weit einzuschränken, dass die Freilassung des Angeklagten verantwortet werden kann. Dabei ist von wesentlicher Bedeutung, dass der Angeklagte sich inzwischen weitere Zeit in Untersuchungshaft befunden hat und der Beginn der Hauptverhandlung nunmehr absehbar ist.

5

Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO. Dazu sei nur bemerkt, dass sich das Verfahren im Verhältnis zu dem gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf relativ lange hinzieht. Die Ermittlungen waren im wesentlichen bereits im April 2003 abgeschlossen waren. Es ist zwar aus den im Beschluss des Senats vom 24.07.2003 genannten Gründen nicht zu beanstanden gewesen, dass die Staatsanwaltschaft bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Anklage erhoben hatte. Der Senat erkennt auch an, dass das Landgericht alsbald nach Eingang der Anklage die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen eingeleitet hat, um die Sache von der eigentlich zuständigen überlasteten Kammer auf eine andere Kammer zu übertragen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch diese Kammer die Sache erst Anfang Januar 2004 verhandeln kann, was nicht zuletzt daran liegt, dass zwei weitere gegen den Angeklagten gerichtete Anklagen mit vergleichbaren Vorwürfen, die allerdings bislang nicht Gegenstand des Haftbefehls sind, mit dieser Sache verbunden werden sollen, wodurch die erforderliche "Vorlaufzeit" beträchtlich zunimmt.