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Oberlandesgericht Köln·HEs 109/01 - 136 -·20.09.2001

Haftverschonung nach §116 Abs.1 StPO unter Auflagen

StrafrechtStrafprozessrechtUntersuchungshaftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeschuldigte, wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs angeklagt und seit März 2001 in Untersuchungshaft, wird vom Vollzug der Haft unter Auflagen verschont. Zentrale Frage war, ob weniger einschneidende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft erfüllen. Das OLG setzte den Haftbefehl nach §116 Abs.1 StPO außer Vollzug und ordnete u.a. Kaution (20.000 DM), Wohnsitzbindung, Ausweisausgabe, Meldepflicht und Reisebeschränkung an. Die Auflagen sollen die Fluchtgefahr ausreichend mindern.

Ausgang: Haftverschonung des Angeschuldigten nach §116 Abs.1 StPO unter Auflagen stattgegeben; Haftbefehl außer Vollzug gesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der Außervollzugsetzung eines Haftbefehls nach § 116 Abs. 1 StPO ist gerechtfertigt, wenn weniger einschneidende Maßnahmen die Erreichung des Zwecks der Untersuchungshaft hinreichend sicherstellen.

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Zur Abwehr bestehender Fluchtgefahr können und sollen angemessene Auflagen wie Sicherheitsleistung (Kaution), Wohnsitzbindung, Ausweisausgabe, Meldepflicht und Reisebeschränkungen angeordnet werden.

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Bei Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft nach Ablauf von sechs Monaten kann auf eine nähere Erörterung der Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO verzichtet werden, wenn der Haftbefehl durch Auflagen außer Vollzug gesetzt wird.

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Die Beurteilung der Fluchtgefährdung hat die Strafdrohung, die Persönlichkeit und die bisherige Lebensführung des Beschuldigten zu berücksichtigen; erhebliche Labilität kann die Fluchtgefahr erhöhen.

Relevante Normen
§ StPO § 116, StPO § 121§ 122§ 121 Abs. 1 StPO§ 176 Abs. 1 StGB§ 176 Abs. 3 Nr. 1 a) a.F. StGB§ 53 StGB

Leitsatz

Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls erübrigt sich eine Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO.

Tenor

Der Angeschuldigte wird unter folgenden Auflagen und Weisungen vom Vollzug der Untersuchungshaft auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 2. März 2001 - 503 Gs 747/01 - verschont:

1. Der Angeschuldigte hat eine Sicherheit in Höhe von 20.000,-DM (in Worten : zwanzigtausend Deutsche Mark) durch Hinterlegung in barem Geld oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.

2. Der Angeschuldigte hat eine persönliche Erklärung der Eheleute E. und U. S. in xxxxx K., R. Str. 649, vorzulegen, wonach diese bereit sind, den Angeschuldigten jedenfalls bis zum Abschluß der ersten Instanz des vorliegenden Strafverfahrens in ihren Haushalt aufzunehmen.

3. Der Angeschuldigte hat bei den Eheleute E. und U. S. in xxxxx K., R. Str. 649, Wohnsitz zu nehmen und vor einem Wohnsitzwechsel die Zustimmung der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln einzuholen.

4. Der Angeschuldigte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen.

5. Der Angeschuldigte hat seine Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) bei der Staatsanwaltschaft Köln abzugeben.

6. Der Angeschuldigte hat sich einmal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.

7. Der Angeschuldigte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.

Gründe

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I.

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Der Angeschuldigte befindet sich in dieser Sache seit dem 13. März 2001 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 2. März 2001 - 503 Gs 747/01 - in Untersuchungshaft.

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Ihm wird darin zur Last gelegt, im Mai/Juni durch mindestens 10 selbständige Handlungen sexuelle Handlungen an einem Kind vorgenommen und dabei mit ihm den Beischlaf vollzogen zu haben. Der Angeschuldigte soll in dem genannten Zeitraum mit der Tochter seiner damaligen Ehefrau M. S., geschiedene R., geschiedene J., geb. T., der am 24. September 1976 geborenen N. K., geschiedene L., geb. R. in der damaligen Wohnung der Familie in K.-S., A. Straße 33, etwa einmal bis zweimal wöchentlich Geschlechtsverkehr vollzogen haben. In einem Fall soll er die Geschädigte im Mai 1990 unter dem Vorwand, ihre Mutter habe einen Unfall erlitten, aus der Schule nach Hause gelockt, zum elterlichen Ehebett geführt, sie dort entkleidet und am ganzen Körper gestreichelt haben, mit einem Finger in ihre Scheide eingedrungen sein und anschließend den Geschlechtsverkehr ausgeübt haben, Verbrechen, strafbar nach §§ 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 a) a.F., 53 StGB.

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Das zunächst wegen sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Zeugin K. und ihres Halbbruders T. S. geführte Ermittlungsverfahren ist im April 1997 aufgenommen worden. Im Juli 1998 hat die Sachverständige Dipl.-Psych. J. ein schriftliches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Aussagen der beiden Zeugen erstattet. Danach ist am 7. September 1998 gegen den mit unbekanntem Aufenthalt verschwundenen Angeschuldigten Haftbefehl ergangen und SIS-Ausschreibung erfolgt. Der Angeschuldigte ist am 5. Februar 2001 in Spanien festgenommen worden und hat sich bis 12. März 2001 in Auslieferungshaft befunden. Die Auslieferung, zu der er - ohne Verzicht auf den Spezialitätsgrundsatz - sein Einverständnis erklärt hat, ist am 12. März 2001 aufgrund des internationalen Haftbefehls des Amtsgerichts Köln vom 2. März 2001 erfolgt. Wie dem Inhalt des dem Senat vorliegenden Hafthefts entnommen werden kann, ist sodann nach Akteneinsicht durch den Verteidiger auf dessen Antrag vom 9. April 2001 Termin zur Haftprüfung auf den 24. April 2001 bestimmt worden. Auf Antrag des Verteidigers vom 2. Mai 2001 ist der Angeschuldigte am 21. Mai 2001 verantwortlich vernommen worden. Am 27. Juni 2001 ist die von dem Angeschuldigten benannte Zeugin G., am 16. Juli 2001 der von ihm benannte Zeuge H. vernommen worden. Weitere Zeugen, u.a. die frühere Ehefrau des Angeschuldigten, um deren Vernehmung dieser gebeten hatte, wurden zunächst nicht erreicht. Die Staatsanwaltschaft hat am 2. August 2001 Anklage wegen 10 Fällen des sexuellen Missbrauchs an einem Kind, bei denen in 9 Fällen der Beischlaf vollzogen worden sein soll, erhoben. Die Anklage ist dem Angeschuldigten am 15. August zugestellt worden. Die Hauptverhandlung kann nach Mitteilung der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Köln nicht vor November 2001 stattfinden.

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II.

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Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln vom 2. März 2001 - 503 Gs 747/01 - ist gemäß § 116 Abs.1 StPO außer Vollzug zu setzen.

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Zwar ist der Angeschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis auf Grund der in der Anklageschrift näher bezeichneten Beweismittel, insbesondere der von der Sachverständigen J. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für glaubhaft erachteten Aussage der Geschädigten, dringend verdächtig. Soweit die Verteidigung dagegen Einwendungen erhebt, insbesondere Ungereimtheiten in zeitlicher Hinsicht geltend macht, muss deren Klärung der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben.

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Es besteht auch Fluchtgefahr. Die Strafandrohung für das dem Angeschuldigten im Haftbefehl zur Last gelegte Verbrechen des Beischlafs mit einem Kind von einem Jahr bis zu 10 begründet auch unter Berücksichtigung strafmildernder Umstände, insbesondere des großen Zeitablaufs seit dem fraglichen Geschehen, einen erheblichen Fluchtanreiz. Der Angeschuldigte verfügt auch nicht über eine gefestigte Persönlichkeit, die diesem Fluchtanreiz ohne weiteres standhalten würde. Vielmehr lassen seine bisherige Lebensführung - die Begehung zahlreicher, allerdings nicht einschlägiger, sondern vor allem gegen das Vermögen gerichteter bzw. im Straßenverkehr verübter Straftaten seit seiner Jugendzeit, deretwegen er immer wieder

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Freiheitsstrafen verbüßen musste - eine erhebliche Labilität des Angeschuldigten erkennen. Deshalb kann der Haftbefehl nicht aufgehoben werden.

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Jedoch bedarf es seines Vollzuges nicht, da weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann:

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Der Angeschuldigte bestreitet die Tat und hofft auf einen Freispruch. Er hat sich dem vorliegenden Verfahren nicht etwa durch Flucht entzogen, vielmehr ist er vor Einleitung dieses Verfahrens nach seiner letzten Entlassung am 28. April 1997 nach Spanien gereist und dort geblieben. Er hat sich mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt, was dafür spricht, dass er sich jedenfalls zunächst diesem Verfahren stellen wollte. Sofern er bei seinen Verwandten - seiner älteste Schwester und deren Ehemann - in K. Aufnahme finden kann, was allerdings noch deren Bestätigung bedarf, ist er diesen gegenüber moralisch in der Pflicht. Er ist bereit, eine Kaution zu leisten, deren Höhe er in das Ermessen des Senats gestellt hat und die zu leisten er - bei angebotenen 10.000,-DM - in der vom Senat für erforderlich gehaltenen Höhe von 20.000,-DM imstande sein sollte. Dem noch verbleibenden Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, kann durch diese und die weiteren Auflagen und Weisungen hinreichend begegnet werden.

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Es bedarf hiernach keiner Prüfung der Frage, ob die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus vorliegen. Zweifel daran, das dass Verfahren bis zur Anklageerhebung mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gefördert worden ist, bestehen nach dem oben Gesagten immerhin. Es ist allerdings möglich, dass das Haftheft die maßgeblichen Vorgänge nicht vollständig wiedergibt. Da der Angeschuldigte von der Haft verschont werden kann, braucht dem aber nicht nachgegangen zu werden.