Außervollzugsetzung des Haftbefehls unter Auflagen bei drohender Fluchtgefahr
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln setzte den Haftbefehl gegen den Angeklagten unter Auflagen außer Vollzug (Wohnsitzbindung, Meldepflicht, wöchentliche Vorstellung, Reiseverbot, Reisepass-Hinterlegung, Kaution 10.000 €). Trotz dringenden Tatverdachts und gegebener Fluchtgefahr reichen nach §116 Abs.1 StPO weniger einschneidende Maßnahmen aus. Entscheidungsrelevant waren insbesondere die hohe Sicherheitsleistung und die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung (§57 StGB). Verfahrensverzögerungen wurden zwar angeführt, verhinderten die Außervollzugsetzung aber nicht.
Ausgang: Haftbefehl unter Auflagen (Wohnsitzbindung, Meldepflicht, Reiseverbot, Kaution) außer Vollzug gesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Haftbefehl ist nach §116 Abs.1 StPO außer Vollzug zu setzen, wenn der Zweck der Untersuchungshaft auch durch weniger einschneidende Auflagen und Weisungen erreicht werden kann.
Bei der Prüfung der Fluchtgefahr ist die zu erwartende Reststraferwartung einschließlich der Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung (§57 StGB) zu berücksichtigen; eine geringere Reststraferwartung kann den Fluchtanreiz mindern.
Die Stellung einer erheblichen Kaution kann die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Flucht so weit herabsetzen, dass Haft nicht mehr erforderlich ist.
Auflagen wie Wohnsitzbindung, unverzügliche Mitteilung von Wohnsitzwechseln, Meldepflichten, Reiseverbot und Hinterlegung des Reisepasses sind geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung des Haftzwecks.
Verfahrensverzögerungen begründen nicht automatisch ein Verbot der Außervollzugsetzung; sie sind im Rahmen der Gesamtwürdigung der Haftgründe zu berücksichtigen.
Tenor
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Düren vom 16. Dezember 2001 (14 Gs 1718/01), neu gefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Düren vom 27. Mai 2002 (14 Ls 228/02), wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer Vollzug gesetzt:
1. Der Angeklagte hat
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Wohnsitz zu nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Aachen zu dem Aktenzeichen 15 Js 884/01 und dem Amtsgericht Düren zu dem Aktenzeichen 14 Ls 228/02 unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Angeklagte hat allen Ladungen in dieser Sache pünktlich Folge zu leisten.
3. Der Angeklagte hat sich wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
4. Der Angeklagte darf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen. Er hat seinen Reisepass bei dem Amtsgericht Düren zu hinterlegen.
5. Der Angeklagte hat eine Sicherheit in Höhe von 10.000,00 EUR (i. W. zehntausend Euro) durch Hinterlegung in Bargeld oder durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank oder Sparkasse zu leisten.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist am 15. Dezember 2001 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seit dem 16. Dezember 2001 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düren (14 Gs 1718/01) vom 16. Dezember 2001, neu gefasst durch Beschluss des Amtsgerichts Düren (14 Ls 228/02) vom 27. Mai 2002. Darin wird ihm Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, im Tatzeitraum zwischen dem 5. Juni und 7. Dezember 2001 zur Last gelegt. Der Angeklagte soll mit Ecstasy-Pillen in einer Größenordnung von bis zu 10.000 Stück und Umsätzen bis 8.000,00 DM pro Geschäft Handel getrieben haben, wobei die Ware jedenfalls teilweise zuvor aus den Niederlanden bezogen worden war.
Das Amtsgericht Düren hat in zwei Haftprüfungsterminen, nämlich am 18. Januar und 27. Mai 2002, jeweils die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Im letztgenannten Termin hat es den Haftbefehl entsprechend der unter dem Datum des 25. März 2002 gegen den Angeklagten und seine mitbeschuldigte Ehefrau erhobenen öffentlichen Klage neu gefasst. Die Hauptverhandlung soll nach den vom Senat eingeholten Informationen ab dem 1. August 2002 durchgeführt werden.
II.
Der bestehende Haftbefehl ist gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO außer Vollzug zu setzen.
Zwar ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Betäubungsmittelstraftaten aufgrund der in der Anklageschrift näher bezeichneten Beweismittel, insbesondere der Ergebnisse der Telefonüberwachungsmaßnahmen und Observationen, dringend verdächtig.
Es besteht aus den Gründen des Haftbefehls auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO. Jedoch bedarf es eines Vollzuges nicht, da weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 StPO die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch durch sie erreicht werden kann:
Die im Falle der Verurteilung zur erwartende Freiheitsstrafe ist angesichts der dem Angeklagten vorgeworfenen Verbrechenstatbestände zwar nicht unerheblich, aber angesichts der Anhängigkeit des Verfahrens beim Schöffengericht überschaubar. Sofern die künftige Hauptverhandlung zu dem Ergebnis führen wird, dass eine Freiheitsstrafe zu verhängen ist, welche wegen ihrer Höhe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann, liegt die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 1 StGB im Bereich des Möglichen. Im Hinblick darauf geht von der Reststraferwartung jedenfalls kein besonders hoher Fluchtanreiz aus. Maßgebliche Bedeutung für die Außervollzugsetzung des Haftbefehls kommt der angebotenen Kaution in der für die sozialen Verhältnisse der Familie des Angeklagten erheblichen Höhe von 10.000,-- EUR zu. Es kann somit nicht mehr von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass sich der Angeklagte unter Inkaufnahme des Verlustes des Geldbetrages dem weiteren Verfahren entziehen wird. Die weiteren Auflagen zu Ziffer 2. bis 5. sind zusätzlich geeignet, den Haftzweck sicher zu stellen, sodass die Außervollzugsetzung des Haftbefehls insgesamt verantwortet werden kann und folglich auch zu gewähren ist.
Mit der Anordnung der Außervollzugsetzung des Haftbefehls bedarf es keiner Entscheidung zur Frage des § 121 Abs. 1 StPO. Bedenken bestehen insofern immerhin, weil nach den dem Senat vorliegenden Akten zwischen dem letzten feststellbaren Ermittlungsvorgang Mitte Februar 2002, der Anklageerhebung unter dem Datum vom 25. März 2002 und dem Eingang bei Gericht erst am 12. April 2002 jeweils ein relativ langer Zeitraum verstrichen ist. Hinsichtlich des amtsgerichtlichen Verfahrens ist anzumerken, dass bis zum Haftprüfungstermin vom 27. Mai 2001 noch keine Entscheidung über die Zulassung der Anklage getroffen worden war und die Hauptverhandlung nunmehr erst annähernd vier Monate nach Eingang der Anklage begonnen wird.
Richter am Oberlandesgericht
Siegert ist durch Urlaub an der
Unterschrift gehindert.
Doleisch von Dolsperg Doleisch von Dolsperg