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Oberlandesgericht Köln·AuslA113-09-078AufHB·03.09.2009

Aufhebung vorläufiger Auslieferungshaft mangels Voraussetzungen (IRG §24)

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat hebt den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl vom 28.08.2009 auf, da die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen und die Generalstaatsanwaltschaft die Aufhebung beantragt hat. Das BKA übermittelte die Mitteilung albanischer Behörden, dass der Verfolgte am 28.04.2009 freigesprochen worden sei und auf Festnahme und Auslieferung verzichtet werde. Vor diesem Hintergrund hält der Senat Angaben in Festnahmeersuchen, die auf einer angeblich rechtskräftigen Verurteilung beruhen, nicht mehr für hinreichend verlässlich. Eine Kosten- oder Entschädigungsentscheidung ergeht nicht.

Ausgang: Aufhebung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls mangels Voraussetzungen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls ist geboten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft nicht mehr gegeben sind.

2

Festnahmeersuchen, die auf der Angabe einer angeblich rechtskräftigen Verurteilung beruhen, sind nicht ohne weitere Überprüfung hinreichend verlässlich, wenn die ersuchende Behörde später einen Freispruch mitteilt.

3

Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls begründet regelmäßig keine Kosten- und Auslagenentscheidung im Sinne des § 464 Abs. 1 StPO i.V.m. § 77 IRG.

4

Ein Anspruch auf Haftentschädigung im Inland für eine aufgrund eines im Ausland erlassenen Haftbefehls erlittene Auslieferungshaft besteht grundsätzlich nicht, zumal § 77 IRG nicht auf das Strafrechtsentschädigungsgesetz verweist.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 IRG§ 464 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 77 IRG§ 77 IRG§ Strafrechtsentschädigungsgesetz

Tenor

Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 28.08. 2009 wird aufgehoben, weil die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft nicht mehr gegeben sind und die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat (§ 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 IRG).

Das Bundeskriminalamt hat mit Fax vom 31.08.2009 eine Nachricht der albanischen Behörden übermittelt, wonach der Verfolgte durch Urteil des Gerichts in U. am 28.04.2009 freigesprochen worden sei und deshalb auf die Festnahme und Auslieferung verzichtet werde. Nachdem das Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung auf eine angeblich rechtskräftige Verurteilung gestützt worden ist, gibt dieser Vorgang Anlass zu dem Hinweis, dass der Senat die Angaben in derartigen Festnahmeersuchen der albanischen Behörden nicht mehr für hinreichend verlässlich halten kann, um eine Haftanordnung zu treffen.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, weil die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls grundsätzlich keine das Verfahren abschließende Entscheidung darstellt, die es nach § 464 Abs. 1 StPO in Verb. mit § 77 IRG erfordern würde, eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen. (SenE vom 17.08.1999 - Ausl.164/99-13 - = NStZ-RR 2000,29).

Eine Entscheidung über einen Anspruch des Verfolgten auf Entschädigung für die in der Zeit vom 16.3.2009 bis zum 6.4.2009 erlittene Auslieferungshaft kann ebenfalls nicht ergehen, da § 77 IRG auf das Strafrechtsentschädigungsgesetz nicht verweist. Ein Anspruch des (früheren) Verfolgten auf Haftentschädigung besteht im Inland aufgrund eines im Ausland erlassenen Haftbefehls grundsätzlich nicht. Das entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der auch der Senat folgt (SenE vom 12.04.2006 - 6 Ausl 68/05 -38 ( m.w.N.).