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Oberlandesgericht Köln·AuslA 65/14 - 57-·07.10.2014

Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils wegen Inhaftierung abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtAuslieferungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zur Vollstreckung eines polnischen Abwesenheitsurteils. Das OLG Köln wies den Antrag zurück, weil § 83 Nr. 3 IRG nicht anwendbar ist, wenn der Verfolgte den Termin kannte und seine Vorführung beantragt hatte, aber wegen Inhaftierung nicht persönlich erscheinen konnte. Andere Voraussetzungen (EHW, Reststrafenlänge) waren zwar gegeben, beseitigen das Auslieferungshindernis nicht.

Ausgang: Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils abgewiesen, weil § 83 Nr. 3 IRG nicht anwendbar ist

Abstrakte Rechtssätze

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Die Auslieferung zur Vollstreckung eines in Abwesenheit ergangenen Urteils ist nach § 83 Nr. 3 IRG nur zulässig, wenn der Verfolgte ordnungsgemäß geladen war und in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten war.

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§ 83 Nr. 3 IRG findet keine Anwendung, wenn der Verfolgte zwar vom Verhandlungstermin Kenntnis hatte und seine Vorführung beantragt hat, aber aufgrund seiner Inhaftierung nicht persönlich an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte.

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Die bloße Erfüllung sonstiger Auslieferungsvoraussetzungen (z. B. Europäischer Haftbefehl, beiderseitige Strafbarkeit, Reststrafenlänge nach § 81 IRG) schließt ein Auslieferungshindernis nach § 83 IRG nicht aus.

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Verwaltungsseitige Handreichungen für Auslieferungen nach anderen Abkommen (z. B. zum EuAlÜbK) sind nicht ohne Weiteres auf Verfahren nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz übertragbar und begründen keinen Ersatz für die in § 83 IRG normierten Voraussetzungen.

Relevante Normen
§ 83 Nr. 3 IRG§ 15 IRG§ 83a IRG§ 81 Nr. 2 und 4 IRG§ EuAlÜbK (Europäisches Auslieferungsübereinkommen)§ Europäisches Haftbefehlsgesetz

Leitsatz

Auf einen Angeklagten, der vom Verhandlungstermin zwar Kenntnis hat und seine Vorführung beantragt hat, sein Recht auf Anwesenheit an der Hauptverhandlung aufgrund seiner Inhaftierung aber nicht wahrnehmen kann, können die Regelungen des § 83 Nr. 3 IRG , nach denen die Auslieferung zur Vollstreckung eines (hier : polnischen) Abwesenheitsurteils zulässig ist, nicht angewendet werden.

Tenor

Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Köln auf Erlass eines

Auslieferungshaftbefehls  gegen den

polnischen Staatsangehörigen J. wird zurückgewiesen.

Gründe

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                                                                                    I.

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Die polnischen Behörden ersuchen mit Europäischem Haftbefehl des Bezirksgerichts in E. vom 27.11.2009 um die Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung. Der Verfolgte ist durch Urteil des Amtsgerichts in O. vom 22.11.2005 wegen einer Betäubungsmittelstraftat, wegen räuberischen Diebstahls sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in seiner Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden,  von der noch ein Jahr, vier Monate und 18 Tage zu vollstrecken sind. Gegenstand des Urteils sind nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl folgende Tatvorwürfe :

4

-          der Besitz von 3,47 g Amphetamin sowie von 0,53 g Haschisch;

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-          Diebstahl von Gegenständen im Wert von umgerechnet ca. 50 €, wobei der Verfolgte und Mittäter gegen die Geschädigte  Gewalt anwendeten, um sich im Besitz der Beute zu halten;

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-          Misshandlungen des Vaters durch Schläge gegen Kopf und Brust;

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Nach den ergänzenden Angaben des Bezirksgerichts E. im Schreiben vom 06.10.2014 hatte der seinerzeit in einer Justizvollzugsanstalt inhaftierte Verfolgte auf eine Anfrage des Amtsgerichts O. mitgeteilt, dass er zum Verhandlungstermin am 22.11.2005 vorgeführt werden wolle. Am 18.11.2005 habe das Amtsgericht O. beschlossen, dass der Verfolgte nicht vorgeführt werden solle. Ihm sei der Verhandlungstermin schriftlich mitgeteilt und zugleich der Beschluss über die Bestellung von Rechtsanwältin D. als Pflichtverteidiger zugestellt worden, die an der Hauptverhandlung teilgenommen habe.  Ob die Pflichtverteidigerin ihrer Pflicht zur Information des Verfolgten über den Ausgang des Verfahrens nachgekommen sei, sei dem insoweit nicht zur Nachprüfung verpflichteten Gericht nicht bekannt. Das Verfahren vor dem Amtsgericht O. sei in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der polnischen StPO geführt worden. Es sei zu vermuten, dass der Verfolgte das Urteil vom 22.11.2005 nicht angefochten habe, weil er die damit verhängte Strafe vom 10.04.2006 bis zu seiner bedingt vorzeitigen Entlassung  am 07.09.2007 verbüßt habe.

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Diesen Ausführungen ist die Generalstaatsanwaltschaft beigetreten und hat die Akten mit dem Antrag vorgelegt, gegen den Verfolgten einen Auslieferungshaftbefehl zu erlassen.

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                                                                                        II.

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Dem Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls nach § 15 IRG kann nicht entsprochen werden. Die Auslieferung erscheint von vorneherein unzulässig, weil ein Auslieferungshindernis nach § 83 Nr. 3 IRG entgegensteht.

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Der Europäische Haftbefehl des Bezirksgerichts E. vom 27.11.2009  stellt  zwar ein den Anforderungen des § 83a IRG genügendes Auslieferungsersuchen dar. Auch ist die beiderseitige Strafbarkeit der zugrundeliegenden Straftaten unbedenklich gegeben und beträgt die noch zu vollstreckende Reststrafe mehr als vier Monate, so dass die Voraussetzungen des § 81 Nr. 2 und 4 IRG erfüllt sind.

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Es handelt sich jedoch um die Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils, die eine Auslieferung nur unter den Voraussetzungen des § 83 Nr. 3 IRG zulässt. Danach ist die Auslieferung bei ordnungsgemäßer Ladung des Verfolgten zulässig, sofern er in der Verhandlung durch einen Verteidiger vertreten war. Der vorliegende Fall weist aber die Besonderheit auf, dass der Verfolgte nach den Angaben der polnischen Behörden gegenüber dem Amtsgericht O. auf dessen Anfrage hin ausdrücklich erklärt hat, an der Verhandlung teilnehmen zu wollen, daran indes gehindert war, weil er sich nicht auf freiem Fuß befand. Es mag sein, dass es nach polnischem Strafverfahrensrecht zulässig war, die Verhandlung entgegen dem Wunsch des Verfolgten in seiner Abwesenheit zu führen, weil die Anwesenheit eines Verteidigers ausreichend ist. Den Voraussetzungen des § 83 Nr. IRG genügt diese Verfahrensweise nicht. Auf einen Angeklagten, der vom Verhandlungstermin zwar Kenntnis hat, sein Recht auf Anwesenheit an der Hauptverhandlung aufgrund seiner Inhaftierung aber nicht wahrnehmen kann, können die Regelungen, nach denen die Auslieferung zur Vollstreckung eines Abwesenheitsurteils zulässig ist, nicht angewendet werden.

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Die von der Generalstaatsanwaltschaft überreichte Handreichung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 17.06.2014 – II B 4 -9362/1-2-27 297/2014 – betrifft die Rechtslage bei Auslieferungen nach dem EuAlÜbK und kann für den Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz nicht herangezogen werden. Sie würde davon abgesehen zu keiner anderen Beurteilung führen, weil die hier maßgebliche Besonderheit, dass ein Verfolgter nicht zur Hauptverhandlung erscheinen kann, weil er sich nicht auf freiem Fuß befindet, in der Handreichung nicht behandelt wird. Auch die auf die Teilverbüßung der Strafe gestützte Vermutung der polnischen Behörden, der Verfolgte habe das Abwesenheitsurteil „nicht in Frage gestellt“, entspricht nicht den Ausführungen in der Handreichung, wonach die Zusicherung für ein neues Verfahren entbehrlich ist, wenn der Verfolgte nach Urteilszustellung samt Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erklärt hat, keine Neudurchführung der Verhandlung zu beantragen oder auf Rechtsmittel zu verzichten. Die Darstellung im Schreiben des Bezirksgerichts lässt darüber hinaus die Möglichkeit offen, dass es sich bei der Teilverbüßung der Strafe aus dem Urteil vom 22.11.2005 ab dem 10.04.2006 um eine Anschlussvollstreckung im Anschluss an eine vorhergehende Strafe in anderer Sache gehandelt hat.

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Schließlich ist nach dem Inhalt des Schreibens des Bezirksgerichts vom 06.10.2014 auch davon auszugehen, dass der Verfolgte in vorliegender Sache am 07.09.2007 vorzeitig auf Bewährung aus der Haft  entlassen worden ist.  Angaben zu einem Bewährungswiderruf, der zur Fortsetzung der Strafvollstreckung hätte erfolgen müssen, enthält weder der Europäische Haftbefehl noch das Schreiben vom 06.10.2014.