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Oberlandesgericht Köln·AuslA 113-09-078 AufHB·03.09.2009

Aufhebung vorläufiger Auslieferungshaft wegen Wegfalls der Haftvoraussetzungen

StrafrechtAuslieferungsrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat hebt den vorläufigen Auslieferungshaftbefehl vom 28.08.2009 auf, da die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft nicht mehr vorliegen und die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat. Das BKA übermittelte, dass der Verfolgte in Albanien am 28.04.2009 freigesprochen worden sei, weshalb auf Festnahme und Auslieferung verzichtet werde. Der Senat hält Angaben aus derartigen Festnahmeersuchen nicht mehr für hinreichend verlässlich. Kosten- und Entschädigungsansprüche werden nicht stattgegeben.

Ausgang: Der Antrag auf Aufhebung des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls wurde stattgegeben; Haftvoraussetzungen entfallen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls ist geboten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft entfallen und die zuständige Behörde ihre Aufhebung beantragt.

2

Liegen nachgereichte Informationen der ersuchenden ausländischen Behörde vor, die die Grundlage eines Festnahmeersuchens (etwa eine behauptete rechtskräftige Verurteilung) entfallen lassen, kann das nationale Gericht die Angaben als nicht mehr hinreichend verlässlich ansehen, um Haft anzuordnen.

3

Die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls stellt grundsätzlich keine das Verfahren abschließende Entscheidung i.S.v. § 464 Abs. 1 StPO i.V.m. § 77 IRG dar; eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist insoweit regelmäßig nicht erforderlich.

4

Ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz für im Inland erlittene Auslieferungshaft aufgrund eines im Ausland erlassenen Haftbefehls besteht grundsätzlich nicht, weil § 77 IRG dahin nicht verweist.

Relevante Normen
§ 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 IRG§ 464 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 77 IRG§ 77 IRG

Tenor

Der vorläufige Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 28.08. 2009 wird aufgehoben, weil die Voraussetzungen der vorläufigen Auslieferungshaft nicht mehr gegeben sind und die Generalstaatsanwaltschaft dies beantragt hat (§ 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 IRG).

Das Bundeskriminalamt hat mit Fax vom 31.08.2009 eine Nachricht der albanischen Behörden übermittelt, wonach der Verfolgte durch Urteil des Gerichts in Tirana am 28.04.2009 freigesprochen worden sei und deshalb auf die Festnahme und Auslieferung verzichtet werde. Nachdem das Festnahmeersuchen zum Zwecke der Auslieferung auf eine angeblich rechtskräftige Verurteilung gestützt worden ist, gibt dieser Vorgang Anlass zu dem Hinweis, dass der Senat die Angaben in derartigen Festnahmeersuchen der albanischen Behörden nicht mehr für hinreichend verlässlich halten kann, um eine Haftanordnung zu treffen.

Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, weil die Aufhebung eines Auslieferungshaftbefehls grundsätzlich keine das Verfahren abschließende Entscheidung darstellt, die es nach § 464 Abs. 1 StPO in Verb. mit § 77 IRG erfordern würde, eine Kosten- und Auslagenentscheidung zu treffen. (SenE vom 17.08.1999 - Ausl.164/99-13 - = NStZ-RR 2000,29).

Eine Entscheidung über einen Anspruch des Verfolgten auf Entschädigung für die in der Zeit vom 16.3.2009 bis zum 6.4.2009 erlittene Auslieferungshaft kann ebenfalls nicht ergehen, da § 77 IRG auf das Strafrechtsentschädigungsgesetz nicht verweist. Ein Anspruch des (früheren) Verfolgten auf Haftentschädigung besteht im Inland aufgrund eines im Ausland erlassenen Haftbefehls grundsätzlich nicht. Das entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, der auch der Senat folgt (SenE vom 12.04.2006 - 6 Ausl 68/05 -38 - m.w.N.).