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Oberlandesgericht Köln·Ausl 92/04·26.07.2004

§66 IRG: 'Dritter' in Rechtshilfeverfahren; Versiegelung und Herausgabe abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtInternationale RechtshilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte beantragte Versiegelung und Herausgabe beschlagnahmter CD‑ROMs, die im Rahmen eines italienischen Ermittlungsverfahrens sichergestellt wurden. Das OLG hält die Beteiligte für einen "Dritten" im Sinne des §66 IRG, da allein auf den Adressaten des ausländischen Verfahrens abzustellen ist. Die Anträge auf Versiegelung und Herausgabe werden abgelehnt; die Generalstaatsanwaltschaft wird zur Stellungnahme und zur Vorlage von Inhaltsverzeichnissen bestimmter Datenträger aufgefordert, um das rechtliche Gehör zu sichern.

Ausgang: Anträge der Beteiligten auf Versiegelung und Herausgabe der CD‑ROMs werden abgelehnt; gleichzeitig Aufforderung an die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Vorlage von Inhaltsverzeichnissen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dritter i.S.d. §66 IRG ist jede Person, die nicht Verfolgter in dem ausländischen Strafverfahren ist, für das das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde.

2

Für die Bestimmung, wer als "Dritter" nach §66 IRG zu gelten hat, kommt es ausschließlich darauf an, gegen wen sich das ausländische Ermittlungsverfahren richtet; inländische Ermittlungen gegen die betroffene Person ändern daran nichts.

3

Zum Schutz des rechtlichen Gehörs ist einer als Dritter betrachteten Person bei Anhaltspunkten dafür, dass bei einem Verfolgten Sicherungsgut Daten Dritter enthalten sein könnten, Einsicht in Inhaltsverzeichnisse der betreffenden Datenträger zu gewähren bzw. ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4

Die Frage der Verletzung dritter Rechte durch Herausgabe an ausländische Behörden entscheidet das Beschwerdegericht nach §61 IRG; über die Aufhebung oder Fortdauer der Beschlagnahme entscheidet das zuständige Amtsgericht (§67 Abs.3 IRG).

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 ablehnend

Relevante Normen
§ IRG § 66§ 66 IRG§ 14 StGB§ 61 IRG§ 67 Abs. 3 IRG

Leitsatz

Dritter i.S. des § 66 IRG ist jeder, der nicht Verfolgter in dem ausländischen Strafverfahren ist, in dem das Rechtshilfeersuchen gestellt wurde.

Tenor

1. Die Verfahrensbeteiligten werden darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Senats die Fa. U N GmbH "Dritte" i. s. des § 66 IRG ist, es sei denn, das Rechtshilfeersuchen richtet sich auch gegen diese, weil sie selbst oder ihre Organe i. S. des § 14 StGB Verfolgte des italienischen Verfahrens, für das Rechtshilfe geleistet werden soll, ist.

Der Generalsstaatsanwaltschaft wird Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ergänzend vorzutragen.

2. Der Generalstaatsanwaltschaft wird aufgegeben, innerhalb einer Frist von zwei Wochen hinsichtlich der bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's mit den laufenden Nummern 8, 9, 10, 13, 15, 15, 18, 19 und 20 Inhaltsverzeichnisse bzgl. der darauf gespeicherten Dateien zur Akte zu reichen.

3. Die Anträge der Beteiligten,

a) die bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's zu versiegeln und beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen sowie

b) die bei der Beteiligten selbst beschlagnahmten Gegenstände an sie herauszugeben

werden abgelehnt.

Gründe

2

1. Die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, die Beteiligte sei nicht "Dritte" i. S. des § 66 IRG, weil gegen sie bzw. Mitarbeiter von ihr im Inland ermittelt werde, vermag der Senat nicht zu teilen. Für die Frage, wer "Dritter" i. S. dieser Bestimmung ist, kommt es nach Auffassung des Senats allein darauf an, gegen wen sich das ausländische Ermittlungsverfahren richtet. Würde die Beteiligte im Hinblick auf das gegen sie bzw. ihre Mitarbeiter oder Organe eingeleitete Ermittlungsverfahren in dem Rechtshilfeverfahren nicht mehr als "Dritte" angesehen, bestände die Möglichkeit eines völligen Verlustes des Rechtsschutzes, weil dieser dem Verfolgten selbst nach herrschender Meinung im Verfahren nach § 61 IRG nicht gewährt wird, im Ausland aber mangels Eigenschaft als Verfolgter u. U. keine Beteiligung am Verfahren erfolgt.

3

2. Auch wenn weiterhin nicht naheliegend erscheint, dass sich auf den bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's Daten der Beteiligten befinden, erscheint es dem Senat zur Wahrung des rechtlichen Gehörs geboten, dieser durch Einsichtnahme in das Inhaltsverzeichnis der Dateien Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend vorzutragen. Dies kann jedoch auf die im Tenor bezeichneten CD-ROM's beschränkt werden. Auf den übrigen CD-ROM's befinden sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand lediglich Spiele, so dass diese schon deshalb nicht als Beweismittel dienen können, ihre Herausgabe also nicht in Betracht kommt.

4

3. Die Anträge der Beteiligten, die bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's zu versiegeln und beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen sowie die bei ihr selbst beschlagnahmten Gegenstände an sie herauszugeben, sind unbegründet.

5

a) Es besteht keine Gefahr, dass die Beteiligte durch die derzeitige Verwahrung der bei dem Verfolgten T beschlagnahmten CD-ROM's Nachteile erleidet. Die beschlagnahmten CD-ROM's befinden sich in amtlicher Verwahrung, weder die italienischen Behörden noch Dritte können hierin zur Zeit Einblick erlangen. Soweit die deutschen Ermittlungsbehörden hierin im Hinblick auf ein inländisches Ermittlungsverfahren Einblick nehmen sollten, muss die Beteiligte dies hinnehmen. Anders als in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, auf das sich die Beteiligte beruft (NJW 2003, 3761), kommt hier ein Beweisverwertungsverbot nicht in Betracht.

6

b) Der Senat ist gemäß § 61 IRG lediglich zuständig für die Entscheidung der Frage, ob durch die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände an die italienischen Behörden die Rechte Dritter verletzt werden. Hierzu gehört nicht die Entscheidung über die Aufrechterhaltung oder Aufhebung der Beschlagnahme, denn hierüber entscheidet gemäß § 67 Abs. 3 IRG das zuständige Amtsgericht; Beschwerdegericht ist das Landgericht (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, § 67 Rdnr. 19, 23).

7

Der Senat weist jedoch darauf hin, dass er die Beschlagnahme bei der Beteiligten als durch das Rechtshilfeersuchen i. V. mit der Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft Modena vom 15.04.2004 gedeckt ansieht. Die Beschlagnahmeanordnung bezieht sich ausdrücklich auch auf Beweismittel für "die aktuelle Installierung derselben Software auf den Rechnern, die sich beim Windkanal der Firma U - N GmbH ... befinden".