Ablehnung vorläufiger Auslieferungshaft wegen Verjährung (Aserbaidschan)
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft Köln beantragte vorläufige Auslieferungshaft für einen in Aserbaidschan wegen Unterschlagung und Urkundenmissbrauch Gesuchten. Das OLG Köln lehnte den Antrag ab, weil nach Art. 10 EuAlÜbK auf deutsches Verjährungsrecht abzustellen sei und die Tat nach deutschem Recht verjährt erscheint. Unterbrechungshandlungen, die nach §78c StGB die Verjährung hätten hemmen können, sind aus den Akten nicht ersichtlich; der Haftbefehl von 1999 hatte die neue Verjährungsfrist bereits verfallen lassen.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft wegen Verjährungshindernis abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Art. 10 EuAlÜbK macht die Auslieferungsfähigkeit auch vom Recht des ersuchten Staates abhängig; ist die Tat dort verjährt, steht dies der Auslieferung entgegen.
Unterbrechungshandlungen der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates können die Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates unterbrechen, sofern sie nach dessen Vorschriften zur Verjährungsunterbrechung geeignet sind (BGH-Rechtsprechung).
Der Erlass eines Haftbefehls unterbricht die Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 5 StGB; die dadurch neu beginnende Verjährungsfrist kann jedoch bereits verstrichen sein, sodass die Verjährung weiterhin besteht.
Fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass nach Erlass des Haftbefehls weitere nach deutschem Recht wirksame Unterbrechungshandlungen vorgenommen wurden, ist von Eintritt der Verjährung auszugehen und eine vorläufige Auslieferungshaft zu versagen.
Tenor
Der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft in Köln auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die Behörden der Republik Aserbaidschan haben mit durch Interpol Baku übermitteltem Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 27.06.2005 um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen Unterschlagung und illegaler Nutzung offizieller Dokumente gemäß den §§ 93-8 und 194 des aserbaidschanischen StGB gebeten. Dem Ersuchen liegt ein Haftbefehl des Staatsanwalts der Republik Aserbaidschan vom 19.03.1999 (ohne Angabe eines Aktenzeichens) zugrunde. Die dem Verfolgten zur Last gelegten Strafvorwürfe sollen sich nach einer ergänzenden Mitteilung von Interpol Baku vom 08.12.2005 aus folgendem Sachverhalt ergeben :
„ Wir möchten Ihnen mitteilen, dass A.., der die Geschäfte der Firma „B“
mit Konto bei der Zweigstelle der Azerbaijan C im Sabayil District in Baku als nicht offizieller Mitarbeiter betrieben hat, mit D.., einem Manager der erwähnten Zweigstelle eine Verabredung zu strafbaren Handlungen mit dem Ziel eingegangen ist, in großem Ausmaß Eigentum dritter Personen zu unterschlagen, und er hat eine illegale Überweisung von 1,460 Millionen AZM (etwa 350.000 US-Dollar) von einem Korrespondenzkonto der Bank auf ein Darlehenskonto der Firma „B“ getätigt. Dann wurde dieser Betrag auf ein echtes Konto der Firma überwiesen und von ihm veruntreut“.
Der Verfolgte wurde aufgrund Anordnung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 19 IRG vom 16.01.2006 am 17.01.2006 vorläufig festgenommen und nach Ablehnung des Antrags der Generalstaatsanwaltschaft auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft am 20.01.2006 aus der Haft entlassen.
II.
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die vor der Entscheidung Gelegenheit zur (mündlichen) Stellungnahme hatte, auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft kann nicht entsprochen werden.
1. Die Republik Aserbaidschan ist dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbK) beigetreten (vgl BGBl II 2002,2827 – Übersicht der Rechtshilfebeziehungen Deutschlands in Strafsachen, NJW 2005, 3264). Nach § 1 Abs. 3 IRG sind daher für die Entscheidung über den Antrag vorrangig die Bestimmungen des EuAlÜbK maßgeblich.
2. Die Voraussetzungen der § 16 IRG, Art. 16 EuAlÜbK für die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft sind nicht erfüllt, da nach den vorgelegten Unterlagen davon auszugehen ist, dass ein Auslieferungshindernis besteht.
Der Auslieferung zur Verfolgung der Strafvorwürfe steht gemäß Art. 10 EuAlÜbK das Hindernis der Verjährung - nach deutschem Recht - entgegen. Nach Art. 10 EuAlÜbK ist für die Auslieferungsfähigkeit der Tat auch auf das Recht des ersuchten Staates, mithin auf die Verjährungsregelung im deutschen Recht abzustellen. Die Verjährungs-frist für die in Betracht kommenden deutschen Strafbestimmungen - §§ 263, 266, 267 StGB – beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB jeweils fünf Jahre, im Falle der Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB nur drei Jahre. Nach § 78 a StGB beginnt die Verfolgungsverjährung mit Beendigung der Tat, deren Begehungszeit sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, die jedoch vor dem Datum des Haftbefehls – 19.03.1999 – liegen muß. Ausgehend hiervon muß zu einem nicht genauer zu bestimmenden, aber vor dem 19.03.2004 liegenden Zeitpunkt Verfolgungsverjährung eingetreten sein.
3. Es ist nach den vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich, dass die Verfolgungsverjährung in für das Auslieferungsbegehren rechtlich bedeutsamer Weise unterbrochen worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat zu Art. 10 EuAlÜbK entschieden, dass nicht nur Unterbrechungshandlungen, die im ersuchten Staat selbst vorgenommen werden, das Auslieferungshindernis der Verjährung ausräumen, sondern eine solche Wirkung auch Handlungen der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates zukommt, die nach dem Recht des ersuchten Staates zur Verjährungsunterbrechung geeignet wären (BGHSt 33,26,29 f) . Dieser Auslegung des EuAlÜbK liegt die Auffassung zugrunde, dass auf diese Weise dem mit dem Abkommen verfolgten Bestreben, den Auslieferungsverkehr zu erleichtern, Geltung verschafft wird.
Soweit der Bundesgerichtshof diese Auslegung auch für Fälle konkurrierender Gerichtsbarkeit und auch dann hat gelten lassen, wenn die Tat im ersuchten Staat wegen Verjährung nicht mehr verfolgt werden konnte (a.a.O. S. 33), folgt für den vorliegenden Fall, in dem für eine konkurrierende Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte nichts ersichtlich ist, dass Unterbrechungshandlungen des ersuchenden Staates erst recht grundsätzlich zur Verjährungsunterbrechung geeignet sein können, sofern sie es nach den deutschen Rechtsvorschriften wären.
4. Es fehlt nach den vorgelegten Unterlagen indes jeder Anhalt dafür, dass die aserbaidschanischen Strafverfolgungsorgane nach dem Erlaß des Haftbefehls weitere Handlungen vorgenommen haben, die nach der einschlägigen Bestimmung des deutschen Rechts - § 78 c StGB - zur Unterbrechung der Verjährung geeignet wären. Zwar unterbricht nach § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB der Erlaß des Haftbefehls die Verjährung. Es ist aber auch die nach § 78 c Abs. 3 S. 1 StGB dann neu beginnende Verjährung bereits abgelaufen, da seit Erlaß des Haftbefehls vom 19.03.1999 fünf Jahre verstrichen sind.
5. Soweit sich der Verfolgte dem Strafverfahren in Aserbaidschan durch Flucht entzogen haben sollte – wofür sich freilich den Akten keine genügenden Anhaltspunkte entnehmen lassen – würde dies nach deutschem Recht nicht die Verjährungs-unterbrechung zur Folge haben. Dazu wäre nach § 78 c Abs. 1 Nr. 10 StGB vielmehr eine vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten erforderlich, die wiederum Anklageerhebung voraussetzt (vgl. Tröndle/Fischer, StGB, 53.A., § 78 c Rn 20). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Der Senat hat daher den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft abgelehnt.