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Oberlandesgericht Köln·Ausl 645/01·16.08.2001

Auslieferung trotz Abwesenheitsurteil bei gewahrten Verteidigungsrechten

VerfahrensrechtZivilprozessrechtInternationale ZuständigkeitSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Köln entschied über die Fortdauer der Auslieferungshaft eines bulgarischen Staatsangehörigen aufgrund eines bulgarischen Ersuchens zur Strafvollstreckung aus zwei Verurteilungen. Streitpunkt war u.a. die Zulässigkeit der Auslieferung bei in Abwesenheit ergangenen Urteilen sowie Einwände zur Vollstreckungsverjährung und zum Widerruf einer Strafaussetzung. Das Gericht hielt die Auslieferung trotz Abwesenheitsurteil grundsätzlich für zulässig, wenn der völkerrechtliche Mindeststandard der Verteidigungsrechte (u.a. Pflichtverteidigung, Kenntnis und Flucht) gewahrt ist. Die Haft blieb wegen fortbestehender Fluchtgefahr bestehen; die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wurde bis zur Aufklärung (u.a. Urteilsabschrift, Verjährung, Widerrufsrecht, Rechtsmittel nach Abwesenheitsverurteilung) zurückgestellt.

Ausgang: Aufhebungsantrag gegen den Auslieferungshaftbefehl zurückgewiesen, Fortdauer der Haft angeordnet und Zulässigkeitsentscheidung bis zur weiteren Aufklärung zurückgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Auslieferung zur Strafvollstreckung ist bei Vorliegen vollstreckbarer Erkenntnisse des ersuchenden Staates grundsätzlich zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 IRG erfüllt sind und keine Auslieferungshindernisse nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen ersichtlich sind.

2

Im Auslieferungsverfahren zur Strafvollstreckung findet eine Prüfung des Tatverdachts regelmäßig nicht statt; ein bloßes Bestreiten der Tat ist daher grundsätzlich unerheblich (§ 10 Abs. 2 IRG).

3

Eine in Abwesenheit ergangene Verurteilung steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn der völkerrechtlich zu beachtende Mindeststandard der Verteidigungsrechte gewahrt ist, insbesondere bei Kenntnis vom Verfahren, Entziehung durch Flucht und wirksamer Verteidigung durch (Pflicht-)Verteidiger.

4

Erhebliche Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Auslieferung können sich aus der Frage ergeben, ob die zu vollstreckende Strafe nach dem Recht des ersuchenden Staates vollstreckungsverjährt ist oder ob Maßnahmen wie der Widerruf einer Strafaussetzung noch zulässig waren.

5

Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist anzuordnen, wenn weiterhin Fluchtgefahr besteht; Zweifel an der Bereitschaft, sich dem Verfahren zu stellen, können durch weitere strafrechtliche Erkenntnisse im ersuchten Staat verstärkt werden.

Relevante Normen
§ IRG § 73§ Art. 86 bulgarischen Strafgesetzbuches§ Art. 195 Abs. 2 bulg. StGB§ Art. 278 bulg. StGB§ Art. 330, 333, 339 bulg. StGB§ 3 Abs. 3 IRG

Leitsatz

Wenn der völkerrechtlich zu beachtende Mindesstandard der Verteidigungsrechte eines Verfolgten gewahrt wurde, ist seine Auslieferung trotz der Verurteilung in Abwesenheit zulässig.

Tenor

1.

Unter Zurückweisung des Antrags, den Auslieferungshaftbefehl vom 21. Juni 2001 aufzuheben, wird die Fortdauer der Auslieferungshaft gegen den bulgarischen Staatsangehörigen J angeordnet.

2.

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird zurückgestellt.

3.

Die bulgarischen Behörden werden ersucht, möglichst binnen 2 Monaten

a) eine Ausfertigung des Urteils des 3. Strafkollegiums des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985 - 7936/84 - zu übersenden;

b) unter Beifügung der hierfür maßgeblichen Vorschriften des bulgarischen Straf- und Strafverfahrensrechts sowie des Art.86 des bulgarischen Strafgesetzbuches (Rehabilitierungsfrist) darzulegen,

dass nach bulgarischem Recht weder bezüglich des Urteils des Bezirksgerichts Pleven vom 3. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Kreisgerichts Pleven vom 13. Januar 1997 - Strafsache Nr.258/92 -

noch bezüglich des Urteils des 3. Strafkollegiums des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985 - 7936/84 in Verbindung mit dem die Aussetzung des Strafrestes widerrufenden Beschluss vom 21. März 2001 Vollstreckungsverjährung eingetreten ist und der Widerruf der Strafaussetzung nach bulgarischem Recht im März 2001 noch zulässig war.

4.

Die bulgarischen Behörden werden um Mitteilung gebeten, ob das bulgarische Strafverfahrensrecht ein Rechtsmittel für den in Abwesenheit verurteilten Angeklagten nach Kenntniserlangung von der Verurteilung vorsieht .

5.

Die bulgarischen Behörden erhalten vorsorglich Gelegenheit, zu den Behauptungen des Verfolgten Stellung zu nehmen,

- den bulgarischen Behörden sei im Zeitpunkt des Widerrufs der Strafaussetzung durch Beschluss vom 21. März 2001 sein Aufenthaltsort und seine Anschrift in Deutschland aufgrund des bei der Stadt Pleven beantragten, durch die Stadt am 29. März 1995 ausgestellten und an seine damalige Wohnanschrift in I (Bundesrepublik Deutschland) übersandten Ehefähigkeitszeugnisses bekannt gewesen, so dass er zur Frage des Widerrufs hätte angehört werden können,

- die mitgeteilten Zeiten der Verbüßung von Straf- und Untersuchungshaft seien unzutreffend, er habe "wegen des Sprengstoffvorwurfs nie eine Untersuchungshaft verbüßt" und sei in der Zeit vom 7. April 1983 bis zum 30. Juni 1991 durchgängig bei dem Rüstungsbetrieb "U AG" angestellt gewesen, er habe während dieser Zeit keine Strafhaft verbüßt.

Gründe

2

I.

3

Der Senat hat mit Beschluss vom 21. Juni 2001 gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet. Dem Auslieferungshaftbefehl liegt ein am 25. Mai 2001 bei dem Bundesministerium der Justiz eingegangenes Ersuchen des Ministeriums für Justiz der Republik Bulgarien um die Auslieferung des bulgarischen Staatsangehörigen J zum Zweck der Strafvollstreckung in zwei Verfahren zugrunde.

4

Zu vollstrecken sind ausweislich der dem Ersuchen beigefügten Unterlagen

5

der Rest einer Freiheitsstrafe von ursprünglich 12 Jahren aus dem Urteil des 3. Strafkollegiums des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985 - 7936/84, zu der der Verfolgte wegen "Diebstahls in hohem Maße" (gemeint wohl: "im schweren Fall", Art. 195 Abs.2 des bulgarischen Strafgesetzbuches) und der Verbringung von Kulturgut über die Landesgrenze (Art.278 bulg. StGB) verurteilt worden ist. Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist durch Beschluss des Bezirksgerichts Pleven vom 21. März 2001, rechtskräftig seit 5. April 2001, widerrufen worden. Der zu vollstreckende Strafrest beträgt ein Jahr acht Monate 23 Tage;

  • der Rest einer Freiheitsstrafe von ursprünglich 12 Jahren aus dem Urteil des 3. Strafkollegiums des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985 - 7936/84, zu der der Verfolgte wegen "Diebstahls in hohem Maße" (gemeint wohl: "im schweren Fall", Art. 195 Abs.2 des bulgarischen Strafgesetzbuches) und der Verbringung von Kulturgut über die Landesgrenze (Art.278 bulg. StGB) verurteilt worden ist. Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist durch Beschluss des Bezirksgerichts Pleven vom 21. März 2001, rechtskräftig seit 5. April 2001, widerrufen worden. Der zu vollstreckende Strafrest beträgt ein Jahr acht Monate 23 Tage;
6

eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Bezirksgerichts Pleven vom 3. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Kreisgerichts Pleven vom 13. Januar 1997 - Strafsache Nr.258/92 - wegen unerlaubten Besitzes von Sprengstoff und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Art.330, 333, 339 bulg. StGB).

  • eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Bezirksgerichts Pleven vom 3. Dezember 1996 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Kreisgerichts Pleven vom 13. Januar 1997 - Strafsache Nr.258/92 - wegen unerlaubten Besitzes von Sprengstoff und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion (Art.330, 333, 339 bulg. StGB).
7

II.

8

Der Antrag des Beistandes des Verfolgten vom 25. Juli 2001, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und die Unzulässigkeit der Auslieferung festzustellen, ist nicht begründet.

9

1.

10

Die Auslieferung zur Vollstreckung der genannten Urteile aufgrund des vorliegenden Auslieferungsersuchens ist, wie der Senat im Beschluss vom 21. Juni 2001 festgestellt hat, grundsätzlich gemäß § 3 Abs.3 IRG zulässig, weil wegen der Taten die Auslieferung zur Verfolgung zulässig wäre und die zu vollstreckende freiheitsentziehende Sanktion jeweils mindestens vier Monate beträgt.

11

Die Auslieferung zur Verfolgung wäre zulässig, weil die Taten bei sinngemäßer Umstellung auch nach deutschem Recht strafbar wären (§§ 242, 243 StGB, § 16 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 8. Juli 1999; § 40 Abs.1 Nr.3 SprengstoffG, § 308 StGB) und Hinderungsgründe, die der Auslieferung gemäß den Artikeln 3-10 des europäischen Auslieferungsabkommens entgegenstehen könnten, nicht vorliegen.

12

2.

13

Die hiergegen gerichteten Einwendungen des Verfolgten geben zwar Anlass, die bulgarischen Behörden zu einzelnen Umständen um Aufklärung zu bitten, sie rechtfertigen jedoch nicht die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls:

14

a)

15

Unerheblich ist zunächst, dass der Verfolgte die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet. Denn es liegen bezüglich beider Taten vollstreckbare Erkenntnisse des ersuchenden Staates vor. Gemäß § 10 Abs.2 IRG findet eine Prüfung des Tatverdachts nur ausnahmsweise im Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung, nicht in jenem zur Strafvollstreckung statt. Unabhängig davon reicht das schlichte Bestreiten des Vorwurfs angesichts der detaillierten Darstellung des Tatvorwurfs im Urteil des Kreisgerichts Pleven vom 3.12.1996 nicht aus. Was die Vorwürfe betrifft, die dem Urteil des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985 zugrund liegen, bedarf es unabhängig vom Bestreiten des Verfolgten der - durch den Senat mit diesem Beschluss angeforderten - Vorlage des Urteils im vollen Wortlaut.

16

b)

17

Soweit der Verfolgte zugleich bestreitet, überhaupt verurteilt worden zu sein, steht dem, was die Verurteilung wegen des Vorwurfs des wegen unerlaubten Besitzes von Sprengstoff und Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion betrifft, entgegen, dass mit dem Auslieferungsersuchen das Urteil des Bezirksgerichts Pleven vom 3. De zember 1996 und das Berufungsurteil des Kreisgerichts Pleven vom 13. Januar 1997 - Strafsache Nr.258/92 - vorgelegt worden sind.

18

Die Tatsache, dass diese Urteile in Abwesenheit des Verfolgten ergangen sind, steht der Auslieferung nach der derzeitigen Sachlage nicht entgegen. Denn den Urteil ist zu entnehmen, dass der Verfolgte die zugrunde liegenden Vorwürfe im Ermittlungsverfahren vollständig eingeräumt, er sich dem Verfahren sodann durch Flucht entzogen haben soll und er in beiden Rechtszügen durch einen Pflichtverteidiger vertreten worden ist, der im Berufungsrechtszug - und zwar nicht zuletzt im Hinblick auf das Geständnis des Angeklagten - eine Herabsetzung der Strafe von drei auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erreicht hat. Er hatte danach Kenntnis vom Verfahren, er hat sich ihm durch Flucht entzogen, die Mindestrechte im Verfahren sind durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gewährleistet gewesen. Unter diesen Umständen ist der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG NJW 1991, 1411 = NStZ 1991, 294; BVerfGE 59,280 [282 ff.] = NJW 1982,1214 ; BVerfGE 63, 332 [337] = NJW 1983, 1726, BVerfGE 75, 1 [19]) wie der Oberlandesgerichte (vgl. die Sentsentscheidungen vom 13. Mai 1997 - 2 Ausl94/92-14/96 und vom 6. März 2001, 2Ausl 186/00-10, jeweils m.w.N.) völkerrechtlich zu beachtende Mindesstandard der Verteidigungsrechte eines Verfolgten gewahrt und seine Auslieferung trotz der Verurteilung in Abwesenheit zulässig.

19

Der Senat hat keinen Anlass, die dieses Verfahren betreffenden Angaben und die dazu überreichten Urkunden in Zweifel zu ziehen und die bulgarischen Behörden insoweit zur weiteren Aufklärung aufzufordern.

20

Was die Vorwürfe des "Diebstahls in hohem Maße" (gemeint wohl: "im schweren Fall", Art. 195 Abs.2 des bulgarischen Strafgesetzbuches) und der Verbringung von Kulturgut über die Landesgrenze (Art.278 bulg. StGB) betrifft, wegen derer der Verfolgte durch Urteil des 3. Strafkollegiums des Bezirksgerichts Sofia vom 28. Januar 1985 - 7936/84 - verurteilt worden ist, ergibt sich die Existenz eines solchen Urteils ohne weiteres aus den vorgelegten Beschlüssen über die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung und des Widerrufs dieser Strafaussetzung durch den Beschluss des Bezirksgerichts Pleven vom 21. März 2001, rechtskräftig seit 5. April 2001.

21

Gleichwohl ersucht der Senat die bulgarischen Behörden um die Übersendung des - bislang nicht vorgelegten - Urteils mit dem vollständigen Wortlaut.

22

Soweit der Verfolgte durch seinen Beistand auch in Zweifel ziehen lässt, dass der zu vollstreckende Strafrest ein Jahr acht Monate 23 Tage beträgt und meint, hierbei handele es sich um die Dauer der Bewährungszeit, übersieht er, dass nach Art. 70 Abs.6 des bulgarischen StGB die Dauer der Bewährung der Dauer des ausgesetzten Strafteils entspricht.

23

c)

24

Die Behauptung des Verfolgten, die Angaben der bulgarischen Behörden zu Haftzeiten könnten schon deshalb nicht zutreffen, weil er im maßgeblichen Zeitraum ununterbrochen bei der Fa. "U AG" beschäftigt gewesen sei, ist grundsätzlich unerheblich. Von Bedeutung für das Auslieferungsverfahren könnte allenfalls die Behauptung sein, der Verfolgte habe mehr als von dem ersuchten Staat angegeben verbüßt.

25

Soweit hiermit indirekt die Angaben der bulgarischen Behörden insgesamt in Zweifel gezogen werden sollen, ist dem Vortrag entgegenzuhalten, dass die übersandte Strafzeitbescheinigung (deren es nicht bedurft hätte) im Original den Fingerabdruck und die Unterschrift des Verfolgten und damaligen Gefangenen enthält. Dieser Umstand, der ganz erheblich für die Richtigkeit der Bescheinigung spricht, wird durch den Verfolgten nicht erklärt. Was die Frage der Strafzeiten betrifft, gibt der Senat den bulgarischen Behörden deshalb lediglich aus Gründen äußerster Vorsorge Gelegenheit zur Stellungnahme.

26

d)

27

Die den bulgarischen Behörden unterstellten politischen Motive für die Verfolgung des Beschwerdeführers finden in den vorgelegten Unterlagen keine Bestätigung. Sie könnten ohnehin für sich nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung führen, sondern nur dann, wenn die Auslieferung des Verfolgten gegen bulgarisches Recht oder völkerrechtliche Grundsätze verstoßen würde. Weder für das eine noch für das andere bestehen derzeit - unbeschadet der Ausführungen unter e) - durchgreifende Anhaltspunkte.

28

e)

29

In rechtlicher Hinsicht bedeutungsvoll ist die - nicht näher begründete - Behauptung des Verfolgten, einer Vollstreckung der gegen ihn erkannten Freiheitsstrafe bzw. Restfreiheitsstrafe stünde nach bulgarischem Recht die Vollstreckungsverjährung entgegen. Dem hat der Senat - zunächst durch eine entsprechende Anfrage an die bulgarischen Behörden - nachzugehen.

30

Zugleich bedarf es auch einer ergänzenden Stellungnahme des ersuchenden Staates zur Zulässigkeit des Widerrufs einer Strafaussetzung zur Bewährung mehrere Jahre nach Ablauf der Bewährungszeit, die nach deutschem Recht (wohl) nicht möglich wäre.

31

3.

32

Die aufgezeigten Umstände führen zwar gegenwärtig nicht zur Unzulässigkeit der Auslieferung und damit zur Aufhebung des Haftbefehls. Sie stehen aber einer abschließenden Entscheidung über die Zulässigkeit derzeit entgegen.

33

III.

34

Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist geboten. Bei dem Verfolgten besteht - aus den Gründen der Entscheidung vom 21. Juni 2001 - nach wie vor Fluchtgefahr. Die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Verfolgten und die Zweifel an seiner Bereitschaft, sich dem Verfahren zu stellen, werden durch die jetzt vorliegenden strafrechtliche Erkenntnisse über das Verhalten des Verfolgten in der Bundesrepublik Deutschland - er ist seit 1996 mehrfach bestraft worden - noch verstärkt.