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Oberlandesgericht Köln·Ausl 380/99·24.02.2000

Auslieferung nach Polen: Teilweise zulässig wegen Verjährungsprüfung

Öffentliches RechtAuslieferungsrechtInternationales StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die polnischen Behörden ersuchten um Auslieferung eines polnischen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung. Das OLG Köln prüfte, ob Verjährung einer Auslieferung entgegensteht und stellte auf das Recht des ersuchten Staates (Deutschland) ab. Die Auslieferung wurde für zwei Betrugstaten (1991) für zulässig erklärt, für weitere im Ersuchen genannte Taten wegen Verjährung abgelehnt; die Fortdauer der Auslieferungshaft wurde angeordnet.

Ausgang: Auslieferung hinsichtlich zweier Betrugstaten (1991) zulässig, hinsichtlich weiterer Straftaten wegen Verjährung abgelehnt; Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Frage, ob Verjährung einer Strafverfolgung einer Auslieferung entgegensteht, ist auch das Recht des ersuchten Staates maßgeblich.

2

Art. 10 EuAlÜbk kann eine Auslieferung verhindern, wenn die Strafverfolgung in einem der beteiligten Staaten verjährt ist; an die hierzu ergangene BGH-Rechtsprechung ist festzuhalten.

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Maßnahmen wie der "Beschluss über Bekanntgabe der Strafvorwürfe" und ein Haftbefehl unterbrechen nach deutschem Recht die Strafverfolgungsverjährung gemäß § 78c StGB.

4

Ist die Auslieferung hinsichtlich einzelner Taten zulässig, ist die Fortdauer der Auslieferungshaft nach § 26 Abs. 1 IRG anzuordnen, sofern Fluchtgefahr besteht.

Relevante Normen
§ EuAlÜbk Art. 10§ Art. 286 StGB§ Art. 205 StGB§ Art. 12 Abs. 2 b EuAlÜbk§ 263 StGB§ Art. 2 Abs. 2 EuAlÜbk

Leitsatz

Für die Auslieferungsfähigkeit ist für die Frage der Verjährung (auch) auf das Recht des ersuchten Staates, also der Bundesrepublik Deutschland, abzustellen

Tenor

1.

Die Auslieferung des polnischen Staatsangehörigen W H aus der Bundesrepublik Deutschland nach Polen ist zulässig, soweit sie zur Verfolgung der in dem "Beschluss über vorläufige Verhaftung" der Rayonsstaatsanwaltschaft Bydgoszcz-Nord (1 Ds 800/95) vom 24. Januar 1996 aufgeführten Straftaten des Betruges vom 11. Januar 1991 und vom 23. Mai 1991 zum Nachteil der C Bank S.A. begehrt wird.

2.

Wegen der weiteren in dem Auslieferungsersuchen vom 11. Oktober 1999 (übermittelt durch Schreiben des Justizministeriums in Warschau vom 15. Oktober 1999) aufgeführten Straftaten ist die Auslieferung nicht zulässig.

3.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft wird angeordnet.

Gründe

2

I.

3

Der Verfolgte H befindet sich auf Grund der Senatsbeschlüsse vom 21. September 1999, 26. Oktober 1999, 17. Dezember 1999 und zuletzt 11. Februar 2000 in Auslieferungshaft. Die polnische Regierung ersucht mit Schreiben des Justizministeriums in Warschau vom 15. Oktober 1999 um die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung. Darin wird Bezug genommen auf ein beigefügtes Auslieferungsersuchen der Bezirksstaatsanwaltschaft Bydgoszcz vom 11. Oktober 1999. In diesem ist eine Vielzahl von Straftaten aufgeführt, deretwegen die Auslieferung zum Zwecke der Strafverfolgung begehrt wird; diese Taten sind in dem Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1999 im Einzelnen wiedergegeben.

4

In dem letztgenannten Beschluss hat der Senat eine Reihe von Fragen für klärungsbedürftig gehalten, die nunmehr mit Schreiben des polnischen Ministeriums der Justiz vom 24. Januar 2000 beantwortet worden sind. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Auslieferung des Verfolgten für Polen nach zulässig zu erklären, soweit ihm zur Last gelegt wird, am 11. Januar 1991 und am 23. Mai 1991 des Betruges zum Nachteil der C Bank S.A. schuldig gemacht zu haben, und die Auslieferung hinsichtlich der übrigen im Ersuchen vom 15. Oktober 1999 aufgeführten Straftaten für unzulässig zu erklären.

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Der Verfolgte hat sich mit seiner Auslieferung nach Polen nicht einverstanden erklärt.

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II.

7

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen.

8

1.

9

Die Auslieferung ist zulässig, soweit sie die in dem Haftbefehl vom 24. Januar 1996 angeführten Straftaten betrifft. Das dem Verfolgten hier zum Vorwurf gemachte Tatgeschehen (das zudem auch auf Seite 1 des Auslieferungsersuchens vom 11. Oktober 1999 wiedergegeben ist und nach dem sich der Verfolgte des Kreditbetruges in Höhe von 13.000 Zloty am 11. Januar 1991 und in Höhe von 44.000 Zloty am 23. Mai 1991 schuldig gemacht hat) ist nach polnischem Recht gemäß Art. 286 des Strafgesetzbuches von 1987 bzw. Art. 205 des Strafgesetzbuches von 1969 strafbar. Dem entspricht eine Strafbarkeit nach deutschem Recht gemäß § 263 StGB. Entgegen der Zuschrift des jetzigen Beistandes vom 22. Februar 2000 hat der Senat die Umschreibung des Tatgeschehens in diesen beiden Fällen auch von Anfang an für hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 12 Abs. 2 b EuAlÜbk erachtet (und daher insoweit auch schon mit Beschluss vom 26. Oktober 1999 keine Ergänzung für erforderlich gehalten); daran wird festgehalten.

10

Die Auslieferungsfähigkeit der Taten folgt aus Art. 2 Abs. 2 EuAlÜbk. Gründe, die der Zulässigkeit einer Auslieferung nach Art. 3 bis 10 EuAlÜbk entgegenstehen könnten, sind nach wie vor nicht ersichtlich. Insbesondere steht der Zulässigkeit der Auslieferung auch nicht Verjährung nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates (Art. 10 EuAlÜbk) entgegen. Auch soweit auf die - kürzere - Verjährung nach bundesdeutschem Recht abzustellen sein sollte (dazu nachstehend zu 2.), ist Strafverfolgungsverjährung nicht eingetreten. Die Verjährungsfrist beläuft sich nach deutschem Recht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB auf 5 Jahre. Eine Unterbrechung der Verjährung ist entsprechend § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB durch den "Beschluss über Bekanntgabe der Strafvorwürfe" vom 15. Mai 1995 und sodann erneut entsprechend § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB durch den Haftbefehl vom 24. Januar 1996 eingetreten.

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2.

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Wegen der übrigen in dem Auslieferungsersuchen aufgeführten und in dem Senatsbeschluss vom 26. Oktober 1999 wiedergegebenen Straftaten ist - auch soweit das Tatgeschehen nunmehr unter dem 24. Januar 2000 im Einzelnen näher konkretisiert worden ist - die Auslieferung nicht zulässig.

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Die Auslieferung kann nicht bewilligt werden, weil nach den nunmehr erfolgten ergänzenden Erläuterungen der polnischen Behörden zur Frage der Verjährung die Vorschrift des Art. 10 EuAlÜbk entgegensteht.

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a)

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Die Tatzeiten liegen, soweit dem Verfolgten weitere Fälle des Betruges oder der Urkundenfälschung bzw. der Urkundenfälschung in Zusammenhang mit Zollvergehen zur Last gelegt werden, in den Jahren 1992 und 1993. Es kann offen bleiben, ob nach polnischem Recht von einer fünfjährigen oder einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen und in letzterem Fall nach dem polnischen Strafgesetzbuch Verjährung nicht eingetreten ist. Jedenfalls nach dem Recht des ersuchten Staates (also der Bundesrepublik Deutschland) muss auch in Ansehung der von den polnischen Behörden nunmehr gegebenen ergänzenden Ausführungen zur Frage der Verjährungsfrist von einem Eintritt der Verjährung (nämlich nach § 78 Abs. 1 Nr. 4 StGB) ausgegangen werden.

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Auch wenn die in Polen von verschiedenen Staatsanwaltschaften erlassenen Beschlüsse "über Bekanntgabe der Strafvorwürfe" Maßnahmen darstellen, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen (vgl. hierzu BGHSt 33, 26 = NJW 85, 570), nämlich jedenfalls nach § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, ist die nach deutschem Recht geltende fünfjährige Verjährungsfrist seither doch abgelaufen. Diese Beschlüsse "über Bekanntgabe der Strafvorwürfe" datieren vom 25. Januar 1993 (betrügerische Wareneinkäufe gemäß Ziffer I. in dem Verfahren 1 Ds 800/95 der Rayonsstaatsanwaltschaft Bydgoszcz-Nord), vom 20. Dezember 1993 (Ziffer II. desselben Verfahrens), vom 25. Juni 1993 (Vorwürfe in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Poznan-Altstadt), vom 25. April 1993 (Vorwürfe in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Lublin), vom 5. Mai 1993 (Vorwürfe in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Poznan-Grunwald) und vom 31. August 1992 (Vorwürfe in dem Verfahren der Staatsanwaltschaft Zielona Gora). In dem letztgenannten Verfahren kommt noch der dort erlassene Haftbefehl vom 7. Dezember 1992 (mit verjährungsunterbrechender Wirkung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 5 StGB) hinzu.

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Unter Berücksichtigung auch dieser Unterbrechungstatbestände ist hinsichtlich sämtlicher vorgenannter Taten die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 1 Abs. 4 StGB abgelaufen.

18

b)

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Dasselbe Ergebnis ergibt sich hinsichtlich der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Bezug auf die Vorwürfe der Unterhaltspflichtverletzung (Ziffer III. des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Bydgoszcz-Nord). Tatzeit war hier vom 1. Januar 1994 bis zum 18. Juni 1996. Vom 18. Juni 1996 datiert der Beschluss "über Bekanntgabe der Strafvorwürfe". Seither ist keine verjährungsunterbrechende Handlung mehr angegeben, so dass auch die in diesem Fall geltende Verjährungsfrist von drei Jahren abgelaufen ist.

20

c)

21

Für die Auslieferungsfähigkeit ist (auch) auf das Recht des ersuchten Staates, also der Bundesrepublik Deutschland, abzustellen. Bei der Auslegung des Art. 10 EuAlÜbk ist zwar streitig, ob das Recht des ersuchten Staates auch dann maßgebend ist, wenn die verfolgte Tat nur nach dem Recht des ersuchenden (hier: Polen) und nicht auch in konkurrierender Gerichtsbarkeit nach dem Recht des ersuchten Staates strafbar ist. Für die engere, den Anwendungsbereich des Art. 10 EuAlÜbk einschränkende und damit auslieferungsfreundlichere Lösung haben sich etwa der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs 4 ARs 7/87 (BGHSt 35, 67, 70 ff. = NStZ 88, 277, 278) und Jürgen Meyer in seiner ablehnenden Anmerkung zu dieser Entscheidung (NStZ 88, 279) ausgesprochen. Mögen auch der Wortlaut des Art. 10 EuAlÜbk ("... des ersuchten Staates ... strafbar ist") und ein Vergleich mit § 9 Nr. 2 IRG für diese Ansicht sprechen, so ist der Senat doch an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebunden. Dieser hat in dem genannten Beschluss vom 30. September 1987 (BGHSt 35, 67, 69 = NStZ 88, 277, 278) ausdrücklich entschieden, dass Art. 10 EuAlÜbk grundsätzlich der Auslieferung auch dann entgegensteht, wenn die Strafverfolgung zwar im ersuchten Staat, nicht dagegen im ersuchenden Staat verjährt ist, und zwar auch dann, wenn dieser keinen eigenen Strafanspruch bezüglich der dem Verfolgten zur Last gelegten Tat hat (ähnlich wohl auch schon BGHSt 33, 26, 28: "... unabhängig davon, ob die konkurrierende Gerichtsbarkeit gegeben ist oder nicht" und von Bubnoff, Auslieferung, 1989, S. 78); die entgegenstehende Ansicht des Generalbundesanwalts, der Standard des Art. 10 EuAlÜbk, wonach eine Auslieferung bei Eintritt der Verjährung schon in einem der beteiligten Staaten abgelehnt werden muss, sei überholt, hat der Bundesgerichtshof abgelehnt. Für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof zum Zwecke der Herbeiführung einer abweichenden Entscheidung (§ 42 Abs. 1 IRG) gibt der hier zu entscheidende Fall keinen Anlass.

22

3.

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Ist nach alledem die Auslieferung jedenfalls wegen der beiden Betrugstaten zum Nachteil der C Bank S.A. zulässig, so muss gemäß § 26 Abs. 1 IRG wiederum die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet werden. Die mit der Senatsentscheidung vom 11. Februar 2000 vorgenommene Befristung der Fortdauer der Auslieferungshaft wird damit gegenstandslos (die Frist des § 26 Abs. 1 S. 2 IRG beginnt daher mit der vorliegenden Entscheidung neu zu laufen).

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Aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 21. September 1999 besteht weiterhin Fluchtgefahr. Die Einwendungen des Pflichtbeistandes zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten hat der Senat schon damals berücksichtigt und gewürdigt. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht auch derzeit kein Anlass. Soweit der Pflichtbeistand einwendet, dass der Verfolgte bei einer Vorsprache auf dem Ausländeramt festgenommen wurde, steht dies nicht der Besorgnis entgegen, dass sich der Verfolgte der von ihm abgelehnten Auslieferung nach Polen durch die Flucht entziehen wird; bei dieser Vorsprache auf dem Ausländeramt wusste er nichts von dem Festnahmeersuchen der polnischen Behörden zum Zwecke einer Auslieferung. Auch wenn sich nunmehr in nur eingeschränktem Maße eine Zulässigkeit der Auslieferung ergeben hat, so ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit doch noch gewahrt. Dem Senat liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass dem Verfolgten in Polen nicht die Verhängung einer Freiheitsstrafe droht; auch bleibt ungewiss, ob diese zur Bewährung ausgesetzt werden kann oder nicht. Trotz der nunmehr schon seit dem 13. September 1999 andauernden Inhaftierung in vorliegender Sache - die aber durchaus der gewöhnlichen Dauer eines Auslieferungsverfahrens entspricht - ist den Geboten der Verhältnismäßigkeit noch Rechnung getragen. Es steht zu erwarten, dass es nach der Erklärung über die Zulässigkeit der Auslieferung alsbald zu deren tatsächlichen Vollzug kommen wird.