Ablehnung des Auslieferungshaftbefehls wegen fehlender beiderseitiger Strafbarkeit
KI-Zusammenfassung
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zur Vollstreckung einer in Finnland verhängten Restfreiheitsstrafe. Das Oberlandesgericht lehnte den Erlass ab, weil eine Auslieferung derzeit als nicht zu erwarten erschien. Entscheidungsrelevant war insbesondere das Fehlen der beiderseitigen Strafbarkeit einer fahrlässigen Hehlerei nach deutschem Recht und die Ablehnung Finnlands, die Auslieferung zu beschränken.
Ausgang: Antrag auf Erlass eines Auslieferungshaftbefehls verworfen, da Auslieferung wegen fehlender beiderseitiger Strafbarkeit und mangels Annahme einer Beschränkung durch Finnland nicht zu erwarten ist.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Auslieferung setzt grundsätzlich die beiderseitige Strafbarkeit der zugrunde liegenden Tat voraus.
Die in § 81 Nr. 4 IRG normierte Ausnahme vom Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit kommt nur für die in Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses genannten Deliktsgruppen in Betracht.
Kann die ersuchende Staatsanwaltschaft eine Auslieferung nur unter dem Vorbehalt der Nichtvollstreckung einer tatbezogenen Teilstrafe annehmen und erklärt der ersuchende Staat die Ablehnung einer solchen Beschränkung, ist der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls dann zu versagen, wenn die Auslieferung als nicht zu erwarten erscheint.
Ergibt sich aus Vergleich von verhängter Gesamtstrafe und Reststrafe, dass eine mögliche Beschränkung auf die Mindeststrafe der schwersten Tat keinen Vollstreckungsgewinn bringt (z.B. bereits verbüßte Zeit > Mindeststrafe), kann auch dies den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls ausschließen.
Tenor
Der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls gegen den serbisch-montenegrinischen Staatsangehörigen E. J. wird abgelehnt.
Gründe
I.
Gegen den Verfolgten wurde durch rechtskräftiges Urteil des Berufungsgerichts in Turku/Finnland vom 20.09.2001 (päätösnro 2179, diaarinri R 01/824) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und fünf Monaten wegen insgesamt fünfzehn Straftaten verhängt, u. a. wegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger Hehlerei. Der Verfolgte befand sich zunächst in Finnland in Haft, konnte aber am 10.01.2002 fliehen. Von der verhängten Strafe sind noch zwei Jahre, vier Monate und fünf Tage zu verbüßen.
Der Verfolgte wurde bereits am 30.03.2002 am Fährhafen Puttgarden festgenommen. Das Oberlandesgericht Schleswig erließ aufgrund eines Ersuchens der finnischen Behörden durch Beschluss vom 03.04.2002 (1 Ausl (A) 9/02 (6/02)) einen vorläufigen Auslieferungshaftbefehl gegen ihn, nachdem sich der Verfolgte mit der vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt hatte. Nachdem den finnischen Behörden mitgeteilt worden war, dass eine Auslieferung nur mit der Maßgabe in Betracht komme, dass die für die fahrlässige Hehlerei verhängte Strafe nicht vollstreckt wird, weil es insofern am Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit fehlt, haben die finnischen Behörden am 18.04.2002 mitgeteilt:
"Da J. bereits wegen der im Begleitpapier genannten Straftaten verurteilt wurde und aufgrund dieser Straftaten bereits in Haft war, kann das Urteil nicht annulliert werden. Aus diesem Grund müssen wir Ihnen mitteilen, dass die deutschen Behörden entweder in allen Punkten einer Auslieferung zustimmen müssten oder überhaupt nicht."
Dies wurde in einer weiteren Mitteilung vom 25.04.2002 unter Hinweis darauf wiederholt, dass die Strafe durch Erhöhung der Strafe für die schwerste Tat (Vergewaltigung) gebildet, aber für die einzelnen Taten keine Einzelstrafen festgesetzt würden, so dass eine genaue Feststellung, wie sich die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Hehlerei auf die Gesamtstrafe ausgewirkt habe, nicht möglich sei. Die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig hat daraufhin die zuvor bereits mit Einschränkungen versehene Bewilligung der Auslieferung wieder zurückgenommen; der vorläufige Auslieferungshaftbefehl wurde am 03.05.2002 aufgehoben. Seitdem lebt der Verfolgte als Asylbewerber in Deutschland. Er befindet sich derzeit in anderer Sache in Untersuchungshaft.
Die finnischen Behörden haben am 20.01.2005 einen Europäischen Haftbefehl gegen den Verfolgten zur Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des Berufungsgerichts von Turku vom 20.09.2001 (päätösnro 2179, diaarinri R 01/824) erlassen.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls.
II.
Der Antrag ist zurückzuweisen, denn es kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass es zu einer Auslieferung des Verfolgten nach Finnland zur Vollstreckung der Restfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Berufungsgerichts in Turku kommen wird. Die Erwägungen, die zur Rücknahme der bereits von der Generalstaatsanwaltschaft im Jahre 2002 bewilligten Auslieferung geführt haben, bestehen fort. Das In-Kraft-treten des Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl 2004 I S. 1748) am 23.08.2004 hat hieran nichts geändert.
1. Voraussetzung für eine Auslieferung ist auch im Bereich der Europäischen Union grundsätzlich die beiderseitige Strafbarkeit der verfolgten Tat (§§ 3 Abs. 1, 78 IRG). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt gemäß § 81 Nr. 4 IRG nur dann, "wenn die dem Ersuchen zugrunde liegende Tat nach dem Recht des ersuchenden Staates eine Strafbestimmung verletzt, die den in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug genommenen Deliktsgruppen zugehörig ist". Diese Voraussetzungen liegen für eine der 15 Taten, wegen derer der Verfolgte in Finnland verurteilt worden ist, die fahrlässige Hehlerei, nicht vor. Hehlerei ist nach deutschem Strafrecht (§ 259 StGB) nur in vorsätzlicher Begehungsweise strafbar; fahrlässige Hehlerei ist dem deutschem Recht nicht bekannt.
Es liegt auch kein Ausnahmefall vom Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit vor. Nach dem in Finnland gegen den Verfolgten erlassenen Europäischen Haftbefehl gehört die fahrlässige Hehlerei nicht zu den in Artikel 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug genommenen Deliktsgruppen.
Die Auslieferung käme wiederum nur mit der Einschränkung in Betracht, dass die Tat zu Nr. 4 des Ersuchens (fahrlässige Hehlerei) hiervon nicht erfasst wird. Die finnischen Behörden haben jedoch bereits im Jahre 2002 erklärt, dass sie im Falle einer solchen Beschränkung auf die Auslieferung verzichten. Es ist nicht erkennbar, dass sich in der Zwischenzeit insoweit Änderungen ergeben haben, etwa weil das finnische Strafrecht nunmehr doch eine Möglichkeit zur Abänderung der Strafe bietet.
2. Der Senat hat erwogen, ob die Auslieferung mit der Maßgabe für zulässig erklärt werden könnte, dass jedenfalls die Mindeststrafe, die das finnische Recht für die schwerste verwirklichte Straftat, die Vergewaltigung, vorsieht, vollstreckt werden könnte. Unabhängig von der Frage, ob eine solche Beschränkung rechtlich überhaupt zulässig wäre, würde aber auch dies nicht zum Erlass des Auslieferungshaftbefehls führen können. Die Mindeststrafe für Vergewaltigung beträgt gemäß telefonisch erteilter Auskunft von Sirene Finnland nach finnischem Recht ein Jahr Freiheitsentzug. Der Verfolgte hat jedoch, wie sich aus dem Vergleich von verhängter Freiheitsstrafe und noch zu verbüßender Restfreiheitsstrafe ergibt, bereits mehr als ein Jahr in Finnland verbüßt.